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Unternehmensführungslexikon

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Externes Rechnungswesen

Rechnungswesen » Externes Rechnungswesen:
Das externe Rechnungswesen dient dazu, Informationen über ein Unternehmen und sein Wirtschaften an Außenstehende zu kommunizieren. Zum externen Rechnungswesen zählen die Teilbereiche:

Finanzbuchhaltung

Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht)

Sonderbilanzen (Unternehmensgründung, -fusion bzw. -umwandlung)

Hauptadressaten sind:

Finanzamt

Eigentümer und Anteilseigner

Gläubiger

Gewerkschaften

Kommunen

Allgemeine Öffentlichkeit

Um die unterschiedlichen Zielsetzungen und Erwartungen von Adressaten und Firmenleitung zumindest z. T. auszugleichen, ist die Rechnungs- und Rechenschaftslegung von Unternehmen gesetzlich geregelt. Dies gilt insbesondere für die Buchführungspflichten und einzelne Teilaspekte der Ausgestaltung des Rechnungswesens.

Zu den grundlegenden Bestimmungen gehören:

die Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263 HGB)

die ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 - 335 HGB)

die ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339 HGB)

die ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 - 341 HGB)

das Aktiengesetz

das GmbH-Gesetz

das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz)

die Abgabenordnung sowie

das Einkommensteuergesetz

Im Zuge der Internationalisierung des externen Rechnungswesens (Internationale Rechnungslegung) ist in den kommenden Jahren mit deutlichen Veränderungen bei den Vorgaben zur Bilanzierung und Berichterstattung zu rechnen. So müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU seit 2005 statt den einzelstaatlichen Bestimmungen die Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS anwenden müssen.

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Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

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