Unternehmensführungslexikon
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Ertrag
Rechnungswesen » Ertrag:
1. AllgemeinesDer Erfolg eines Unternehmens ergibt sich regelmäßig
aus der Differenz zwischen Aufwand und Ertrag. Als
Ertrag bezeichnet man dabei die in Geld bewertete Menge an Gütern oder
Dienstleistungen, die das Unternehmen in einer bestimmten Zeitperiode
produziert hat. Erträge führen regelmäßig zu einer Erhöhung des Geld- bzw.
Sachvermögens.
E r t r a g = U m s a t z ?
Der
Ertrag kann durchaus dem Umsatz entsprechen. Dies ist in der betrieblichen
Praxis aber eher selten der Fall. Dies resultiert daraus, dass nicht
unbedingt alles, was ein Unternehmen in einer Periode produziert hat, auch
verkauft wird und damit Erlöse (in gleicher Höhe) generiert. Andererseits
können auch bereits in früheren Perioden (Geschäftsjahren) produzierte und
auf Lager genommene Produkte in der aktuellen Zeitperiode verkauft
werden.
Erträge sind in der Finanzbuchführung der in Geld
bewertete Wertzugang einer Zeitperiode (Geschäftsjahr). Sie sind
betriebswirtschaftliche Geschäftsvorgänge, die das Netto- oder
Reinvermögen eines Unternehmens erhöhen.
2.
ErtragsartenGrundsätzlich werden zwei Arten von Erträgen
unterschieden:
Zweckerträge (Betriebserträge)
Neutrale Erträge
Die
nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die unterschiedlichen
Ertragsarten:

Abbildung: ErtragsartenZweck-/ Betriebserträge
Zweck- bzw. Betriebserträge sind regelmäßig anfallende Erträge aus
Leistungen, die dem jeweiligen Unternehmenszweck dienen - also
insbesondere der Verkauf von Produkten und / oder Dienstleistungen.
Neutrale Erträge
Als neutrale Erträge werden all
diejenigen Erträge eines Unternehmens bezeichnet, die nichts mit der
eigentlichen Betriebszweck zu tun haben. Innerhalb der neutralen Erträge
unterscheidet man zwischen:
Betriebsfremden Erträge
Periodenfremden Erträge
Außerordentlichen Erträge
In der Gewinn- und
Verlustrechnung (G+V) wird darüber hinaus differenziert nach:
Erträgen des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit
(G+V-Position 14 beim
Gesamtkostenverfahren § 275 Abs. 2 HGB bzw. G+V-Position 13 beim
Umsatzkostenverfahren § 275 Abs. 3 HGB) und
dem
außerordentlichen Ergebnis
(G+V-Position 17 beim
Gesamtkostenverfahren § 275 Abs. 2 HGB bzw. G+V-Position 16 beim
Umsatzkostenverfahren § 275 Abs. 3 HGB) unterschieden.
(Eine detaillierte Auflistung finden Sie im Stichwort Aufwand.)
In der
kurzfristigen Erfolgsrechnung (interne Berechnungen) des
Unternehmens sind grundsätzlich nur der Betriebsertrag zu
übernehmen, alle anderen Erträge sind als neutrale Erträge zu behandeln
und auszusondern.
Nach dem Realisierungsprinzip (§ 252 Abs. 1
Nr. 4 HGB) dürfen in der Buchführung des Unternehmens und bei der
Bilanzierung die Erträge erst dann erfasst werden, wenn
diese auch tatsächlich realisiert sind.
| Beispiel: | |
| Eine Forderung mit Ertragsausweis wird erst dann
bilanziert, wenn der Lieferant bzw. Leistende das für die Erfüllung des
zugrundeliegenden Vertrages Erforderliche getan hat und die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
empfangenden Vertragspartner übergegangen ist. | |
Zu beachten ist aber, dass nach dem Realisationsprinzip Erträge aus so genannten schwebenden Geschäften nicht ausgewiesen werden dürfen.
Das Handelsrecht sieht in seinem Gliederungsschema (§ 275 HGB) beim Gesamtkostenverfahren folgende Differenzierungen von Erträgen (Ertragskategorien) vor:
eigentliche betriebliche Erträge
Umsatzerlöse
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
andere aktivierte Eigenleistungen
sonstige betriebliche Erträge
Sammelposten für alle betrieblichen Erträge, die nicht unter anderen Ertragsposten auszuweisen sind
Finanzerträge
Erträge aus Beteiligungen
Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
Die Verbuchung selbst macht in der täglichen betrieblichen Praxis keinerlei Schwierigkeiten. Wichtig ist aber, wie bei den neutralen Aufwendungen, dass die einzelnen Erträge den richtigen Konten zugeordnet werden. Dabei sollten jede Buchung mit ausreichend erläuternden Text versehen und die zu Grunde liegende Buchungsbelege genau bezeichnet werden. Nur so ist sichergestellt, dass die Tatbestände zu einem späteren Zeitpunkt (nicht zuletzt auch von Außenstehenden wie Buchprüfern oder Beratern) nachvollzogen werden können.
3. Erfolgsermittlung Um den Erfolg eines Unternehmens zu ermitteln, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung Aufwand und Ertrag einander gegenübergestellt. Als Aufwand bezeichnet man den Geldwert aller Güter und Leistungen, die im Unternehmen vor allem für die Produktion ge- bzw. verbraucht werden.
Darunter fallen
das eingesetzte Material (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)
die Personalkosten (Löhne, Gehälter, gesetzlicher und freiwilliger Sozialaufwand)
Abschreibungen
Steuern und andere öffentliche Abgaben
Zahlungen für Zinsen, Mieten, Pachten und Versicherungsbeiträge
Der Ertrag besteht in erster Linie aus den Umsatzerlösen (einschließlich sonstiger erbrachter Leistungen). Hinzu kommen gegebenenfalls Erträge aus Beteiligungen und erhaltene Zinsen. Weitere Erträge können sich beispielsweise beim gewinnbringenden Verkauf von Vermögensgegenständen (z.B. von Grundstücken, Gebäuden, Anlagegüter, etc.) und aus der Auflösung von Rückstellungen verschiedenster Art ergeben.
Damit die Stärken und Schwächen im Unternehmen erkannt werden, sollte im innerbetrieblichen Rechnungswesen - abhängig von der Betriebsgröße - eine weitgehendere Aufgliederung der Aufwands- und Ertragszahlen vorgenommen werden. Die laufende Verfolgung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung ist eine wesentliche Informationsquelle für die Geschäftsleitung. Aus ihr ergeben sich auch wichtige Entscheidungsgrundlagen für die Preis- und Produktpolitik des Unternehmens.
Die Vorausschätzung (Budgetierung) von zukünftigen Aufwendungen und Erträgen stellt darüber hinaus ein wichtiges Element der Unternehmensplanung dar (Finanzplanung, Umsatz- und Ertragsplanung, etc.).

