Steuerlexikon
Vorsteuerberichtigung - Bestandteile
1. AllgemeinesDer mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien
ab dem 01.01.2005 neu gefasste § 15a Abs. 3 UStG setzt Artikel 20 Abs. 1
Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie um. Er beseitigt eine bisher bestehende
Regelungslücke.
2. VoraussetzungenIm Fall der Änderung
der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug
maßgebenden Verhältnisse ist eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen wenn
in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand
eingeht und
dieser Gegenstand dabei seine
körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert
oder
an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung
ausgeführt wird.
Weitere Voraussetzung für eine
Vorsteuerkorrektur ist, dass der eingegangene Gegenstand oder die sonstige
Leistung zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt haben
Die Auslegung des Begriffs Bestandteile ist bereits durch zwei EuGH-
Urteile sowie durch Urteil des BFH, 18.10.2001 - V R 106/98 erfolgt.
Bestandteile in diesem Sinne sind diejenigen gelieferten Gegenstände,
die auf Grund ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart
endgültig verloren haben und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der
Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Gegenstands
geführt haben.
Nachträglich eingebaute Bestandteile verlieren ihre
körperliche und wirtschaftliche Eigenart nicht endgültig, wenn sie leicht
wieder entfernt werden können und Gegenstand unabhängiger Geschäfte sein
können (z.B. im Urteilsfall das Autoradio oder Autotelefon).
Später
eingebaute Bestandteile führen nicht zu einer dauerhaften Werterhöhung,
wenn sie der Erhaltung des Gegenstandes dienen (im Urteilsfall der
Scheibenwischer oder eine Autobatterie).
Als Bestandteil mit
dauerhafter Werterhöhung wird im Urteil der Einbau eines leistungsfähigeren
Motors oder eines Katalysators zur Modernisierung des PKW angesehen.
Dienstleistungen (z.B. Inspektionen ) sind keine Bestandteile, auch
wenn zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich
sind.
Es ist unerheblich, ob das Wirtschaftsgut dem
ertragsteuerlichen Anlagevermögen oder Umlaufvermögen angehört. Diese
Unterscheidung hat nur Einfluss auf die Art der Vorsteuerberichtigung. Bei Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens wird die Vorsteuerkorrektur über den verbliebenen
Berichtigungszeitraum verteilt (vgl. Vorsteuerberichtigung - Anlagevermögen). Bei
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens wird die Vorsteuerkorrektur insgesamt
im Zeitpunkt der Verwendung oder Veräußerung durchgeführt (vgl. Vorsteuerberichtigung - Umlaufvermögen).
| Beispiel: | |
| Der Unternehmer Klein hat ein
vermietetes Gebäude zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Das
Gebäude ist an eine große Rechtsanwaltskanzlei steuerpflichtig vermietet.
Da das Gebäude schon älter ist, sind alle Fenster des Gebäudes nicht mehr
in Ordnung. Klein läßt im Januar 2007 neue Fenster einbauen. Er erhält
darüber eine Rechnung der Fensterfirma
Holz und Wurm in Höhe von 50.000 EUR + 19 % USt 9.500 EUR = 59.500 EUR. Auf
Grund der Verwendungsabsicht im Januar 2007 macht Klein den Vorsteuerabzug aus den Fenstern in Höhe von
9.500 EUR geltend. Im Dezember 2008 zieht die Rechtsanwaltskanzlei aus und
Klein vermietet das Gebäude ab Januar 2009 steuerfrei an die
Stadtverwaltung. Durch den Einbau in das Gebäude verlieren die Fenster ihre wirtschaftliche Eigenart als selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter. Durch die steuerfreie Vermietung ist eine Änderung der Verwendungsverhältnisse gegenüber der erstmaligen Verwendung eingetreten. Die Vorsteuer in Höhe von 9.500 EUR ist auf den Berichtigungszeitraum von 10 Jahren zu verteilen. Für die Jahre 2007 und 2008 bleibt der anteilige Vorsteuerabzug erhalten. Ab dem Jahr 2009 beträgt die jährliche Vorsteuerkorrektur 950 EUR zu Ungunsten des Unternehmers Klein. In dieser Höhe muss er bei gleichbleibenden Vermietungsverhältnissen jedes Jahr die Vorsteuern (bis zum Ende des Berichtigungszeitraumes im Jahr 2016) zurückzahlen. | |
Eine Vorsteuerkorrektur ist auch dann durchzuführen, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b UStG eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.
Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer beim Erwerb / bei der Einlage des Wirtschaftsguts nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und das hinzugefügte Wirtschaftsgut, welches durch Verbindung mit dem ursprünglichen Wirtschaftsgut seine Eigenart verloren hat, keinen Bestandteil darstellt.
| Beispiel: | |
| Der
Kraftfahrzeugunternehmer Sorglos hat am 01.07.2007 ein Wohnmobil von einem
Nichtunternehmer erworben und beabsichtigt, dieses steuerpflichtig
weiterzuveräußern. Da das Fahrzeug äußerlich nicht mehr so gut erhalten
war, lässt er dieses Fahrzeug aufarbeiten und insgesamt lackieren. Er erhät
von der Lackiererei Hochglanz eine Rechnung über 10.000 EUR + 19 % USt 1.900 EUR
= 11.900 EUR. Sorglos macht zulässigerweise den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend. Da er das Fahrzeug nicht zu seinen Preisvorstellungen verkaufen kann entscheidet er sich, das Fahrzeug dauerhaft für nichtunternehmerische Zwecke zu verwenden. Er ordnet es am 01.01.2008 dem nichtunternehmerischen Bereich zu. Die sonstige Leistung (Lackierarbeiten) wird kein Bestandteil des Fahrzeugs. Da der Unternehmer für das Fahrzeug oder seine Bestandteile keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, führt die Zuordnung des Fahrzeugs zum nichtunternehmerischen Bereich nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. Da die neue Lackierung aber zu einer Werterhöhung des Fahrzeugs geführt hat, ist gemäß § 15a Abs. 3 UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Da auch die Geringfügigkeitsgrenze von 1.000 EUR überschritten ist, muss die Vorsteuerberichtigung auch tatsächlich erfolgen. | |
Um die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen handhabbar zu machen, sind die in einem Kalenderjahr an einem Wirtschaftsgut ausgeführten werterhöhenden Leistungen für Zwecke der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zusammenzufassen.

