Steuerlexikon
Wohnung
Der Wohnungsbegriff ist im Einkommensteuerrecht ein häufig verwendeter
Begriff. Besondere Bedeutung hat die Wohnung bei der
Wohneigentumsförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) und dem
Eigenheimrentengesetz (EigRentG, siehe Altersvorsorge - Eigenheimrente).
Die
Eigenheimzulage ist allerdings mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft
worden, sodass für Wohneigentum, das nach
dem 31.12.2005 angeschafft oder mit dessen Herstellung nach diesem
Zeitpunkt begonnen wurde, kein Anspruch mehr auf Eigenheimzulage besteht
(siehe Eigenheimzulage - Wohneigentumsförderung). Seit dem 01.01.2008
kommt allerdings eine Förderung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch
das Eigenheimrentengesetz infrage ("Wohn-Riester").
Eine Wohnung
liegt immer dann vor, wenn sie die bewertungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt. Nach dem Bewertungsrecht, und damit von Bedeutung für die
einkommensteuerliche Berücksichtigung, liegt eine Wohnung immer dann vor,
wenn
mehrere Räume gegenüber anderen Wohnungen oder
Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich abgeschlossen sind;
sie einen eigenen Zugang hat;
sie
Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist;
sie
eine Mindestgröße aufweist;
sie die zur Führung eines
Haushalts notwendigen Räume aufweist.
Zu 1. und
2.:
Bauliche Abgeschlossenheit und eigener Zugang bestimmen die
Anzahl der im Gebäude befindlichen Wohnungen. Fehlen bauliche
Abgeschlossenheit und/oder der eigene Zugang, dann handelt es sich nicht
um eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne. Die bewertungsrechtlich
vorgenommene Zuordnung zu einer Grundstücksart im Einheitswertbescheid,
ist für die einkommensteuerliche Zuordnung maßgeblich.
Zu 3.:
Die Raumeinheit muss die Voraussetzung erfüllen, dass sie tatsächlich
zu Wohnzwecken genutzt wird. Steht die Wohnung leer, muss sicher gestellt
sein, dass die Wohnung zu Wohnzwecken bestimmt ist. Es liegt keine Wohnung
vor, wenn die Räume zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt
werden.
Zu 4.:
Die Wohnung muss eine bestimmte
Mindestgröße aufweisen. Ausreichend sind bei einer Wohnung in einem Ein-
oder Zweifamilienhaus 23 qm (BFH, 20.06.1985 - III R 71/83, BStBl II 1985,
582 und BFH, 04.07.1990 - II R 74/87, BStBl II 1991, 131). Bei einem
Appartement in einem Alten- oder Wohnheim reichen ggf. bereits 20 qm
Wohnfläche (BFH, 30.04.1982 - III R 33/80, BStBl II 1982, 671). Nach dem
Eigenheimrentengesetz ist eine Wohnung nur dann begünstigt, wenn sie in
einem eigenen Haus liegt, es eine eigene Eigentumswohnung oder eine
Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft ist (§ 92a Abs.
1 Satz 2 EStG i. d. F. des EigRentG).
Zu 5.:
In der
Wohnung muss die Möglichkeit bestehen, einen selbstständigen Haushalt zu
führen. Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob es sich um eine
nach dem EigZulG oder dem Eigenheimrentengesetz begünstigte Wohnung
handelt, sind die Verhältnisse im jeweiligen Jahr des Begünstigungs- bzw.
Förderzeitraums. Das bedeutet nicht, dass dort auch tatsächlich ein
selbstständiger Haushalt geführt werden muss. Voraussetzung ist also, dass
die Wohnung über eine Küche bzw. Küchenanschlüsse verfügen muss und über
eine eigene Toilette.

