Steuerlexikon
Vorsteuerabzug - Leistungsbezug
Ein Vorsteuerabzug kommt grundsätzlich nur
in Betracht, wenn der Unternehmer eine Leistung durch einen anderen
Unternehmer bezogen hat. Leistungen sind
Lieferungen oder sonstige Leistungen.
Diese Leistungen müssen im Inland erbracht
sein und der deutschen Umsatzsteuer
unterliegen. Der Vorsteuerabzug ist erst
nach erbrachter Leistung zulässig, eine Ausnahme besteht nur bei
Vorausrechnungen oder Abschlagszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen.
Keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug entsteht bei Leistungsbezügen
eines Unternehmers, die nicht von anderen Unternehmern bezogen wurden, wie
internen Verrechnungen zwischen einzelnen Betriebsteilen oder
selbstständigen Betrieben eines Unternehmens, auch wenn aus
Vereinfachungsgründen in den erstellten Abrechnungspapieren Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Ebenfalls
keine Leistung eines anderen Unternehmers stellt die Lieferung oder sonstige Leistung einer
Organgesellschaft an eine andere Organgesellschaft oder den Organträger
innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft dar. Bei der
Überführung eines Gegenstandes aus dem privaten Bereich eines Unternehmers
oder aus dem hoheitlichen oder nichtunternehmerischen Bereich einer
Körperschaft handelt es sich um eine Einlage, ein Vorsteuerabzug kann daraus ebenfalls nicht
hergeleitet werden.
Die Leistung muss durch den anderen Unternehmer
im Inland erbracht worden sein, er muss dafür Umsatzsteuer nach deutschem Umsatzsteuerrecht
schulden. Ausländische Umsatzsteuer kann
nicht als Vorsteuer berücksichtigt werden, insoweit kann der Unternehmer
sich nur des Vergütungsverfahrens des Landes bedienen, in dem die Umsatzsteuer angefallen ist.
Soweit in
Ausnahmefällen Unternehmer einen Sachverhalt, der nicht im Inland der Umsatzsteuer unterliegt, steuerpflichtig
behandelt haben, weil sie sich hinsichtlich der Frage der Steuerbarkeit
nicht im Klaren waren, z.B. bei Umsätzen in einem Freihafen, wird der Vorsteuerabzug zugelassen, wenn der
Unternehmer davon ausgehen konnte, dass der Umsatz von einem in Deutschland ansässigen
Unternehmer ausgeführt worden ist.
Den Unternehmer trifft die
Beweislast für alle den Vorsteuerabzug
begründenden Tatsachen. Dazu gehören Unterlagen über die bezogene Leistung,
das Entgelt, die Umsatzsteuer und auch
über den leistenden Unternehmer. Dies ergibt sich im Regelfall aus der Rechnung. Ob derjenige, der als leistender
Unternehmer in der Rechnung aufgeführt
ist, der tatsächlich Leistende ist und ob er darüber hinaus auch
Unternehmer ist, kann vom Empfänger der Leistung nicht ohne weiteres
festgestellt oder gar bewiesen werden. Wird durch die Finanzverwaltung
später ermittelt, dass der ausgewiesene Unternehmer nicht existent ist oder
die Leistung nicht erbracht hat oder kein Unternehmer, sondern Privatperson
war, fällt gleichwohl der Vorsteuerabzug
des Empfängers weg, es sei denn, er kann durch andere Unterlagen den
tatsächlich Leistenden feststellen und sich von diesem ein entsprechendes
Abrechnungspapier ausstellen lassen.
Diese Folgen treffen den Vorsteuerabzug geltend machenden Unternehmer
selbst dann, wenn er nachweisen kann, dass er guten Glaubens gewesen ist
oder sogar arglistig durch einen Dritten getäuscht wurde. In diesen in der
Praxis zwar selten auftretenden Fällen, die allerdings häufig erhebliche
finanzielle Belastungen nach sich ziehen, kann der Unternehmer nur
versuchen, den Vorsteuerabzug aus
Billigkeitsgründen zu erhalten.
Ein Unternehmer, auf den die Vorschrift
des § 19 Abs. 1 UStG Anwendung findet (Kleinunternehmer), gilt als
Nichtunternehmer. Soweit er Leistungen
gegenüber anderen erbringt, steht diesen ein Vorsteuerabzug nicht zu. Dies gilt selbst
dann, wenn der Kleinunternehmer eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt hat und diese Umsatzsteuer somit entrichten muss.

