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Zuschreibungen

Rechnungswesen » Zuschreibungen:
Zuschreibungen sind im Gegensatz zu den Abschreibungen. Erhöhungen des Buchwertes eines Vermögensgegenstandes (Sachanlagen, Finanzanlagen) in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz, nachdem zuvor entsprechende (außerplanmäßige) Abschreibungen vorgenommen wurden und die Gründe hierfür weggefallen sind. Es werden somit Abschreibung der Vorjahre rückgängig gemacht, da die Gründe für diese Abschreibungen nicht mehr vorliegen.

Zuschreibungen sind hingegen nicht durch Wertsteigerungen eines Anlagegegenstandes oder eines Gegenstandes des Vorratsvermögens gerechtfertigt, die nach Zugang des Gegenstandes eintreten.

Ebenfalls stellen die folgenden Sachverhalte keine Zuschreibungen dar:

nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises,

nachträgliche Umbauten und Erweiterungen,

Nachaktivierung von Teilen, die zunächst als Aufwand erfasst wurden.

Da nach § 253 HGB die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten nicht überschritten werden dürfen, ist die Zuschreibung faktisch / materiell auf die Aufhebung früherer Abschreibungen begrenzt. Zuschreibungen können sich aus dem Wertaufholungsgebot gem. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB ergeben.

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