Steuerlexikon
Vermögensabschöpfung - Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere
der Besteuerungsgrundsätze der §§ 85 ff. AO, gleichmäßig festzusetzen und
zu erheben. Hierzu müssen sie jedoch zunächst Kenntnis vom Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) überhaupt und von dessen Entstehung im
Besonderen (§ 38 AO) haben. Dies erfolgt im Normalfall durch die Abgabe von
Steuererklärungen i.S.d. §§ 149, 150 AO oder durch Steuererklärungen
gleichgestellten Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO), in denen der
Steuerpflichtige die Steuer selbst berechnet, soweit dies gesetzlich
vorgeschrieben ist.
Im Steuerstrafverfahren bzw. Bußgeldverfahren besteht jedoch in den
Regelfällen der §§ 370, 378 AO der Verdacht, dass der Steuerpflichtige
in den abgegebenen Steuererklärungen oder Steueranmeldungen
unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die steuerlich
erheblich sind (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 378 Abs. 1 AO) oder
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen
in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, § 378 Abs. 1 AO), die sog.
Nichtabgabefälle.
Im Falle eines solchen
Verdachts kann die Finanzbehörde noch keine Aussagen darüber treffen, ob
mit dem vermuteten Sachverhalt überhaupt der Tatbestand des § 38 AO
verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft und der die
Entstehung des Steuerschuldverhältnisses auslöst. Zur Bestätigung dieses
Verdachts oder auch zur Ausräumung eines solchen Verdachts wird die
Steuerfahndungsstelle eingeschaltet. Zu deren Aufgaben zählen unter
anderem
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Nr.1
AO) sowie
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in
den Fällen der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§ 208 Abs. 1 Nr.
2 AO).
Solange die Steuerfahndung jedoch noch ermittelnd sowohl
im Bereich der Besteuerungsgrundlagen als auch im Bereich der
Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung tätig ist, ist
eine Steuerfestsetzung i.S.d § 155 AO durch Steuerbescheid noch nicht
möglich. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gem. § 218 Abs. 1
AO jedoch nur dann verwirklicht werden, wenn ein wirksamer Steuerbescheid
i.S.d. § 124 AO vorliegt.
Demnach kann gerade zum Zeitpunkt der
laufenden Durchsuchungsmaßnahme gegen den Beschuldigten eines
Steuerstrafverfahrens der sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach noch
nicht feststehende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnisse noch nicht
verwirklicht werden. Alle zu diesem Zeitpunkt der Maßnahme nunmehr
aufgedeckten Vermögenswerte des Beschuldigten würden von den ermittelnden
Beamten lediglich zur Kenntnis genommen werden können. Der Zugriff wäre
ihnen in diesem Moment nicht ohne Weiteres gestattet. Ob die vorhandenen
und offen gelegten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung durch
Steuerbescheid noch vorhanden sind oder ob der Beschuldigte überhaupt zur
Zahlung im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeit bereit ist, bleibt am Tage
der laufenden Durchsuchungsmaßnahme völlig offen.
Erst mit
erfolgter Steuerfestsetzung im Steuerstrafverfahren wird die Grundlage für
eine Verwirklichung von Steueransprüchen nach § 218 AO geschaffen. In
Zeiten schwacher Konjunktur und schlechter Wirtschaftslage auf der einen
Seite und Risikomanagement und Personaleinsatzmanagement auf
der Verwaltungsseite kommt es jedoch vermehrt zur Uneinbringlichkeit der
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und unter den Voraussetzungen des
§ 261 AO auch zur Niederschlagung der Ansprüche. Damit werden die
Forderungen dem Finanzminister als uneinbringlich gekennzeichnet und
bleiben bei den Haushaltsplanungen außen vor.
Vollstreckungsmaßnahmen der Erhebungsstellen können erst dann erfolgen,
wenn die Steuerbescheide nach den §§ 249, 251 AO vollstreckbar sind und die
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung nach § 254 AO vorliegen.
Zudem dürfen keine Vollstreckungshindernisse i.S.d § 257 AO vorliegen.
Gerade in Steuerfahndungsfällen werden die ansonsten fälligen und
vollstreckbaren Steuerforderungen durch Einsprüche nach § 347 AO oder
Aussetzungsanträge i.S.d. § 361 AO in ihrer Verwirklichung gehemmt.
Ein ansonsten probates Mittel, gerade in Fällen der
Steuerhinterziehung, den aus der Fahndungsprüfung resultierenden Anspruch
aus dem Steuerschuldverhältnis unter den Voraussetzungen des § 221 AO mit
einer abweichenden Fälligkeitsbestimmung zu versehen, bezieht sich allein
auf die Umsatzsteuer. Hinterzogene
Ertragsteuerbeträge bleiben somit im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeit des
§ 220 AO, in der Regel somit bei einem Monat. Dem nicht zahlungswilligen
Steuersünder räumt das Gesetz sowohl bei der gesetzlichen Fälligkeit als
auch bei einer abweichenden Fälligkeitsbestimmung eine
Vollstreckungsschonfrist nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO von einer Woche nach
Aufforderung zur Leistung ein. Darüber hinaus soll der
Vollstreckungsschuldner gem. § 259 AO vor Beginn der Vollstreckung mit
einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Dies ist zwar nur eine
sogenannte Soll-Vorschrift und keine Muss-Vorschrift. Sie
bringt die Finanzbehörden jedoch auch in Argumentationsnöte, wenn die
Nichteinhaltung dieser Vorschrift im Rahmen einer Konfliktverteidigung
gerügt wird.
Aber auch eine sofortige Fälligstellung im Sinne des §
221 AO ermächtigt die Fahndungsbeamten im Zeitpunkt der
Durchsuchungsmaßnahme nicht, die festgestellten Vermögenswerte zur
Abdeckung der noch festzusetzenden Steuerbeträge abzuschöpfen.
Die durch die Abgabenordnung im Erhebungsverfahren als Teil des
Besteuerungsverfahrens geregelten Möglichkeiten gewähren dem Beschuldigten,
Steuerschuldner oder Haftungsschuldner
genügend Möglichkeiten und verschaffen ihm ausreichend Zeit, nachdem er in
den Blickpunkt der Fahndungsbehörden geraten ist, um Verschiebungen der
zwangsweise aufgedeckten Vermögenswerte vorzunehmen.
Der immer
wieder als ausreichend und nur der Finanzverwaltung zur Verfügung stehende
dingliche Arrest nach § 324 AO kommt dem Ziel der Strafverfolgungsbehörden,
die aus den Steuerfahndungsprüfung resultierenden Mehrsteuern tatsächlich
und möglichst zeitnah zu realisieren, auch nicht wirklich zugute. Da sind
zum einen die doch recht hohen tatbestandlichen Anordnungsvoraussetzungen.
Sollte diese Hürde gleichwohl genommen werden können, so unterliegt diese
Maßnahme immer noch dem Zeichnungsrecht des Finanzamtsvorstehers, der für
die Auswirkungen einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme des vermeintlichen
Arrestschuldners in Anspruch genommen werden kann. Dementsprechend wird
diese Maßnahme ausgiebig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, bevor
der dingliche Arrest tatsächlich ausgesprochen wird. Zum anderen sind aber
auch beim dinglichen Arrest nach der Abgabenordnung deren
Vollstreckungsregelungen zu beachten. Somit gelten auch deren zeitliche
Ablaufvorgaben. Diese Zeitvorgaben können lediglich unter den
Voraussetzungen von Gefahr im Verzuge außer Kraft gesetzt werden. Da jedoch
die Verwaltungsmühlen bislang in solchen Fällen doch wohl eher etwas
langsamer gearbeitet haben und auch hier wieder, und das noch verstärkter
als sonst schon, Haftungsgesichtpunkte zu beachten sind, scheidet der
dingliche Arrest nach der Abgabenordnung für die Praktiker in den
Strafverfolgungsbehörden doch eher für einen schnellen und sicheren Zugriff
auf Vermögenswerte aus.
In den Besteuerungsverfahren, in denen
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 152 StPO für den Verdacht
einer Steuerstraftat vorliegen, die zur
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führten, haben die
Strafverfolgungsbehörden nunmehr die strafprozessuale
Vermögensabschöpfung im Sinne der §§ 73 ff. StGB i.V.m. §§ 111b ff.
StPO als Alternative für diesen schnellen und sicheren Zugriff für sich
entdeckt. Vorreiter auf diesem Gebiet sind die originären
Staatsanwaltschaften, welche sich seit geraumer Zeit zur effektiven
Umsetzung und Vorgehensweise gesondert ausgebildeter Finanzermittler
der Polizeidienststellen bedienen.
Diese Maßnahmen auf dem Gebiet
der strafprozessualen Vermögensabschöpfung gehören bereits seit 1975 zum
Bestand des deutschen Strafrechts. Mit der Steigerung der Kriminalitätsrate
im Bereich des allgemeinen Wirtschaftsstrafrechts und der organisierten
Kriminalität gewinnen sie immer mehr an Bedeutung. Mit ihnen besteht die
Möglichkeit, den Tätern ihre aus strafbaren Handlungen gewonnenen
Tatvorteile zu entziehen. Durch die strafprozessualen Sicherungsmaßnahmen
mittels dinglicher Arreste im Rahmen der Vermögensabschöpfung, auch
Rückgewinnungshilfe genannt, können während und auch noch nach (z.B.
im Rahmen der Öffnung von Schließfächern) den Durchsuchungsmaßnahmen zum
Zwecke der Beweismittelerhebung in Steuerstrafverfahren und zur Ermittlung der
zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen aufgefundene Vermögenswerte
sichergestellt und so späteren Vermögensverschiebungen entzogen werden.
Für die strafprozessualen dinglichen Arreste im Steuerstrafverfahren sind im Regelfall unter
den Voraussetzungen des § 386 Abs. 1 S. 1 und 2 AO nicht die originären
Staatsanwaltschaften zuständig, sondern vielmehr die Straf- und
Bußgeldsachenstellen der jeweiligen Finanzämter für Steuerstrafsachen und
Steuerfahndung. Die Regelausnahme liegt
unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO vor, wenn die von
der Finanzbehörde zu ermittelnde Tat nicht ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt.
Da sich die
Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über die Vermögensabschöpfung
in Form eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b Abs. 5 und 2 StPO
durch die Strafverfolgungsbehörden der Finanzverwaltung noch in den
Anfängen befindet, ist nicht auszuschließen, dass die derzeit noch geringe
Anzahl derartig eigenständiger durch die Straf- und Bußgeldsachenstellen
geführten Arrestverfahren Erfahrungslücken und fehlende Rechtskenntnisse
sowohl bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälten als auch bei
Steuerfahndungsstellen, Straf- und Bußgeldsachenstellen sowie
Vollstreckungsstellen der jeweiligen Finanzämter aufzeigen werden.
Hinweis:
Neben den im Steuerstrafrecht üblichen Steuerstraftaten
i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO beziehen sich die strafprozessualen
Vorschriften über die Vermögensabschöpfung in Form eines dinglichen
Arrestes gemäß § 111b Abs. 5 und 2 StPO auch auf die Steuervorteile gemäß §
370 Abs. 4 S. 2 AO, wie z.B. nicht gerechtfertigte Vorteile aus
einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163
AO);
einer Stundung (§ 222 AO);
einem Zahlungsaufschub (§ 223 AO);
einem Erlass (§ 227
AO);
einer Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO);
einer Eintragung von Freibeträgen (§ 39 EStG).

