Steuerlexikon
Umsatz
Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist der einzelne Umsatz. Zunächst ist
festzustellen, ob der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar ist. Für die
Steuerbarkeit eines Umsatzes ist es erforderlich, dass alle
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
Das
Umsatzsteuergesetz unterscheidet nach fünf Umsatzarten:
Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) gegen Entgelt, die ein
Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Einfuhr von Gegenständen in das Inland
Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen
Entgelt
Unentgeltliche
Lieferung
Sonstige
unentgeltliche Leistungen
Diese fünf Umsatzarten
haben unterschiedliche Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit der
jeweilige Umsatz steuerbar ist. Fehlt nur ein Tatbestandsmerkmal,
so ist der Umsatz nicht steuerbar.
| Beispiel: | |
| Ein Bauunternehmer verkauft einen privaten antiken Schrank an
einen Möbelhändler. Lösung: Der Umsatz wird nicht im Rahmen des Bauunternehmens erbracht und ist daher nicht steuerbar. | |
Ausdrücklich als nicht steuerbarer Umsatz sind im § 1 Abs. 1 a UStG die Umsätze genannt, die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen.

