Steuerlexikon
Vorsteuerabzug - Gutschriften
Soweit in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger für die Abrechnung der
Leistung zuständig ist, wird statt einer Rechnung eine Gutschrift durch ihn erstellt.
Diese stellt, wie eine Rechnung, für den
Vorsteuerabzug grundsätzlich die gleiche
Berechtigung her. Allerdings sind die zu erfüllenden Voraussetzungen höher
als bei einer Rechnung, da der
Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, zum gesonderten Ausweis von der
Umsatzsteuer berechtigt sein muss. Er wird
dadurch vor einer Inanspruchnahme wegen unberechtigten Ausweises der Steuer
geschützt, wenn er nicht selbst diesen Ausweis vorgenommen hat.
Gutschriftabrechnungen sind regelmäßig dann anzutreffen, wenn der
Empfänger der Leistung allein in der Lage ist, eine Abrechnung vorzunehmen.
Das gilt z.B. für Verkäufer gegenüber ihren Handelsvertretern hinsichtlich
der Provision, Verlegern gegenüber den Autoren hinsichtlich des Honorars
und Automatenaufstellern gegenüber Gastwirten hinsichtlich des sog.
Wirteanteils am Einspielergebnis der Automaten.
In der Gutschrift
müssen grundsätzlich die gleichen Angaben wie in Rechnungen enthalten sein.
Es gelten die gleichen Übergangsregelungen wie bei den Rechnungen, vgl. Rechnung - Inhalt - Übergangsregelung
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers:
Anhand
dieser Angabe ist feststellbar, wer den Umsatz getätigt hat und somit die Umsatzsteuer für diesen Umsatz an das Finanzamt abführen muss.
Außerdem lässt sich dadurch überprüfen, ob der Leistende zum gesonderten
Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt
ist.
Name und Anschrift des
Leistungsempfängers:
Durch die Angabe des Leistungsempfängers kann
festgestellt werden, ob er mit demjenigen übereinstimmt, der den Vorsteuerabzug geltend macht.
Ausstellungsdatum der Gutschrift
fortlaufende Nummer
zur Identifizierung der Gutschrift
Menge und
handelsübliche Bezeichnung:
Sinn dieser Angabe ist es, festzustellen, ob
die Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen
worden sind. Außerdem sind sie für die Beurteilung der Frage der Steuerpflicht und des anzuwendenden
Steuersatzes von Bedeutung. Handelsüblich ist grundsätzlich jede im
Geschäftsverkehr übliche Bezeichnung.
Zeitpunkt der Lieferung:
Es reicht aus, wenn der Monat,
in dem die Leistung erbracht wurde, bezeichnet wird, um eine Überprüfung
der zeitgerechten Versteuerung des Umsatzes und der zeitlichen Zuordnung
des Vorsteuerabzugs zu ermöglichen.
Entgelt:
Das
Entgelt als auszuweisender Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ist für den leistenden
Unternehmer Bemessungsgrundlage für seine an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Gleichzeitig ergibt sich daraus
die Basis für die Berechnung der in der Gutschrift außerdem gesondert
auszuweisenden Umsatzsteuer.
Steuerbetrag:
In der Gutschrift muss der auf das Entgelt
(siehe oben) entfallende Steuerbetrag gesondert ausgewiesen werden. Dies
ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
des Leistungsempfängers.
Sollte die Lieferung oder die sonstige Leistung, die in
der Gutschrift abgerechnet wird, steuerfrei sein, so ist - wie bei
Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - auf die
Steuerbefreiung hinzuweisen.
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
leistenden Unternehmers:
Ab dem 01.01.2004 muss eine der beiden Nummern
in der Gutschrift enthalten sein, damit ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die bisher durch
BMF-Schreiben geschaffenen Regelung, dass für den Vorsteuerabzug die Angabe der Steuernummer
keine Voraussetzung ist, wird durch die gesetzliche Neuregelung im
Steueränderungsgesetz 2003 hinfällig.
Ist der leistende
Unternehmer nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt, weil er Kleinunternehmer ist, entfällt aus einer
entsprechenden Gutschrift der Vorsteuerabzug für den Gutschriftaussteller.
Entsprechendes gilt auch, wenn für die Leistung keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, weil sie
steuerfrei oder im Ausland bewirkt und somit nicht steuerbar ist. Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur in der
Höhe zulässig, in der der leistende Unternehmer tatsächlich eine Steuer für
den ausgeführten Umsatz schuldet.
Ist es in Einzelfällen möglich, dass beide Beteiligten die Abrechnung
vornehmen, kommt es entscheidend darauf an, wer die Abrechnungslast an sich
gezogen hat. Die Abrechnung wird im Zweifel demjenigen zugerechnet, dessen
Text in der Abrechnung verwendet wird oder dessen Formulare benutzt
werden.
| Beispiel: | |
| Der Kleinunternehmer K (§ 19 Abs. 1 UStG)
verkauft ein Fahrzeug an den Gebrauchtwagenhändler M. Die Abrechnung
erfolgt auf einem von M üblicherweise verwendeten Kaufvertrag für
gebrauchte PKW. Dieser wird von M ausgefüllt und von K unterschrieben. In
dem Vordruck wird die Umsatzsteuer offen
ausgewiesen. Lösung: Wer zur Abrechnung verpflichtet ist, ist in diesem Fall nicht geregelt. Somit können sich die Partner einigen, wer die Abrechnung vornehmen soll, denn beide verfügen über die erforderlichen Unterlagen. Die Abrechnung durch M ist auf einem eigenen Formularvordruck erfolgt, weshalb sie ihm als Gutschrift zuzurechnen ist. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, da K nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt war (so BFH in BStBl 1982 II S. 312). | |
Selbst wenn der leistende Unternehmer dem Gutschriftsaussteller versichert, zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt zu sein, wird der Vorsteuerabzug nicht zugelassen, wenn sich diese Versicherung als unrichtig herausstellen sollte. Der Gutschriftsaussteller hat dann allerdings einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Partner in Höhe der nicht anerkannten Vorsteuer.

