Steuerlexikon
Arbeitsmittel
Werden dem Arbeitnehmer Arbeitsgeräte wie
Werkzeuge, Fachbücher usw. für die Dauer des Dienstverhältnisses
überlassen, so ist dies steuerfrei, da kein geldwerter Vorteil zufließt
(BFH, 21.08.1995 - VI R 30/95, BStBl II 1995, 906; R 19.3 Abs. 2 Nr. 1
LStR). Eine endgültige Überlassung von Arbeitsmitteln zum Eigentum des
Arbeitnehmers ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig (BFH, 25.01.1985 -
VI R 173/80, BStBl II 1985, 437). Steuerfrei bleibt allerdings die
Übereignung von Werkzeug im klassischen Sinne (Hammer, Säge etc.) vgl.
hierzu auch Werkzeuggeld. Liegt
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, kann der
Arbeitnehmer den Vorteil in der Regel
jedoch als Werbungskosten geltend machen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehören zu den Werbungskosten die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für Arbeitsmittel; z.B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung. Die gesetzliche Aufzählung
ist nicht erschöpfend, der Begriff ist vielmehr weit auszulegen.
Häufig greift bei Arbeitsmitteln das Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Gegenstände, die als Arbeitsmittel benutzt werden, werden teilweise auch
für private Zwecke verwendet. Eine solche gemischte Nutzung führt
grundsätzlich dazu, dass die Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, es sei
denn, die Privatnutzung ist von völlig untergeordneter Bedeutung - hiervon
ist auszugehen, wenn die Privatnutzung höchstens 10 % beträgt oder eine
Aufteilung anhand eines objektiven Maßstabs möglich ist.
Diese
Rechtsauffassung ist zwischenzeitlich überholt. Der BFH hat mit Urteil vom
19.02.2004 (BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01) entschieden, dass z.B. die
Kosten eines privat angeschafften und teilweise beruflich genutzten PC als
Werbungskosten abziehbar sind. Die
BFH-Richter stellten weiterhin klar, dass bei einer privaten Mitbenutzung
von unter 10 % der PC ein Arbeitsmittel ist und damit in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sei.
Gegebenenfalls sei der Anteil der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei
könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw.
beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Im Urteil haben die Richter
weiterhin darauf hingewiesen, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage
(Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine geringwertigen
Wirtschaftsgüter seien, sodass die Anschaffungskosten nicht im Jahr der
Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden
könnten.
Dieses Urteil kann wohl auf alle Arbeitsmittel angewandt
werden.
Als Werbungskosten sind
die Arbeitsmittel in R 9.12 LStR beschrieben.
Zu den
Besonderheiten von Arbeitsmitteln, die zur Ausstattung eines häuslichen
Arbeitszimmers gehören, vgl. Arbeitszimmer
und BMF, 03.04.2007 - IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl I 2007, 442. Zur Frage
der Umsatzsteuerbarkeit des Überlassens von Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber vgl. BFH,
27.02.2008 - XI R 50/07. Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und
-jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5
Nr. 2 UStG, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

