Steuerlexikon
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die
Steuerfreiheit für Abfindungen ab dem 01.01.2006 entfallen.
Hiervon betroffen sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin anlässlich der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2005 zufließen.
Übergangsregelung: § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31.12.2005
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 01.01.2006 entstandene
individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer auf
Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 01.01.2006 getroffenen
Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die
Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem
01.01.2008 zufließen. Nachträglich geregelt wurde, dass auch eine Auflösung
des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Sozialplans zu einer Steuerfreiheit
führen kann. Der Zufluss hierfür musste aber bis zum 31.12.2007
erfolgen.
Für bis zum 31.12.2005 ausgesprochene Entlassungen setzt
die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 9 EStG für eine Abfindung voraus, dass das Dienstverhältnis
aufgelöst wurde. Ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis aufgelöst
worden ist, ist nach bürgerlichem Recht bzw. Arbeitsrecht zu beurteilen
(BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77, BStBl II 1979, 155 und BFH, 11.01.1980 - VI
R 165/77, BStBl II 1980, 205). Die Auflösung ist vom Arbeitgeber
veranlasst, wenn dieser die entscheidenden Ursachen für die Auflösung
gesetzt hat. Eine gerichtlich ausgesprochene Auflösung braucht nicht vom
Arbeitgeber veranlasst zu sein; eine solche liegt nicht vor, wenn durch
gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Vergleich eine von einer
Vertragspartei ausgesprochene Kündigung lediglich bestätigt wird. Kündigt
der Arbeitnehmer von sich aus, ist die
Kündigung nie durch den Arbeitgeber veranlasst (BFH, 28.11.1991 - XI R
7/90, BFH/NV 1992, 305). Eine Änderungskündigung bewirkt nur dann eine Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn sie zu
einem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führt. Entsprechendes gilt bei
Übergang eines Betriebes oder Teilbetriebes auf einen anderen Inhaber mit
den Rechtsfolgen des § 613a BGB. Wird der Arbeitnehmer auf Grund eines nach Beendigung
des Dienstverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrages bei demselben
Arbeitgeber zu wesentlich anderen Bedingungen weiterbeschäftigt, so wird
hierdurch die Steuerfreiheit einer Abfindung nicht beeinträchtigt (BFH,
10.10.1986 - VI R 178/83, BStBl II 1987, 186; BFH, 22.06.2001 - XI B 27/01,
BFH/NV 2001, 1551).
Ggf. besteht für die Abfindung die Möglichkeit der Anwendung der
Tarifermäßigung des § 34 EStG, sog. Fünftelregelung.

