Unternehmensführungslexikon
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Externes Rechnungswesen
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Das externe Rechnungswesen dient
dazu, Informationen über ein Unternehmen und sein Wirtschaften an
Außenstehende zu kommunizieren. Zum externen Rechnungswesen zählen die Teilbereiche:
Finanzbuchhaltung
Jahresabschluss (Gewinn- und
Verlustrechnung, Lagebericht)
Sonderbilanzen
(Unternehmensgründung, -fusion bzw. -umwandlung)
Hauptadressaten sind:
Finanzamt
Eigentümer und Anteilseigner
Gläubiger
Gewerkschaften
Kommunen
Allgemeine Öffentlichkeit
Um die unterschiedlichen
Zielsetzungen und Erwartungen von Adressaten und Firmenleitung zumindest z.
T. auszugleichen, ist die Rechnungs- und Rechenschaftslegung von
Unternehmen gesetzlich geregelt. Dies gilt insbesondere für die
Buchführungspflichten und einzelne Teilaspekte der Ausgestaltung des
Rechnungswesens.
Zu den grundlegenden Bestimmungen
gehören:
die Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 -
263 HGB)
die ergänzende Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (§§ 264 - 335 HGB)
die ergänzende
Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336 - 339 HGB)
die ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter
Geschäftszweige (§§ 340 - 341 HGB)
das Aktiengesetz
das GmbH-Gesetz
das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen
und Konzernen (Publizitätsgesetz)
die Abgabenordnung
sowie
das Einkommensteuergesetz
Im Zuge der Internationalisierung des externen Rechnungswesens
(Internationale Rechnungslegung) ist in
den kommenden Jahren mit deutlichen Veränderungen bei den Vorgaben zur
Bilanzierung und Berichterstattung zu rechnen. So müssen
kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU seit 2005 statt den
einzelstaatlichen Bestimmungen die Internationalen
Rechnungslegungsstandards IFRS anwenden müssen.

