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Steuerlexikon

Verlustausgleich

1. Rechtslage ab 2004Ab dem Verlustentstehungsjahr 2004 sind - unter Beachtung fortbestehender Sonderregelungen (z.B. §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 3 EStG) - Verluste dem Grunde nach wieder uneingeschränkt ausgleichsfähig. Eine Verschärfung der steuerlichen Verlustnutzung stellt hingegen die Einführung einer sog. Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach nur begrenzt möglichen Nutzung (Sockelbetrag i.H.v. 1 Mio. EUR; Ehegatten 2 Mio. EUR) steuerlicher Verlustvorträge dar. Über den Sockelbetrag hinausgehende steuerliche Verluste können bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Wegen Einzelheiten wird auf den Lexikoneintrag Verlustabzug verwiesen.

2. Rechtslage von 1999 bis 2003 Allgemeines
Die Änderung im § 2 Abs. 3 EStG bringt ab 1999 erhebliche Einschränkungen beim Verlustausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften eines Jahres mit sich. Ziel der Beschränkungen beim Verlustausgleich ist es, in gewissem Rahmen dafür zu sorgen, dass trotz bestehender Verluste jährlich eine Mindestbesteuerung erfolgt.

Die nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf geplante Unterteilung der Einkünfte in solche aus aktiver Tätigkeit und solche aus passiver Tätigkeit wurde im Zuge der weiteren Beratungen fallen gelassen.

Ein Teil der Regelungen im § 2 Abs. 3 EStG muss im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einschränkungen und Änderungen beim Verlustabzug (§ 10d EStG) gesehen werden.

Beim horizontalen Verlustausgleich (innerhalb einer Einkunftsart) und dem vertikalen Verlustausgleich (zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten) sind nach § 2 Abs. 3 EStG folgende Grundprinzipien zu beachten:

Zunächst wird jeweils getrennt der Saldo aus positiven und negativen Einkünften innerhalb der jeweiligen Einkunftsart ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Einkunftsart ist ein horizontaler Verlustausgleich ohne Beschränkungen möglich.

Beispiel:
Einkünfte § 15 Einzelunternehmen250.000 EUR
Einkünfte § 15 Beteiligung-- 200.000 EUR

Lösung

Voller Verlustausgleich
Summe der Einkünfte50.000 EUR
Einkünfte § 15 Einzelunternehmen250.000 EUR
- Einkünfte § 15 Beteiligung- 200.000 EUR

Eine Verrechnung negativer Einkünfte einer Einkunftsart mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart (vertikaler Verlustausgleich) ist zunächst bis zu 51.500 EUR ebenfalls uneingeschränkt möglich.

Beispiel:
Einkünfte § 15 EStG 250.000 EUR
Einkünfte § 21 EStG- 51.500 EUR

Lösung

Voller Verlustausgleich bis 51.500 EUR auch zwischen den Einkunftsarten:

Summe der Einkünfte198.500 EUR
Einkünfte § 15 EStG 250.000 EUR
- Einkünfte § 21 Beteiligung- 51.500 EUR

Übersteigen die negativen Einkünfte 51.500 EUR, können die ersten 51.500 EUR mit positiven Einkünften voll verrechnet werden. Ein weiterer Verlustausgleich ist dann aber nur noch bis zu höchstens 50 % der 51.500 EUR übersteigenden positiven Einkünfte möglich.

Beispiel
Einkünfte § 15 EStG 150.000 EUR
Einkünfte § 21 EStG- 125.000 EUR

Lösung

Summe der Einkünfte
(Mindestbsteuerung)49.250 EUR
positive Einkünfte § 15 EStG150.000 EUR
Verlust § 21 EStG125.000 EUR
Verlustausgleich 1. Stufe: 51.500 EUR51.500 EUR
73.500 EUR98.500 EUR
Verlustausgleich 2. Stufe:
höchstens 50 % von 98.500 EUR49.250 EUR49.250 EUR
Restverlust (vortragsfähig gem. § 10 d EStG)24.250 EUR

Setzen sich die positiven Einkünfte oder die negativen Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten zusammen. Erfolgt der Verlustausgleich jeweils mit Teilbeträgen der jeweiligen Einkunftsart. Diese werden im Verhältnis der Einkünfte aus den jeweiligen positiven / negativen Einkunftsarten im Verhältnis zur Summe aller positiven bzw. negativen Einkünften ermittelt.

Beim Verlustausgleich ergeben sich somit folgende Fallvarianten:

Verlustausgleich Variante I
Einkünfte" width="80%" border="1">
Summe der positiven Einkünfte 51.500 EUR

Positive und negative Einkünfte nur aus jeweils einer Einkunftsart

Beispiel:
§ 15 EStG120.000 EUR
§ 21 EStG- 100.000 EUR

Lösung

Verlustausgleich in Höhe von 51.500 EUR (Bagatellgrenze) + 50 % der übersteigenden Beträge.

Summe der Einkünfte 34.250 EUR
Einkünfte § 15 EStG120.000 EUR
Verlust § 21 EStG100.000 EUR
Verlustausgleich 1. Stufe:51.500 EUR51.500 EUR
48.500 EUR68.500 EUR
Verlustausgleich 2. Stufe:
50 % v. 68.500 EUR 34.250 EUR 34.250 EUR
Restverlust § 21 EStG
(vortragsfähig gem. § 10d EStG)14.250 EUR

Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 21 EStG14.250 EUR

Positive und/oder negative Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten

Beispiel:
§ 18 EStG130.000 EUR
§ 15 EStG- 25.000 EUR
§ 21 EStG - 75.000 EUR

Lösung:

Einkünfte" width="80%" border="1">
Summe der Einkünfte 39.250 EUR
Einkünfte § 18 EStG130.000 EUR
Verrechnung:
Verlustausgleich 1. Stufe:51.500 EUR
davon:
Verluste § 15 EStG25.000 EUR
Verlustausgleich § 15 EStG
51.500 EUR x (25.000/100.000) 12.875 EUR 12.875 EUR
verbleibende Verluste § 15 EStG12.125 EUR
Verluste § 21 EStG75.000 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
51.500 EUR x (75.000/100.000) 38.625 EUR 38.625 EUR
verbleibende Einkünfte § 15 EStG36.375 EUR78.500 EUR
Restverlust (12.875 EUR + 38.625 EUR)51.500 EUR
Verlustausgleich 2. Stufe:
50 % von 78.500 EUR: 39.250 EUR
davon:
Restverluste § 15 EStG12.125 EUR
Verlustausgleich § 15 EStG 9.812,50 EUR9.812,50 EUR
39.250 EUR x (25.000/100.000) verbleibende, nicht ausgeglichene
Verluste § 15 EStG2.312,50 EUR
Verluste § 21 EStG36.375 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
39.250 EUR x (75.000/100.000) 29.437,50 EUR29.437,50 EUR
verbleibend, nicht ausgeglichene
Verluste § 15 EStG6.937,50 EUR

Festgestellter Verlustvortrag § 10d EStG:
Verlust § 15 EStG2.312,50 EUR
Verlust § 21 EStG6.937,50 EUR

Verlustausgleich bei Ehegatten
Bei Ehegatten, die nach § 26 EStG und § 26b EStG zusammenveranlagt werden, wird die Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten jeweils getrennt ermittelt.
Auch für die Frage des Verlustausgleichs ist jeder Ehegatte getrennt zu betrachten. Der Betrag von 51.500 EUR gilt dabei zunächst für jeden der Ehegatten. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, erhalten aber einen Verlustausgleich von zusammen mindestens 103.000 EUR. Die Ehegatten können ihre Höchstbeträge von 51.500 EUR also unabhängig davon ausnutzen, welcher von beiden die negativen Einkünfte erzielt.

Beispiel:
Zusammenveranlagte Ehegatten

Ehemann:
Einkünfte § 15 Einzelunternehmen250.000 EUR
Einkünfte § 15 Beteiligung - 100.000 EUR
Einkünfte § 21 - 40.000 EUR
Ehefrau:
Einkünfte § 21- 100.000 EUR

Lösung:

Einkünfte" width="80%" border="1">
Summe der positiven Einkünfte der Ehegatten
§15 EStG (250.000 EUR- 100.000 EUR)150.000 EUR
Verlustabzug Stufe 1 max103.000 EUR
Verlustabzug Stufe 2
( 50 % v. 47.000)23.500 EUR

Ehemann:
Einkünfte § 15 Einzelunternehmen250.000 EUR
- Einkünfte § 15 Beteiligung- 100.000 EUR
Einkünfte § 15150.000 EUR
- Verlust § 21 EStG Ehemann (Stufe 1)40.000 EUR
- Verlust § 21 EStG Ehefrau (Stufe 1)63.000 EUR
- Verlust § 21 EStG Ehefrau (Stufe 2) 23.500 EUR
Summe der Einkünfte Ehemann (§ 15) 23.500 EUR
Summe der Einkünfte Ehefrau (§ 21)- 13.500 EUR

Beispiel:
EhemannEhefrau
§ 15 EStG155.000 EUR§ 19 EStG25.000 EUR
§ 21 EStG- 100.000 EUR§ 21 EStG- 50.000 EUR

Lösung:

EhemannEhefrau
Summe der
Einkünfte 39.250 EUR 0 EUR
§ 15 EStG155.000 EUR§ 19 EStG25.000 EUR
Verlustausgleich § 21 EStG
1. Stufe51.500 EUR1. Stufe25.000 EUR
1.Stufe0 EUR
Rest Ehefrau 25.000 EUR
78.500 EUR
2. Stufe: 100.000
max. 50 % von
78.500 39.250 EUR

Übergangsregelung
Für vortragsfähige Verluste, die zum 31.12.1998 festgestellt werden gilt § 10d EStG in seiner bisherigen Fassung eine nachträglich Aufteilung nach Einkunftsarten entfällt damit ebenso wie die für später entstehende Verluste bestehenden Abzugsbeschränkungen.

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Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

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