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Steuerlexikon

Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr ist zunächst der Zeitraum, für den im Rahmen der Gewinneinkünfte regelmäßig Jahresabschlüsse erstellt werden.

Ein Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich 12 Monate (§ 8b EStDV). Ein kürzeres Wirtschaftsjahr (Rumpfwirtschaftsjahr) ist allerdings möglich, z.B. bei Beginn der Tätigkeit im Laufe des Jahres, Beendigung vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Abschlussstichtag.

Als Wirtschaftsjahr sind vorgeschrieben:

Land- und Forstwirte 01.07. bis 30.06. Bei bestimmten Betrieben kommt auch ein anderes Wirtschaftsjahr in Betracht, vgl. dazu § 8c EStDV.

Gewerbetreibende Soweit sie im Handelsregister eingetragen sind, können Gewerbetreibende ihr Wirtschaftsjahr selbst bestimmen. Maßgebend ist der Zeitraum (von 12 Monaten), für den sie regelmäßig Abschlüsse (Bilanzen) machen. In Betracht kommt das Kalenderjahr aber auch jeder andere Zeitraum, z.B. vom 01.04. bis 31.03. usw. Einer Zustimmung zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bedarf es bei der erstmaligen Wahl des Wirtschaftsjahres nicht. Wurde allerdings zunächst das Kalenderjahr gewählt, kann eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Zeitraum nur noch mit Zustimmung des Finanzamts erfolgen.

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende haben zwingend das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr. Ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr ist auch mit Zustimmung des Finanzamts nicht möglich.

Weitere Ausführungen zum Wirtschaftsjahr finden Sie unter Tz. 1.1 im Stichwort Bilanzkorrekturen.

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