Unternehmensführungslexikon
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Geschäftsjahr
Rechnungswesen » Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist ein genau bestimmter Zeitraum, in dem ein
Unternehmen am Markt tätig wird. Der Terminus Geschäftsjahr stammt
ursprünglich aus dem Handelsrechts, im Steuerrecht nennt man
diesen Zeitraum Wirtschaftsjahr (§ 4 a EStG).
Das
Geschäftsjahr dauert in der Regel zwölf Monate (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB).
In zwei Fällen ist ein kürzerer Zeitraum gegeben:
bei
Betriebsbeginn (Eröffnung oder Erwerb),
bei
Betriebsbeendigung (Betriebsaufgabe oder -veräußerung).
Ein Geschäftsjahr, das weniger als zwölf Kalendermonate umfasst,
nennt man Rumpf-Geschäftsjahr.
| Ein
Unternehmen beginnt seine wirtschaftliche Tätigkeit am 01.05.00. Als
regelmäßiges Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr gewählt. Das erste, einen
vollen 12-Monatszeitraum umfassende, Geschäftsjahr ist damit der Zeitraum
vom 01.01.01 bis zum 31.12.01. Für den Zeitraum vom 01.05.00 bis zum
31.12.00 liegt somit ein Rumpf-Geschäftsjahr mit 8 Monaten vor. |
| Ein Unternehmer gibt aus
Altersgründen seinen Betrieb auf und verkauft ihn zum 30.06.01. Das
regelmäßige Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das letzte volle
Geschäftsjahr ist damit der Zeitraum vom 01.01.00 bis zum 31.12.00. Das
Rumpf-Geschäftsjahr im Jahre 01 erstreckt sich über sechs Monate, nämlich
vom 01.01.00 bis zum 30.06.01. |
Der Zwölfmonatszeitraum des regelmäßigen Geschäftsjahres muss aber nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Das Unternehmen kann durchaus einen hiervon abweichenden Zeitraum wählen, wenn hierfür betriebliche Gründe vorliegen. Derartige Gründe können beispielsweise sein:
saisonale Gründe:
Das Unternehmen hat seine hauptsächliche Produktionszeit in den Monaten Oktober bis März. Um die Jahresabschlussarbeiten nicht in der Hauptproduktionszeit zu legen, wählt das Unternehmen sein Geschäftsjahr vom 01.07. bis zum 30.06.
gesellschaftsrechtliche Gründe:
Das Unternehmen ist Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens. Die Muttergesellschaft hat ein abweichendes Geschäftsjahr. Das Tochterunternehmen wählt den gleichen Zeitraum.
Das Geschäftsjahr ist handelsrechtliche für nachfolgende Tatbestände von besonderer Bedeutung:
der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) ist nach § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB am Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen,
ebenso ist gemäß § 240 Abs. 2 das Inventar zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen,

