Steuerlexikon
Vermögensabschöpfung - Ziele - Folgen
Ziel der Vermögensabschöpfung aus Sicht des allgemeinen Strafrechts nach §
73 StGB ist es, dem Täter alle aus der rechtswidrigen Tat erlangten
Vorteile zu entziehen, soweit kein Geschädigter i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2
StGB vorliegt. Diese Sicherung der illegal, aus Vermögensstraftaten,
erlangten Vermögenswerten soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, um
etwaigen Vermögensverschiebungen durch den Beschuldigten im laufenden
Strafverfahren vorzubeugen. Durch langwierige Ermittlungen in diesen
Strafverfahren und/oder geschickte Verteidigungsstrategien war es immer
wieder möglich, das aus den Steuerstraftaten erlangte Vermögen dem
endgültigen Zugriff zur Schadenswiedergutmachung der Tat zu entziehen.
Begriffsdefinitionen:
Zur Abgrenzung der sicherstellenden
bzw. abschöpfenden Behörde auf der einen Seite und der verwertenden Behörde
auf der anderen Seite verwendet die Rechtsprechung und Literatur zunehmen
die Begriffe Justizfiskus und Finanzfiskus.
Justizfiskus -> sicherstellende bzw. abschöpfende Behörde.
Finanzfiskus -> verwertende Behörde.
In den hier zu
behandelnden Steuerstrafverfahren sind
dies:
Justizfiskus -> Straf- und Bußgeldsachenstellen der
Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.
Finanzfiskus ->
Festsetzungsfinanzamt; insbesondere Veranlagungsstelle und
Erhebungsstelle.
Verfahren der Vermögensabschöpfung bei
allgemeinen Vermögensdelikten:
-> Vermögensabschöpfung durch
Anwendung der Vorschriften des Verfalls gem. § 73 StGB
oder
-> Vermögensabschöpfung durch Anwendung der Vorschriften des Verfalls
von Wertersatz gem. § 73a StGB i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB.
Soweit
kein Geschädigter i.S.d.§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorhanden ist, erfolgt
zunächst einmal eine vorläufige Sicherstellung der Vermögenswerte
ausschließlich für den Justizfiskus. Dies sind bei den allgemeinen
Vermögensdelikten die originären Staatsanwaltschaften. Diese vorläufige
Sicherstellung beinhaltet keine Verwertungsbefugnis. Ein Eigentumsübergang
auf den Finanzfiskus, hier den Staat an sich, erfolgt in einem gesonderten
Verfahrensschritt erst, nachdem ein Strafgericht auf den Verfall oder den
Verfall von Wertersatz erkennt. Jetzt erst kann der für verfallenen
erklärte Gegenstand verwertet werden.
Verfahren der
Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren:
->
Vermögensabschöpfung durch Anwendung der Vorschriften der
Rückgewinnungshilfe gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB
(fiktive Anwendung der Vorschriften des Verfalls)
oder
->
Vermögensabschöpfung durch Anwendung der Vorschriften der
Rückgewinnungshilfe gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 1,
73a StGB (fiktive Anwendung der Vorschriften des Verfalls von
Wertersatz).
Die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren erfolgt im ersten
Schritt als vorläufige Sicherstellung der Vermögenswerte über den
Justizfiskus. Der Justizfiskus ist in den Steuerstrafverfahren die Straf- und Bußgeldsachenstelle des jeweiligen
Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Die vorläufige Sicherung
erfolgt ausschließlich für den geschädigten Finanzfiskus, das sind hier die
für das Besteuerungsverfahren zuständigen Festsetzungs-Finanzämter. Hierbei
handelt es sich ebenfalls lediglich erst um die Sicherung des Vermögens.
Eine Verwertungsbefugnis wird in diesem ersten Schritt nicht erteilt.
Im zweiten Schritt erfolgt eine Rückübertragung auf den geschädigten
Finanzfiskus, und zwar erst dann, wenn die aus dem Steuerstrafverfahren resultierenden Ansprüche
aus dem Steuerschuldverhältnis rechtmäßig durch Steuerbescheid geltend
gemacht worden sind. Hierbei ist zu beachten, dass ebenso wie im ersten
Schritt kein zwischenzeitlicher Eigentumsübergang auf den Justizfiskus
erfolgt ist.
Mit der Möglichkeit der Vermögensabschöpfung und deren
strafprozessualer Umsetzung in Form eines dinglichen Arrestes gemäß
§ 111b Abs. 5 und 2 StPO wird den Finanzbehörden nach deren Auffassung
bereits im laufenden Steuerstrafverfahren
der Zugriff auf das ermittelte Vermögen des Beschuldigten gestattet, wenn
damit zu rechnen ist, dass dieses Vermögen vor den Ermittlungsbehörden,
bevor diese überhaupt einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis
gegenüber dem Beschuldigten geltend machen können, verschleiert oder
verschoben wird.
Ziele der Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren:
Das im Rahmen des laufenden Steuerstrafverfahrens bei
Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndungsbeamten vor Abschluss des
Besteuerungsverfahrens aufgespürte Vermögen des Beschuldigten soll für die
spätere Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
gesichert werden, sofern damit gerechnet werden kann, dass die Sicherung
des Steueraufkommens bzw. die Verwirklichung von Steueransprüchen gefährdet
ist.
Die den Finanzbehörden auch im Steuerstrafverfahren zustehende Sicherung des
Beschuldigtenvermögens mit einem dinglichen Arrest nach der Abgabenordnung
gemäß § 324 AO stellt sich in der Praxis der Steuerstraftaten häufig als zu
problematisch und zu umständlich heraus, da die Festsetzungs-Finanzämter
für dieses Sicherungsverfahren zuständig sind. Beim strafprozessualen
dinglichen Arrest gem. § 111b Abs. 5 und 2 StPO bleibt die Zuständigkeit
bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, und zwar in den Händen der
Straf- und Bußgeldsachenstellen dieser Ämter.
Mit der
Sicherung des zu diesem frühen Zeitpunkt im Steuerstrafverfahren noch greifbaren
Vermögens des Beschuldigten werden Niederschlagungen gemäß § 261 AO, da die
aus den Steuerstraftaten resultierenden Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis nunmehr aus den gesicherten Vermögenswerten bedient
werden können.
Durch die Sicherung der Vermögenswerte
und die spätere Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
werden die Mehrergebnisse der Steuerfahndungsstelle dahingehend
aufgewertet, dass es sich nicht mehr nur um festgestellte und
bestandskräftige, sondern um realisierte Mehrergebnisse handelt.

