Steuerlexikon
Vorsteuerabzug - Reisekosten
1. AllgemeinesSeit dem 01.04.1999 bestand in Deutschland
ein gesetzliches Abzugsverbot für Vorsteuern aus Reisekosten und anderen Aufwendungen (§ 15
Abs. 1a UStG). Dies betraf Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals (=
nur für arbeitnehmereigene Fahrzeuge), Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und
nicht abzugsfähige Aufwendungen nach dem EStG.
Der BFH hatte
entschieden (BFH, 23.11.2000 - V R 49/00, BStBl II 2001, 266), dass der
Vorsteuerausschluss für Übernachtungskosten des Personals gem.§ 15
Abs. 1a Nr. 2 UStG gegen EU-Recht verstoße und diese Regelung in Bezug auf
die Übernachtungskosten daher nicht
anwendbar sei. Mit BMF-Schreiben vom 28.03.2001 - IV B 7 - S 7303a - 20/01
- (BStBl I 2001, 251) hat das Bundesfinanzministerium die Behandlung des
Vorsteuerabzugs aus Reisekosten im
Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung neu gefasst. Es zog damit die
Konsequenzen aus dem o.a. BFH-Urteil.
Durch das
Steueränderungsgesetz 2003 wurde die entsprechende Vorschrift wieder
aufgehoben, sodass nunmehr der Vorsteuerabzug bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen des § 15 UStG aus
Verpflegungskosten des
Unternehmers
Übernachtungskosten des Unternehmers
Verpflegungskosten des Personals
Übernachtungskosten des Personals
Fahrtkosten für Fahrzeuge des
Personals
grundsätzlich entsprechend der Weisungen im
o.a. BMF-Schreiben wieder möglich ist.
2. ÜbernachtungskostenAus Rechnungen für
Übernachtungen des Unternehmers hinsichtlich einer Geschäftsreise
oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers kann ein
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen
werden. Allerdings ist Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des
Vorsteuerabzugs, dass die Rechnung auf
den Namen des Unternehmers ausgestellt ist. Grundsätzlich gilt dies
auch für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 EUR. Bei
Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV, bei denen überhaupt kein
Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger angegeben ist, kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden,
obwohl der Unternehmer in der Rechnung
nicht bezeichnet ist.
3. VerpflegungskostenAus
Verpflegungskosten des Unternehmers anlässlich einer Geschäftsreise
kann dieser den Vorsteuerabzug in Anspruch
nehmen, wenn Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den Namen
des Unternehmers ausgestellt bzw. die Kosten durch Kleinbetragsrechnungen
i.S.d. § 33 UStDV belegt sind.
Eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf
16 % der ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abziehbaren Mehraufwendungen
- wie sie noch im BMF-Schreiben (BMF, 06.11.2000 - IV B 7 - S 7303 a -
8/00, BStBl I 2000, 1505) vorgesehen war - enthält das BMF-Schreiben vom
28.03.2001 nicht mehr. Es ist somit die gesamte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Erstattet der Arbeitgeber Verpflegungsaufwendungen, die
dem Arbeitnehmer entstanden sind, so
kann hieraus kein Vorsteuerabzug in
Anspruch genommen werden. Nur, wenn der Arbeitnehmer Verpflegungsleistungen erhält,
die der Arbeitgeber empfängt und in voller Höhe trägt (vgl. R 192 Abs. 16
UStR), kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen.
Auch hier ist wieder Voraussetzung, dass die Rechnung auf den Namen des Unternehmers
ausgestellt ist oder eine Kleinbetragsrechnung vorliegt.
Im
BMF-Schreiben vom 06.11.2000 war noch eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs
auf 16/116 oder 13,79 % der lohnsteuerfreien Pauschbeträge vorgesehen.
Diese Begrenzung enthält das neue BMF-Schreiben nicht mehr, sodass der
Arbeitgeber die vollen Vorsteuern - sofern die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind - geltend machen kann.
4. Fahrtkosten ArbeitnehmerfahrzeugeEs ist
ein Vorsteuerabzug aus Fahrtkosten für Fahrzeuge des Arbeitnehmers
möglich, wenn der Unternehmer Leistungsempfänger ist. Darüber hinaus
muss gegenüber dem Unternehmer mit einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG abgerechnet
werden und die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug müssen erfüllt sein.
Werden dem Arbeitnehmer Fahrtkosten im Rahmen von Pauschbeträgen
erstattet, ist ein Vorsteuerabzug hieraus
nicht zulässig.
5. Sonstige FälleFür die übrigen, in § 15
Abs. 1a UStG aufgeführten Tatbestände, bleibt der Vorsteuerabzug weiterhin ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Vorsteuerbeträge aus nicht abziehbaren
Aufwendungen i.S. des EStG. Der Vorsteuerabzug aus
Reisekostenpauschbeträgen bleibt ebenfalls ausgeschlossen.

