Steuerlexikon
Ausländische Arbeitnehmer
1. AllgemeinesDie Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer ist durch das Jahressteuergesetz
1996 grundlegend neu geregelt worden. Im Wesentlichen wird damit den
Forderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im so genannten
Schumacker-Urteil Rechnung getragen. Der
EuGH hatte in seiner Entscheidung vom 14.02.1995 gefordert, dass beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer, die in einem
anderen Mitgliedstaat der EU ansässig sind, mit unbeschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmern materiellrechtlich zumindest dann
gleichzustellen sind, wenn sie ihr Einkommen ganz oder zumindest fast
ausschließlich in der Bundesrepublik erzielen (EuGH, 14.02.1995 - C 279/93;
DB 1995, 438).
Der wesentliche Vorteil, den die Neuregelung für
diesen Personenkreis mit sich bringt, ist die Möglichkeit der
familiengerechten Besteuerung Verheirateter nach der Steuerklasse III und
dem Splittingtarif (Besonderheiten bei Grenzgängern). Darüber hinaus können
seit 1996 auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz
außerhalb der EU, die in der Bundesrepublik weder Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Bei
ausländischen Arbeitnehmern im privaten Dienst sind seit 1996 folgende
Fallvarianten zu unterscheiden:
2. Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in der BundesrepublikAusländische Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt
steuerpflichtig. Sie erhalten von der zuständigen Wohnsitzgemeinde
grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte mit der
Steuerklasse I. Aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
entfällt die bisher mögliche Eintragung eines besonderen Freibetrags zur
Berücksichtigung der im Ausland lebenden Kinder. Ob ein Anspruch auf die
familiengerechte Steuerklasse III oder IV besteht, hängt davon ab, ob der
Arbeitnehmer und sein Ehegatte Angehörige
eines Staates der EU oder des EWR sind (Einzelheiten siehe unten).
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird stets angenommen, wenn sich
ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im
Inland aufhält. Dabei ist grundsätzlich auf die dem Arbeitnehmer erteilte Aufenthaltsgenehmigung
abzustellen. Ist die Aufenthaltsgenehmigung zunächst für eine Zeit von
weniger als sechs Monaten erteilt worden und wird sie während des
Aufenthalts auf mehr als sechs Monate verlängert, so wird der Arbeitnehmer von Anfang an unbeschränkt
steuerpflichtig. Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten von der Gemeindebehörde
eine Lohnsteuerkarte und sind für den
Lohnsteuerabzug einem deutschen Arbeitnehmer gleichgestellt.
Die
gesamten Einnahmen sind Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit, und zwar auch im Heimatland in
ausländischer Währung ausgezahlte Teile des Arbeitslohns. Falls der Arbeitnehmer auf die im Heimatland
ausgezahlten Beträge auch eine ausländische Steuer zu entrichten hat, die
der deutschen Lohn- oder Einkommensteuer entspricht, kommt eine Anrechnung
dieser auf die deutsche Einkommensteuer in Betracht. Dazu muss allerdings
ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt werden. Selbst wenn ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wird die Lohnsteuer in der Regel im
Tätigkeitsstaat erhoben; Ausnahmen enthalten die Doppelbesteuerungsabkommen
z.B. für eine vorübergehende Auslandstätigkeit (weniger als 183 Tage).
Falls der ausländische Arbeitnehmer der
Meinung ist, dass nach den Doppelbesteuerungsabkommen keine
Lohnsteuerpflicht besteht, erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des
Arbeitgebers eine entsprechende Freistellungsbescheinigung, die der
Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen muss. Den Antrag beim
Betriebsstättenfinanzamt kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer stellen.
3. Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit eines
Staates der EU/EWR / Ledige Arbeitnehmer
aus einem EU-/EWR-Staat, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik habenGrundsätzlich sind Arbeitnehmer dieser Personengruppe beschränkt
einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften (§§ 1 Abs. 4, 49
EStG). Für den Lohnsteuerabzug erhalten die Arbeitnehmer vom Betriebsstättenfinanzamt
ihres Arbeitgebers eine besondere Bescheinigung (§ 39d Abs. 1 EStG), aus
der sich die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale ergeben. Erzielen
Arbeitnehmer, die zu dieser Personengruppe
gehören, ihre Einkünfte ganz oder fast
ausschließlich in der Bundesrepublik, können sie auf Antrag als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Voraussetzung ist
allerdings, dass ihre Einkünfte im
Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen
und die restlichen, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, nicht mehr als 6.136 EUR betragen.
Die Grenze von 6.136 EUR ist je nach Heimatstaat des Arbeitnehmers
entsprechend der Ländergruppeneinteilung
(§ 33a EStG) um 1/3 bzw. 2/3 auf 4.091 EUR bzw. 2.045 EUR zu kürzen. Die
Ausübung des Wahlrechts setzt ferner voraus, dass die Höhe der nicht der
deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte
durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen
wird.
| Praxistipp: | |
| Für diese
Bescheinigung werden entsprechende Vordrucke aufgelegt, die beim
zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers erhältlich sind.
Soweit entsprechende Vordrucke nicht verfügbar sind, kann die Höhe der o.g.
Einkünfte auch durch einen
Einkommensteuerbescheid des Wohnsitzstaates nachgewiesen werden. | |
Für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erhalten auch Arbeitnehmer, die auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, keine Lohnsteuerkarte, sondern eine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes (§ 39c Abs. 4 EStG), die dem Arbeitgeber zu Beginn des Dienstverhältnisses bzw. zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegt werden muss.
| Praxistipp: | |
| Bei
beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht nach § 1 Abs. 3 EStG
auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden können,
empfiehlt es sich, für Werbungskosten und
Sonderausgaben einen Freibetrag auf der
Bescheinigung eintragen zu lassen, da eine spätere Geltendmachung der
Aufwendungen nicht möglich ist. Entsprechende Freibeträge sind nur zu beachten, wenn sie in
der Bescheinigung eingetragen sind. Die Anwendung des Splittingtarifs ist
in diesen Fällen allerdings nicht möglich. | |
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder eine Antragsveranlagung durch das Finanzamt ist nur für unbeschränkt Steuerpflichtige vorgesehen. Der Arbeitgeber kann für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer weder nach Ablauf des Jahres einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen, noch kann er sie in den permanenten Lohnsteuerjahresausgleich einbeziehen.
4. Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines Staates der EU/EWR und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der BundesrepublikWohnt der Ehegatte des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers in einem Staat der EU /EWR gelten für die Besteuerung nach § 1a EStG im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie für unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen und die restlichen, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, nicht mehr als 12.272 EUR betragen (maßgebend sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten die gemeinsamen Einkünfte). Die Grenze von 12.272 EUR ist je nach Heimatstaat des Arbeitgebers entsprechend der Ländergruppeneinteilung (§ 33a EStG) um 1/3 bzw. 2/3 auf 8.182 EUR bzw. 4.091 EUR zu kürzen. Die Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ist auch hier durch eine entsprechende Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden nachzuweisen (Einzelheiten dazu s.o.).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
Der Arbeitnehmer erhält zwar keine Lohnsteuerkarte, dafür aber eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 EStG, auf der auf Antrag die Steuerklasse III, Kinderfreibeträge und ggfs. ein Freibetrag nach § 39 a EStG eingetragen werden können.
Sind die Ehegatten geschieden oder leben dauernd getrennt, können Unterhaltsleistungen auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn der Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Realsplitting). Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsempfänger durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden nachgewiesen wird.
Alleinstehende oder dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf einen Haushaltsfreibetrag und den Abzug von Kinderbetreuungskosten, wenn das Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, aber im Haushalt des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Staat lebt. Bei Arbeitnehmern kann bei entsprechender Eintragung auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer nach der Steuerklasse II einbehalten werden.

