Steuerlexikon
Auflösung des Dienstverhältnisses
1. Allgemeines Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches
Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Abfindungen ab dem 01.01.2006
entfallen.
Hiervon betroffen sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin anlässlich der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem
31.12.2005 zufließen.
Übergangsregelung: § 3 Nr. 9 EStG in
der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem
01.01.2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für
Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung
oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen.
Abfindungen für Entlassungen bis zum 31.12.2005 bleiben nur steuerfrei,
wenn das Dienstverhältnis zivilrechtlich wirksam endgültig aufgelöst
wurde und die Auflösung entweder
durch den Arbeitgeber
veranlasst oder
durch ein Gericht ausgesprochen
wurde.
Die Auflösung kann z.B. erfolgen
durch
einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber, unter
bestimmen Umständen auch durch den Arbeitnehmer
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags
Sozialplan
außergerichtlichen oder gerichtlichen
Vergleich
Arbeitsgerichtsurteil
Die
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG setzte voraus, dass das Dienstverhältnis
endgültig aufgelöst ist (BFH, 21.06.1990 - X R 48/86, BStBl II 1990,
1021).
2. Tarifermäßigung Durch die Zahlung einer Abfindung greift die Progressionswirkung des
Steuertarifs und der Steuerpflichtige wird über Gebühr belastet. Um die
Progressionswirkung etwas aufzufangen, besteht nach Abschaffung der
Steuerfreiheit einer Abfindung über § 34
EStG nur noch die Möglichkeit der Tarifermäßigung. Zur ermäßigten
Besteuerung einer Abfindung vgl. a. Entschädigungen sowie das Stichwort "Außerordentliche Einkünfte".
Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben,
wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die
Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen
von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
eine Abfindung aus steuerlichen Gründen
nicht - wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen - im
Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist
steuerlich auch von einem Zufluss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es
handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO (BFH, 11.11.2009 - IX
R 14/09). Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen
Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen
an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligem
Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch
erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung
maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags - ohne Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs - erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 - IX R
1/09).

