Steuerlexikon
Überbrückungsbeihilfe
Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm
entfällt diese Steuerfreiheit zum 01.01.2006.
Es besteht
eine Übergangsregelung: Aus Vertrauensschutzgründen wird die
bisherige begrenzte Steuerfreiheit weiter angewendet, für Entlassungen vor
dem 01.01.2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. Die
an Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gezahlten Übergangsbeihilfen
(regelmäßig die eineinhalbfachen bis sechs- bzw. achtfachen Dienstbezüge,
gestaffelt nach Dienstzeit) sind nach einer Sonderregelung weiterhin
steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet
wurde.
Bis zum 31.12.2005 waren steuerfreie Übergangsgelder und
Übergangsbeihilfen generell steuerfrei (§ 3 Nr. 10 EStG VZ 2005). Hierunter
zählten z.B.:
das Übergangsgeld nach § 47 des
Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dessen § 67 Abs. 4 und
entsprechende Leistungen auf Grund der
Beamtengesetze der Länder, wenn die Leistungen nicht wegen einer planmäßigen
Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt wurden ,
die Übergangsbeihilfe nach den §§ 12 und 13 und das
Übergangsgeld nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
das Entlassungsgeld nach
den §§ 52 c, 54 Abs. 4, 54 b, 55, 70 Abs. 5 und 71 G 131; R 10 Abs. 1 EStR
VZ 2005
Dagegen gehörten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn :
die
Ausgleichsbezüge nach § 11 a des Soldatenversorgungsgesetzes (BFH,
01.03.1974 - VI R 47/71; BStBl II 1974, 490,
das
Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende Leistungen aufgrund der Gesetze der Länder; R
10 Abs. 2 EStR VZ 2005.

