Steuerlexikon
Telekommunikationskosten
1. Steuerfreie Nutzung betrieblicher
Telekommunikationseinrichtungen Hinsichtlich der steuerlichen
Behandlung der Nutzung arbeitgebereigener
Telekommunikationseinrichtungen wird durch die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG
erreicht, diesen Bereich von vornherein steuerfrei zu stellen. Der
Arbeitgeber wird dadurch - insbesondere von den im Bereich des § 3 Nr. 50
EStG anderenfalls erforderlichen Überprüfungs- und Dokumentationspflichten
- entlastet.
Steuerfrei bleiben danach die Vorteile des Arbeitnehmers
aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern
und Telekommunikationsgeräten und zwar unabhängig von dem Verhältnis
der beruflichen zur privaten Nutzung.
Durch diese Regelung soll die
private Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationseinrichtungen
steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung umfasst auch die
Verbindungsentgelte sowie die Nutzung von Zubehör und Software (R 3.45 LStR
). Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher
Geräte gestatten, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers diese Leistungen unbelastet von Lohnsteuer (und
Sozialversicherung) erbringen können. Damit soll gleichzeitig das Ziel
verfolgt werden, die Nutzung des Internets zu verbreitern und dessen
Akzeptanz zu vergrößern.
Durch die betragsmäßig nicht
eingeschränkte Steuerbefreiung entfällt zudem die in der Praxis häufig kaum
zu gewährleistende Abgrenzung zwischen beruflich/betrieblicher und privater
Nutzung. Die Bagatellgrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44 EUR-Grenze)
hätte hierzu allein nicht ausgereicht.
Neben der Nutzung von
PC und deren Zubehör erfasst die Steuerbefreiung auch die private
Nutzung anderer Telekommunikationsgeräte des Arbeitgebers. Dies
geschieht vor dem Hintergrund, dass auch dort eine Trennung von
betrieblicher/beruflicher und privater Mitbenutzung mit vergleichbaren
Problemen verbunden ist. Zudem ist die Internetnutzung längst nicht mehr
auf PC beschränkt, sondern auch über Mobiltelefone möglich.
Die
Steuerfreiheit soll nicht ausschließlich auf die private Nutzung der Geräte
im Betrieb beschränkt sein. Vielmehr soll sie auch für die private Nutzung
solcher Geräte greifen, die sich im Besitz (nicht Eigentum) des
Arbeitnehmers befinden. Damit wird zum Beispiel die Befreiung auch auf die
Privatnutzung bei in der Wohnung des
Arbeitnehmers eingerichteten Telearbeitsplätzen, auf Mobiltelefone von
Außendienstmitarbeitern oder auf den dem Arbeitnehmer leihweise überlassenen PC
ausgedehnt. Auch hier ist für die Steuerbefreiung unerheblich, in welchem
Verhältnis die berufliche und die private Nutzung zueinander stehen.
Die Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass es sich weiterhin um Geräte
des Arbeitgebers (betriebliche Geräte) handelt. Der Fall, dass dem Arbeitnehmer ein PC etc. vom Arbeitgeber
geschenkt wird, soll von der Steuerbefreiung weiterhin ausgeschlossen
sein.
Muss dem Arbeitnehmer das
wirtschaftliche Eigentum zugerechnet werden, ergibt sich trotz § 3
Nr. 45 EStG steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Dies ist gerade vor dem Hintergrund der kurzen Nutzungsdauer für PC von
drei Jahren für den Fall einer bedingungslosen Überlassung der Geräte an
den Arbeitnehmer problematisch.
Bei
wirtschaftlichem Eigentum läuft § 3 Nr. 45 EStG ins Leere.
| Praxistipp: | |
| Es kann wohl nicht allein aus der Tatsache, dass
dem Arbeitnehmer z.B. ein PC für drei Jahre
vom Arbeitgeber überlassen wird, wirtschaftliches Eigentum abgeleitet
werden. Wirtschaftliches Eigentum ist anzunehmen, wenn jemand, der nicht zivilrechtlicher Eigentümer eines Wirtschaftsgutes ist, die wirtschaftliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausüben kann, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts von der Einwirkung darauf wirtschaftlich ausschließen kann (BFH, 05.05.1983 - IV R 43/80, BStBl II 1983, 631; BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66, BStBl II 1970, 272, m.w.N.). Es kommt wohl auch in diesem Fall der Frage entscheidende Bedeutung zu, wer z.B. die Gefahr des zufälligen Untergangs des Wirtschaftsguts oder eventuelle Reparaturkosten zu tragen hat und wer ggf. für die Entsorgung des Gerätes verantwortlich ist. | |
Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
| Hinweis: | |
| Die kostenlose oder verbilligte Nutzung von Zubehör
und Software ist nur bei der (gleichzeitigen) Zurverfügungstellung eines
betrieblichen PC steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 LStR ). Die private Nutzung von PC und Telekommunikationsgeräten durch Selbstständige wird nicht durch § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei gestellt (BFH, 21.06.2006 - XI R 50/05). Diese Beschränkung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (BFH, 14.03.2007 - XI R 1/06, BFH/NV 2007, 1481). | |
2. Werbungskostenabzug für PC und Internet PC- und Internetkosten können auch abgezogen werden, wenn keine ausschließliche oder so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung vorliegt. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil wird nicht mehr unter Hinweis auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG abgelehnt (BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06).
Es kommt auch eine Aufteilung im Rahmen einer sachgerechten Schätzung in Betracht (FinMin. NRW, 08.12.2000 - S 2354 - 1 - VB 3; DB 2001, 231).
Eine typisierende Gesetzes- oder Verwaltungsregelung, z.B. Einführung eines Pauschbetrags oder Freibetrags, ist nicht beabsichtigt (FinMin NRW, 14.02.2002 - S 2354 - 1 - VB 3, DB 2002, 400).
| Beispiel: | |
| A
ist Bankangestellte und nutzt ihren privaten PC gelegentlich auch für
berufliche Recherchen im Internet und um eilige Terminsachen ggf. auch zu
Hause zu bearbeiten. Im Übrigen wird der PC für private Korrespondenz,
private Internetrecherchen und von den Kindern der A benutzt. Der berufliche Nutzungsanteil des PC und des Internets werden von A auf Grund einer überschlägigen Aufzeichnung des Nutzungsumfangs für einige Wochen mit ca. 25 % geschätzt. Lösung: A kann 25 % der Kosten für ihren PC und 25 % der Verbindungsentgelte und Providerkosten für die Internetnutzung als Werbungskosten abziehen. | |
Bei einem privaten Nutzungsanteil von höchstens 10 % ist der PC auf jeden Fall Arbeitsmittel. Die Aufwendungen sind entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil abziehbar. Wenn eine nennenswerte betriebliche/berufliche Nutzung glaubhaft gemacht wird, ist lt. BFH eine Schätzung von 50 % Privatnutzung sachgerecht (BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01, BStBl II 2004, 812).
3. Steuerfreier Auslagenersatz Zu den Möglichkeiten des pauschalen Auslagenersatzes vgl. Auslagenersatz sowie Telefonbenutzung

