Steuerlexikon
Zwangsgeld
Mithilfe von Zwangsgeldern können die Finanzämter insbesondere die
Abgabe ausstehender Steuererklärungen durchsetzen.
Ein
Zwangsgeld kann regelmäßig erst nach erfolgter Erinnerung an die Abgabe
der Steuererklärung festgesetzt werden. Vor Festsetzung des
Zwangsgeldes muss zudem noch eine weitere Erinnerung mit entsprechender
Frist unter schriftlicher Androhung des Zwangsgeldes erfolgen. Eine
sofortige Zwangsgeldfestsetzung ohne vorherige Androhung ist
unzulässig.
| Praxistipp: | |
| Spätestens
nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes sollte unverzüglich die
Steuererklärung eingereicht werden, ggf. auch dann, wenn sie noch
unvollständig ist. Wird das Zwangsgeld erst einmal gezahlt oder im
Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben, ist es endgültig verloren.
Selbst wenn später die Steuererklärung nachgereicht wird, erfolgt keine
Erstattung des Zwangsgeldes. Mit Eingang der Steuererklärung muss aber der
Vollzug eines noch nicht gezahlten Zwangsgeldes unverzüglich eingestellt
werden. | |
Gegen die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.
| Praxistipp: | |
| Ein
Einspruch gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern hat
abgesehen von formalen Mängeln in aller Regel nur Aussicht auf Erfolg, wenn
triftige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen. Bloße Arbeitsüberlastung
wird hier - genauso wie im Fristverlängerungsverfahren - allein nicht
ausreichen. | |

