Steuerlexikon
Vermögensabschöpfung - Allgemeines
Im heutigen Alltag der Außenprüfungsdienste in den Finanzverwaltungen rückt
neben den steuerlichen Prüfungsfeststellungen für die Steuerfestsetzung
immer stärker die Realisierung des steuerlichen Prüfungsergebnisses in den
Vordergrund. Im Normalfall werden die steuerlichen Prüfungsfeststellungen
im Bericht über die erfolgte Außenprüfung durch den Veranlagungsbezirk im
Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens ausgewertet und in einem
Steuer(änderungs-)bescheid umgesetzt. Danach überwacht die Erhebungsstelle
die Zahlung des Steuerpflichtigen im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeit.
Zahlt der Steuerpflichtige nicht im Rahmen der gesetzlichen Fälligkeit,
wird das Steuerfestsetzungsverfahren in das Erhebungsverfahren übergeleitet
und nach den Vorschriften über die Vollstreckung fortgeführt. Bis zu dieser
automatischen Mitteilung über die Nichtleistung des Steueranspruchs
verstreichen ab Erlass des Steuerbescheides ungefähr sechs bis sieben
Wochen. Danach erfolgt in der Regel noch eine Mahnung mit einer Mahnfrist
von zirka zwei Wochen. Unterblieb die Zahlung bis diesem Zeitpunkt, so sind
bis zum Ausbringen erster Vollstreckungsmaßnahmen je nach Arbeitsstand und
-belastung in den Erhebungsbezirken zwei bis zweieinhalb Monate vergangen,
ehe es zu einer zwangsweisen Realisierung der Steuerforderung bei einem
nicht zahlungswilligen Steuerpflichtigen kommt.
In Anbetracht der
Höhe des durch die steuerliche Außenprüfung bzw. Steuerfahndungsprüfung
festgestellten steuerlichen Mehrergebnisses und der Bedeutung der zu
erwartenden Steuereinnahmen für den jeweiligen Haushalt des Landes bzw.
Bundes gewinnt die Realisierung der Steuerforderungen immer mehr an
Bedeutung und die Steuererhebung rückt auch immer mehr in den Mittelpunkt
der Denkweisen der Außenprüfungsdienste und Steuerfahndungsstellen.
Statistiken sprechen dann nicht mehr nur von festgestellten
Mehrergebnissen sondern auch von tatsächlich realisierten
Mehrergebnissen der Außenprüfungsdienste.
Im Steuerstrafverfahren und gerade in den
Fällen, in denen die Steuerfahndung mit
der Durchführung der strafprozessualen Maßnahmen wie Durchsuchung und
Beschlagnahme von Beweismitteln bei dem Beschuldigten beauftragt ist, lässt
die Art und Weise der Begehung der Steuerstraftat sowie die kriminelle Energie
der Tatbeteiligten vermehrt einen Rückschluss auf die Realisierbarkeit der
noch festzusetzenden Steuerforderung zu. Je mehr kriminelle Energie in die
Tatverwirklichung und den Taterfolg gesteckt wird, umso niedriger sind die
Chancen, die Steuerforderung im Rahmen des normalen Besteuerungsverfahrens
vollständig oder auch nur zu einem geringen Teil zu realisieren. Oftmals
werden die verkürzten Steuerbeträge wieder zeitnah dem wirtschaftlichen
Kreislauf zugeführt. Dies kann zum einen durch die Auszahlung von
sogenannten Schwarzlöhnen erfolgen oder aber einfach dadurch, dass
die Beträge für den eigenen Lebensbedarf z.B. zur Erhöhung des
Lebensstandards wieder eingesetzt werden. Gerade bei den Steuerstraftaten
können zwischen dem Taterfolg der Steuerverkürzung und der Aufdeckung der
Tat mehrere Jahre liegen, sodass zum Teil bereits
Strafverfolgungsverjährung i.S.d. §§ 78 ff. StGB eingetreten sein kann und
das Tatvermögen in vielen Fällen nicht mehr vorhanden ist.
Hinzu
kommt dass der sich der Beschuldigte am Tage der Durchsuchung von den
Steuerfahndungsbeamten nicht immer dazu bewegen lässt, aus dem (noch)
vorhandenen Vermögen freiwillig einen Geldbetrag auf den eingetretenen
Schaden zu entrichten und somit an die spätere, für das Strafmaß günstige,
Schadenswiedergutmachung zu denken. Die Praxis hat es immer wieder gezeigt,
das am Tage der Durchsuchungsmaßnahme unter dem Eindruck der Tatentdeckung
das Wissen beziehungsweise Nichtwissen um die Bestrafung und das mögliche
Strafmaß im Mittelpunkt der Denkweise der Tatbeteiligten steht und deren
Mitarbeit im Strafverfahren sowohl positiv als auch negativ beeinflusst.
Die zeitlich erst später einsetzende Festsetzung der Steuerforderung und
deren Erhebung spielt zu diesem Zeitpunkt in der Regel zunächst eine
untergeordnete Rolle.
Aber gerade bei Durchführung
strafprozessualer Maßnahmen sind die Finanzbehörden als
Strafverfolgungsbehörden zeitlich sehr nahe an der möglichen Realisierung
der (zukünftigen) Steuerforderung. Die richterlich angeordnete Durchsuchung
des grundgesetzlich geschützten Bereichs des Steuerbürgers ermöglicht ihnen
den besten Einblick in die Vermögensverhältnisse des steuerpflichtigen
Beschuldigten unmittelbar vor Ort. Zur Sicherung der späteren
Steuererhebung besteht die Möglichkeit bei Vorliegen der entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen auf das dem Fiskus bisher noch nicht bekannte
und hoffentlich noch vorhandene Vermögen Zugriff zu nehmen.
Dies
kann unmittelbar nach den Vorschriften der Abgabenordnung über den
steuerlichen Arrest nach den §§ 324 - 327 AO erfolgen oder aber im Rahmen
der strafprozessualen Vermögensabschöpfung durch den dinglichen Arrest gem.
§ 111b ff. StPO, auch Rückgewinnungshilfe genannt. In beiden Fällen
steht die Sicherung der sich eventuell aus der Steuerfahndungsprüfung
ergebenden Steuerforderungen im Mittelpunkt. Das Vermögen des der Steuerstraftat Beschuldigten soll auch für
die durch die Steuerstraftat verursachten
Schäden zur Schadenswiedergutmachung genutzt werden. Und zwar soll dieser
Zugriff auf das Tätervermögen so früh wie möglich erfolgen. Hiermit wird
neben der Bestrafung des Straftäters erreicht, dass diesem auch die
wirtschaftlichen Vorteile aus der Straftat entzogen werden.
| Hinweis: | |
| Im Bereich des allgemeinen Wirtschaftsstrafrechts und
der organisierten Kriminalität werden gesondert ausgebildete
"Finanzermittler" der Polizei eingesetzt, damit den Tätern die aus ihren
strafbaren Handlungen gewonnenen Tatvorteile entzogen werden. | |
Beiden Möglichkeiten liegt folgendes Grundschema zugrunde:
Arrestanspruch,
Arrestgrund,
Arrestanordnung,
Arrestvollziehung.
Die Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung haben enorme Vorteile für die Strafverfolgungsbehörden in der Finanzverwaltung. Der entscheidendste Vorteil neben den zahlreichen anderen ist, dass der wesentlichste Bestandteil der Vermögensabschöpfung, nämlich die Sicherung des entdeckten Vermögens, in eigener Zuständigkeit durch die Strafverfolgungsbehörde, jedoch zugunsten der Festsetzungs-Finanzämter, durchgeführt werden kann (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, §§ 73a ff. StGB, § 111b ff. StPO). Dadurch bleib das Verfahren bis zur Verwertung des gesicherten Vermögens in der Hand der Strafverfolgungsbehörde und wird erst nach Wegfall des Sicherungsbedürfnisses und Vorliegen einer fälligen und vollstreckbaren Steuerforderung in die Hände des Festsetzungs-Finanzamts gegeben. Die Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 324 - 327 AO) hingegen obliegen immer der Zuständigkeit der Festsetzungs-Finanzämter. Dieser Wechsel der Zuständigkeiten innerhalb des konfliktgeladenen Stadiums des Steuerstrafverfahrens bereitet häufig Probleme und ist im Rahmen der Vermögensabschöpfung nicht vorhanden.
Für den Fiskus stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften über die strafprozessuale Vermögensabschöpfung nach der Strafprozessordnung im Steuerstrafrecht nicht. Die oben bereits genannten Ziele der Schadenswiedergutmachung durch Nutzung der Vorteile aus der Steuerstraftat kommen nach dem Willen des Gesetzgebers für jeden Straftäter einer Vermögensstraftat in Betracht, da die Anwendung der Vorschriften der §§ 111b ff. StPO nicht auf bestimmte, abschließend aufgezählte Straftaten begrenzt worden ist. Auch steht die in der Abgabenordnung fixierte Sicherstellungsmöglichkeit gemäß § 324 AO einer Anwendung der strafprozessualen Vorschriften im Steuerstrafrecht nicht entgegen, da eine Anwendungsbeschränkung vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt war.
Zahlreiche praktische und rechtliche Aspekte der Anwendung der strafprozessualen Vermögensabschöpfung im Bereich der steuerstrafrechtlichen Verfolgungsbehörden sind noch ungeklärt oder noch nicht ausreichend geklärt. Die in der Rechtsprechung zu dieser Rechtsmaterie bereits erlassenen Urteile sind nicht gerade vielfältig und teilweise durchaus widersprüchlich und erschweren somit die Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis für den Fiskus. In der einschlägigen Fachliteratur sowie in den zahlreichen Kommentierungen zum Steuerstrafrecht wird die strafprozessuale Vermögensabschöpfung nicht oder zum Teil sehr gegenläufig betrachtet.

