Steuerlexikon
Straf- und Bußgeldsachenstelle
Gemäß § 386 Abs. 1 Satz 1 AO ermittelt die Finanzbehörde bei dem Verdacht
einer Steuerstraftat den Sachverhalt. Nach
dem Gesetz ist als Finanzbehörde u.a. das Finanzamt anzusehen. Die
sachliche Zuständigkeit ist jedoch in vielen Bundesländern gem. § 387 Abs.
2 AO auf dem Wege der Rechtsverordnung auf eine Finanzbehörde für
den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen worden, da dies die
Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, der Aufbau der Finanzverwaltung und
andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheinen ließen. Hierzu wurden
eigene Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA-FÄ) begründet, die
regional übergreifend tätig werden. Innerhalb eines solchen Finanzamts
führt die Straf- und Bußgeldsachenstelle grundsätzlich das
Ermittlungsverfahren und nimmt damit die Stellung einer Staatsanwaltschaft
ein, deren Rechte in diesem Ermittlungsverfahren jedoch unberührt
bleiben.
Die Straf- und Bußgeldsachenstelle kann das
Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 AO und der §§ 400, 401
AO selbstständig durchführen, wenn die Tat
ausschließlich eine Steuerstraftat
darstellt (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder
zugleich andere
Strafgesetzte verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere
öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen,
Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Sie ist in diesen Fällen die Herrin des Strafverfahrens
und führt die notwendigen Ermittlungen selbst durch oder beauftragt die Steuerfahndung mit den Ermittlungen. Ferner
leitet sie das Ermittlungsverfahren und beaufsichtigt es, trifft die
Entscheidungen von verfahrenserheblicher Bedeutung und bringt das Verfahren
zum Abschluss. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle hat im selbstständigen
Ermittlungsverfahren von Steuerstraftaten grundsätzlich die Rechte und
Pflichten der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 1 AO, Nr. 17 AStBV (St) 2011).
Einschränkungen ergeben sich z.B. beim Vollzug eines Haftbefehls und beim
Strafmaß.
Die Staatsanwaltschaft kann zu jedem Zeitpunkt das
Verfahren an sich ziehen und auch wieder an die Finanzbehörde zurückgeben.
Ebenso hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Möglichkeit, das
Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 386 Abs. 4
AO).
Führt hingegen die Staatsanwaltschaft das
Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit aus, so hat die Straf- und
Bußgeldsachenstelle die Funktion der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§
402 Abs. 1 AO i.V.m. § 309 Abs. 2 S. 2 AO). Bei den Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft, die Steuerstraftaten betreffen, ist die Straf- und
Bußgeldsachenstelle zwingend zu beteiligen. Sie hat dabei dieselben Rechte
und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der
Strafprozessordnung. Ferner können die Bediensteten der Straf- und
Bußgeldsachenstelle den Sachverhalt erforschen und alle unaufschiebbaren
Anordnungen treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Hinzu kommt
die Anordnung von Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und
weiteren Untersuchungen. Der Vertreter der sonst zuständigen Finanzbehörde
darf auf diesem Wege auch Fragen an Beschuldigte, Zeugen und
Sachverständige stellen. Ist der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die
Teilnahme an richterlichen Verhandlungen gestattet, so hat die Straf- und
Bußgeldsachenstelle ebenso ein Teilnahmerecht. Voraussetzung hierfür ist,
dass der Finanzbehörde rechtzeitig Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen
bzw. die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
mitgeteilt worden sind.
| Hinweis: | |
| Bevor die
Staatsanwaltschaft das von ihr geleitete Ermittlungsverfahren von
Steuerstraftaten einstellen kann, ist die sonst zuständige Finanzbehörde zu
hören (§ 403 Abs. 4 AO). | |
Ebenso ist die Finanzbehörde gem. § 409 AO bei Steuerordnungswidrigkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; als sachlich zuständige Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 AO.
Der Straf- und Bußgeldsachenstelle kommen folgende Aufgaben zu:
die Ermittlung von Steuerstraftaten, §§ 386 Abs. 1, 369 AO; Nr. 18 AStBV (St) 2011;
die Ermittlung von sog. Vorspiegelungstaten, §§ 385 Abs. 2 AO, 386 Abs. 1 AO, Nr. 18 Ziff. 1 S. 2 AStBV (St) 2011;
Vorspiegelungstaten liegen vor, wenn der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde ein steuerlich erheblicher Sachverhalt, der auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet ist, aber kein Steuerstrafgesetz verletzt, vorgespiegelt wird.
| Beispiel: | |
| Einreichen von Lohnsteuerkarten auf Namen nicht
existenter Personen mit dem Ziel, eine Einkommensteuererstattung zu
erhalten oder das fingieren von Geschäftsvorfällen durch eine Scheinfirma,
um Vorsteuererstattungen zu erlangen. | |
Mit Beschluss vom 23.03.1994 - 5 StR 91/94 (wistra 1994, 194) hat der BGH diese Sachverhalte als Steuerhinterziehung angesehen.
| Hinweis: | |
| Das Vorliegen einer Vorspiegelungstat führt immer zur
Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle
an die Staatsanwaltschaft, da ein selbstständiges Ermitteln nach § 386 Abs.
2 AO ausdrücklich in § 385 Abs. 2 AO ausgeschlossen ist. |
|
die Ermittlung von Kirchensteuer- und Abgabevergehen, wenn die Abgaben an Besteuerungsgrundlagen anknüpfen; § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO, Nr. 17 Abs. 1 Ziff. 2 AStBV (St) 2011;
die Ermittlung von sog. Analogtaten, d.h. Steuerstraftaten gleichgestellten Taten, Nr. 19 AStBV (St) 2011;
Subventionsbetrug (§§ 263, 264 StGB) i.Z.m. Investitionszulagen
| Beispiel: | |
| Prämien und Zulagen | |
die Ermittlung von Steuerordnungswidrigkeiten, § 409 AO, § 36 Abs. 1 Nr.1 OWiG, §§ 377 ff. AO, Nr. 105 AStBV (St) 2011, Nr. 109 AStBV (St) 2011, und gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten, Nr. 106 AStBV (St) 2011;
die Ermittlung von Steuerordnungswidrigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz, § 164 StBerG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 409 AO, Nr. 107 AStBV (St) 2011, Nr. 109 AStBV (St) 2011.

