Steuerlexikon
Aushilfskräfte
Auch bei geringfügigen oder vorübergehenden Beschäftigungen gelten für den
Lohnsteuerabzug die allgemeinen Bestimmungen. Bei Aushilfskräften liegt in
der Regel immer ein Arbeitsverhältnis vor, d.h. dieser Personenkreis ist
nichtselbstständig tätig. Die Lohnsteuer errechnet sich nach dem im
Lohnzahlungszeitraum bezogenen Arbeitslohn
und nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte
bzw. bei einer Job-Aufnahme in 2011 der Ersatzbescheinigung.
Bei
der Erhebung der Lohnsteuer bleibt unberücksichtigt, dass möglicherweise im
Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung
eine vollständige oder teilweise Erstattung erfolgt. Wird dem Arbeitgeber
keine Lohnsteuerkarte bzw.
Ersatzbescheinigung vorgelegt, ist die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse VI
einzubehalten - selbst wenn die Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ganz oder teilweise erstattet
wird. Zur Verminderung der Steuerprogression in Fällen der Steuerklasse I
bis IV siehe permanenter Lohnsteuerjahresausgleich.
Zur möglichen
Pauschalierung der Lohnsteuer siehe Pauschalierung der Lohnsteuer ,
Teilzeitarbeit und R 40a.1 LStR . Zur Steuerfreiheit bei sogenannten 400
EUR- Jobs vgl. Geringfügige
Beschäftigung.
Lohnsteuer ist allerdings nur einzubehalten,
wenn es sich um eine Tätigkeit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses
handelt. Aushilfskräfte sind in der Regel nichtselbstständig tätig. Bei
einer selbstständigen Tätigkeit ist keine Lohnsteuer zu erheben. Zur
Abgrenzung siehe Arbeitnehmer und H 19.2
LStH .
| Praxistipp: | |
| Richtet sich
die Vergütung nach dem Arbeitserfolg, kann die Tätigkeitszeit frei bestimmt
werden oder müssen eigene Arbeitsmittel
eingesetzt werden, handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit.
Hierfür braucht keine Lohnsteuer einbehalten zu werden. In der Regel wird
für diese Leistung auch eine Rechnung
ausgestellt. | |

