Steuerlexikon
Steuerstrafverfahren - Strafrechtlicher Abschlussvermerk
1. Strafprozessuale Bedeutung des Abschlussvermerks Nach Abschluss
der Ermittlungen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist von der
Verfolgungsbehörde anhand des Inhalts der Strafakte eine Entscheidung zu
treffen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und wie das
strafrechtliche Verfahren abgeschlossen werden soll. Der Abschluss der
Ermittlungen ist durch die zuständige Stelle gemäß § 385 Abs. 1 AO i.V.m. §
169a StPO formell in den Strafakten zu vermerken. Durch diesen
strafrechtlichen Abschlussvermerk werden der Ermittlungsteil und der
Entschließungsteil verfahrensmäßig getrennt.
Bestand lediglich der
Verdacht einer Steuerstraftat im Sinne des
§ 369 AO und hat aus diesem Grunde die Straf-
und Bußgeldsachenstelle als zuständige Stelle der Finanzbehörde den
Sachverhalt in eigener Zuständigkeit gemäß § 386 Abs. 1 AO ermittelt, so
führt sie auch nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO das Ermittlungsverfahren in den
Grenzen des § 399 Abs. 1 AO und der §§ 400, 401 AO selbstständig durch und
fertigt somit auch den strafrechtlichen Abschlussvermerk.
Stellt
die Tat jedoch nicht ausschließlich eine Steuerstraftat im Sinne des § 369 AO dar und
werden folglich auch andere Strafgesetze verletzt, so führt nicht die Straf- und Bußgeldsachenstelle als
Vertreterin der Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren, sondern vielmehr
die Staatsanwaltschaft (Umkehrschluss aus § 386 Abs. 2 AO). In der Praxis
erfolgt eine formelle Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die
Staatsanwaltschaft mit der Vergabe eines Aktenzeichens und aufgrund der
fehlenden steuerrechtsspezifischen Fachkenntnisse die sofortige
Beauftragung der Finanzbehörde zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
sowie der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Mit dem Abschluss der
Ermittlungen fertigt die Straf- und
Bußgeldsachenstelle sodann einen Vermerk zur Weitergabe an die
Staatsanwaltschaft, welche nach Abschluss aller strafrechtlichen
Ermittlungen in der Regel die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der
Finanzbehörde in ihren strafrechtlichen Abschlussvermerk übernimmt.
Nach dem Wortlaut des § 169a StPO bedarf es eines Vermerks über den
Abschluss der Ermittlungen in den Akten eigentlich nur in dem Fall, in dem
die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle vermerkt
jedoch den Abschluss der Ermittlungen in jedem von ihr in eigener
Zuständigkeit durchgeführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Dies gilt sowohl für den Fall, dass öffentliche Klage im Sinne des § 170
Abs. 1 StPO erhoben werden soll oder ein Strafbefehl erlassen werden soll, wenn die
Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint, oder
das Verfahren eingestellt werden soll.
Die Grundlage für die
Entscheidung der Straf- und
Bußgeldsachenstelle, wie das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren
nach Abschluss der Ermittlungen abgeschlossen werden soll, stellt
infolgedessen der strafrechtliche Abschlussvermerk dar. Aus ihm ergeben
sich alle Informationen zur Entscheidungsfindung, sodass ein unbeteiligter
Dritter in Kenntnis des Inhalts die Entscheidung ohne erkennbare Mühe
nachvollziehen kann.
Gerade wenn nach Auffassung der
Verfolgungsbehörde ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, muss nach dem
Abschluss der Ermittlungen aus dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger
Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen sein. Aber auch wenn kein hinreichender Tatverdacht mehr
vorliegt und das Steuerstrafverfahren aus
diesem Grunde gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, müssen sich die
Gründe hierfür aus der Akte nachvollziehen lassen. Hat sich der Tatverdacht
im Laufe des Ermittlungsverfahrens bestätigt, muss die Straf- und Bußgeldsachenstelle anhand des
Einzelfalles prüfen, ob die Tat geahndet werden soll und ob die Strafsache
eventuell zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist oder ob eine
Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Grundlage für die Bemessung
der Strafe ist gemäß § 46 StGB die Schuld des Täters. Im Steuerstrafverfahren, insbesondere im Falle
der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, ist im Wesentlichen die Höhe
der Steuerverkürzung als Maßstab für die Beurteilung der Schuld
anzusehen.
Der strafrechtliche Abschlussvermerk dient in all
diesen Fällen dazu, über die Angabe der Fundstelle in der Akte durch den
Verweis auf das entsprechende Blatt die wichtigsten strafprozessualen
Maßnahmen aufzuzeigen und eine Zusammenfassung des strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens zur Entscheidungsbegründung zu geben.
2.
Bedeutung des Abschlussvermerks für das Akteneinsichtsrecht des
Verteidigers Die Feststellung der Verfolgungsbehörde, dass die
Ermittlungen im Strafverfahren abgeschlossen sind, hat grundsätzliche
Bedeutung für das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO.
Gemäß § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen
wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Ist
der Abschluss der Ermittlungen jedoch noch nicht in den Akten vermerkt, so
kann die Verfolgungsbehörde gemäß § 147 Abs. 2 StPO dem Verteidiger die
Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der
amtlich verwahrten Beweisstücke versagen, wenn dies den Untersuchungszweck
gefährden kann. Diese Verweigerung der Akteneinsicht gilt nach § 147 Abs. 3
StPO jedoch nicht für die Einsicht in Niederschriften über die Vernehmung
des Beschuldigten und über solche richterliche Untersuchungshandlungen, bei
denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte
gestattet werden müssen, sowie für Gutachten von Sachverständigen.
Mit Abschluss der Ermittlungen ist dem Verteidiger infolgedessen
uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren und die Besichtigung von
Beweisstücken zu gestatten. Hiervon sind auch die Steuerakten nicht
ausgenommen, wenn sie für das (Steuer-)Strafverfahren herangezogen worden
sind. Ausgenommen vom Akteneinsichtsrecht sind jedoch (Steuerfahndungs-
oder Außenprüfungs-)Handakten sowie andere innerdienstliche Vorgänge (z.B.
verwaltungsinterne Vermerke), die dem Gericht nicht vorgelegt werden.
Sollten sich aus der Strafakte oder den sonstigen Akten, die dem
Gericht vorzulegen sind oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage
vorzulegen wären, Verhältnisse Dritter ergeben, die dem Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO
unterliegen, so ist vor der Einsichtnahme oder der Besichtigung von
Beweisstücken zu prüfen, ob eine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse
des Dritten zulässig ist.
Die Offenbarung der steuerlichen
Verhältnisse eines Dritten ist mit dessen Zustimmung immer zulässig (§ 30
Abs. 4 Nr. 3 AO). Hierfür muss der Dritte die Finanzbehörde von der Wahrung
des Steuergeheimnisses entbinden. Dies erfolgt in der Praxis in der Regel
schriftlich und wird zur Akte genommen.
Wurde die Finanzbehörde
vom betreffenden Dritten nicht von der Wahrung des Steuergeheimnisses
entbunden, so ist eine Offenbarung und somit eine Einsichtnahme gleichwohl
gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, soweit die Beweisstücke der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgelegt werden und somit einem
gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dienen.
| Hinweis: | |
| Grundsätzlich macht ein Antrag des Verteidigers auf
Akteneinsicht im Sinne des § 147 StPO in die Akten oder einzelne
Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke
direkt nach erfolgter Durchsuchungsmaßnahme und somit weit vor Abschluss
der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wenig Sinn, da die Straf- und
Bußgeldsachenstellen in der Regel eine Einsichtnahme mit den Hinweis auf
die Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 147 Abs. 2 StPO ablehnen
werden. Dies ist gerade bei laufenden Ermittlungen der Betriebsprüfung oder
der Steuerfahndung nach Rücksprache mit
dem zuständigen Außenprüfer oder Fahndungsprüfer der Fall. Die
wesentlichsten Gründe für die Durchführung der Maßnahme ergeben sich zu
diesem Stand des Verfahrens ohnehin aus den Entscheidungsgründen des
Durchsuchungsbeschlusses. Es bietet sich hier jedoch eine frühzeitige persönliche Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Prüfer an, in der neben einem ersten Kennenlernen in einem Gespräch auch eventuelle Verfahrensentwicklungen unter Zuhilfenahme von Akteninhalten ausgetauscht werden können. | |
In der Praxis wird von den Straf- und Bußgeldsachenstellen in der Regel dem Verteidiger auf dessen Antrag hin Akteneinsicht gewährt, bevor der Beschuldigte abschließend gehört werden beziehungsweise der Verteidiger eine abschließende Stellungnahme zu den Akten reichen soll.
Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden können, sowie in Sachverständigengutachten darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
3. Aufbau und Inhalt des Abschlussvermerks Allgemeines
Beim Aufbau des strafrechtlichen Abschlussvermerks wird entsprechend der getroffenen Entscheidung unterschieden:
Im Falle einer Verfahrenseinstellung:
Die Ermittlungen sind abgeschlossen:
Einstellungsvermerk:
............
Im Falle der Beantragung eines Strafbefehls/Abgabe an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage:
Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
Strafrechtlicher Abschlussvermerk:
............
Der Abschlussvermerk fasst in beiden Fällen den Gang des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zusammen und stellt die abschließende Entscheidung wie folgt dar:
Tatvorwurf,
Beschreibung des der Tat zugrunde liegenden Lebenssachverhalts,
Einlassung des Beschuldigten / Stellungnahme des Verteidigers,
Zeugenaussagen,
strafrechtliche Bewertung des Ermittlungsergebnisses,
Darstellung der verkürzten Steuern,
abschließende Entscheidung mit Strafzumessung.
Tatvorwurf
Der Tatvorwurf umfasst inhaltlich die Wiedergabe der Einleitungs- bzw. Erweiterungsformel, welche sich aus dem Vermerk über die Einleitung beziehungsweise der Erweiterung des Steuerstrafverfahrens ergibt.
Da der Gesetzgeber keine besondere Vorschriften bezüglich der Form beziehungsweise des Inhaltes für den Einleitungsvermerk vorgesehen hat, sind aufgrund der Rechtswirkung der Einleitung die Richtung und der Umfang der Maßnahme mit Einleitungswirkung im Sinne des § 397 Abs. 2 AO möglichst genau zu bezeichnen. Hierbei ist auf den Anfang der Ermittlungen nach dem Entstehen des Anfangsverdachts abzustellen. Nach Nr. 30 AStBV (St) 2011 soll der Einleitungsvermerk den Beschuldigten, die Steuerart und das Steuerjahr, auf das sich die Tat bezieht, sowie die Handlung und den Zeitpunkt, zu dem die Tat begangen wurde, so vollständig und genau wie möglich angeben. Eine Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten angezeigt.
| Hinweis: | |
| Der Einleitungsvermerk gilt nur für den
Sachverhalt, auf den sich die einleitende Maßnahme bezieht. Bei einer
Erweiterung des Ermittlungsumfangs ist auch ein weiterer Einleitungsvermerk
im Sinne des § 397 Abs. 2 AO zu fertigen. | |
Der Einleitungsvermerk ist zu den Strafakten zu nehmen und nicht zu den Handakten der Strafverfolgungsorgane, da ihm Beweisfunktion für das Strafverfahren zukommt.
| Beispiel: | |
| Gegen den
Beschuldigten wurde am ........... um .......... Uhr das Strafverfahren
gem. § 397 AO eingeleitet/erweitert, da der Verdacht bestand, dass der
Beschuldigte zu Münster in den Jahren 2004 bis 2008 durch mehrere
selbstständige Handlungen, und zwar die Abgabe unrichtiger Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen sowie
die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum
von Januar 2007 bis Oktober 2008, der Finanzbehörde über steuerlich
erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in noch
zu bestimmender Höhe verkürzt haben soll (Hinweis auf
Einleitungs-/Erweiterungsverfügung BI. .... d.A.). | |
Beschreibung des der Tat zugrunde liegenden Lebenssachverhalts
Mit der Bezeichnung des das Strafverfahren auslösenden Lebenssachverhalts wird die noch recht abstrakte Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands/Tatvorwurfs konkretisiert. Hierbei wird beispielsweise die falsche beziehungsweise unvollständige Angabe in der/den Steuererklärung(en) oder Voranmeldung(en) bezeichnet.
| Beispiel: | |
| Der Beschuldigte hat Betriebseinnahmen aus seinem Gewerbebetrieb
in Höhe von 100.000 EUR nicht der Besteuerung unterworfen, indem er diese
nicht in seine Buchführung aufnahm und in den entsprechenden
Steuererklärungen angab. | |
Beruhen die strafrechtlichen Feststellungen auf einer Außenprüfung der (Amts-)Betriebsprüfungsstelle, so erfolgt die Angabe der strafbefangenen Einzelfeststellungen des Prüfungsberichts (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den steuerlichen Bericht über die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen).
| Beispiel: | |
| Im Rahmen der bei dem Beschuldigten durchgeführten
(Amts-)Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass er in den Jahren 2004 bis
2006 die von ihm erzielten Betriebseinnahmen seines Gewerbebetriebs
unvollständig erklärt hat. Siehe hierzu Tz. 6 des Berichts über die
durchgeführte Betriebsprüfung vom .......... - BI. ..... d.A.). | |
Ebenso ist zu verfahren, wenn die Steuerfahndung mit der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und den strafrechtlichen Ermittlungen beauftragt worden ist. Es erfolgt dann regelmäßig eine Verweisung auf den strafrechtlichen Schlussbericht.
Es ist jedoch an dieser Stelle auch ein Verweis auf den gefertigten Verdachtprüfungsvermerk, welcher vor Einleitung des Verfahrens aufgrund eines komplexen Sachverhalts gefertigt worden ist, ausreichend.
Einlassung des Beschuldigten / Stellungnahme des Verteidigers
Hat sich der Beschuldigte entweder persönlich oder über seinen Verteidiger zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf/-vorwürfen eingelassen, so erfolgt unter Verweisung auf das Vernehmungsprotokoll oder die schriftliche Stellungnahme die Wiedergabe der für das Verfahren bedeutsamen Aussagen beziehungsweise Ausführungen seines Verteidigers.
| Beispiel: | |
| Der
Beschuldigte hat sich in seiner Vernehmung vom ......... (Bl. ..... d.A.)
geständig zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf eingelassen. Er räumte ein,
die aus Schwarzeinkäufen erzielten Umsätze der Buchführung vorenthalten zu
haben und somit durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen nicht der
Besteuerung unterworfen zu haben. oder Mit Schreiben seines Verteidigers vom .......... hat der Beschuldigte sich zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf geäußert. Dabei räumte er ein, über die von ihm erklärten Umsätze hinaus, Umsätze getätigt zu haben. Die von dem zuständigen Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen seien zutreffend. | |
Zeugenaussagen
Sollten im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren Dritte als Zeugen vernommen worden sein, erfolgt die Darstellung der für das Verfahren bedeutsamen Kernaussagen unter Verweisung auf das gefertigte Vernehmungsprotokoll.
| Beispiel: | |
| Am .......... wurde der Zeuge .........
zu der Frage gehört, ob er für den Beschuldigten Wareneinkäufe im
ortsansässigen Getränke-Einzelhandel getätigt und die erhaltenen Quittungen
an den Beschuldigten weitergegeben habe. Dies wurde von dem Zeugen bejaht.
Er gab ferner an, das die eingekauften Waren von ihm in das Warensortiment
hinter der Verkaufstheke im Ladenlokal des Beschuldigten einsortiert worden
sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll vom
......... verwiesen (siehe Bl. ..... d.A.). | |
Strafrechtliche Bewertung des Ermittlungsergebnisses
Der umfassend dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in der Folge nunmehr strafrechtlich zu bewerten und unter dem einschlägigen gesetzlichen Tatbestand einzuordnen, soweit dieser erfüllt ist.
| Beispiel: | |
| Der Beschuldigte hat sich in seiner Vernehmung vom
.......... dahingehend eingelassen, dass er seine Verpflichtung zur Abgabe
von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht
gekannt habe. Diese Einlassung ist als unzutreffende Schutzbehauptung zu
werten, denn der Beschuldigte ist seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit
seiner Verpflichtung zur Abgabe der vorgeschriebenen Erklärungen dem
zuständigen Finanzamt in der Regel zeitnah nachgekommen. Demnach war ihm
seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hinlänglich
bekannt. Gleichwohl hat der Beschuldigte es unterlassen, die von ihm
getätigten Umsätze dem Finanzamt zu erklären. Durch dieses Verhalten hat
der Beschuldigte den Tatbestand der Steuerhinterziehung sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2
AO). | |
| Beispiel: | |
| Der Beschuldigte hat in einer abschließenden Stellungnahme mit
Schreiben seines Verteidigers vom ......... in glaubhafter Weise dargelegt,
dass er sich innerhalb der betrieblichen Struktur seines Gewerbebetriebes
ausschließlich mit der praktischen Ausführung von Aufträgen befasst und
darauf vertraut hat, dass seine mit kaufmännischen Belangen vertraute
Ehefrau, die hierzu aufgrund ihrer Ausbildung als Steuerfachgehilfin
bestens befähigt war, die aus seiner Tätigkeit erzielten Einnahmen
ordnungsgemäß aufzeichnen und steuerlich verbuchen werde. Angesichts dieser
Sachlage kann der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem
Beschuldigten nicht länger aufrechterhalten werden. | |
Darstellung der verkürzten Steuern
Mit der Verkürzungsberechnung wird in Steuerstrafverfahren die Höhe der verkürzten Steuern beziehungsweise der verkürzten Steuerbeträge berechnet. Dies dient dazu, festzustellen, ob überhaupt Steuern verkürzt worden sind und somit der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO gegeben ist. Ergibt sich nach der Verkürzungsberechnung, dass eine Steuerverkürzung gegeben ist, so dienen die berechneten Verkürzungsbeträge als Grundlage für die Strafzumessung.
Der Verstoß gegen die dem Täter im Interesse der Besteuerung auferlegten besonderen Rechtspflichten wiegt in der Regel umso schwerer, je höher die hinterzogenen Steuerbeträge sind.
Für die zutreffende Strafzumessung ist deshalb zu berechnen, in welcher Höhe Steuern verkürzt sind und festzustellen, inwieweit die Verkürzung vom Vorsatz des Täters umfasst ist (Nr. 76 Abs. 1 AStBV (St) 2011).
Unter Zugrundelegung des zuvor ermittelten strafrechtlich relevanten Sachverhalts ist eine gesonderte Verkürzungsberechnung durchzuführen und zu den Akten zu nehmen. Das Ergebnis ist im Abschlussvermerk unter Verweis auf die Verkürzungsberechnung festzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten siehe Steuerstrafverfahren - Verkürzungsberechnung.
| Beispiel: | |
| Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wir dem Beschuldigten zur Last
gelegt, durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für 2006 Umsatzsteuer in Höhe von 16.000 EUR sowie durch die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für 2006 Einkommensteuer in Höhe von 3.833 EUR und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2006 in Höhe von 210 EUR, in der Summe 4.043 EUR und somit insgesamt 20.043 EUR verkürzt zu haben. Siehe hierzu gesonderte Verkürzungsberechnung BI. ..... d.A.. | |
Abschließende Entscheidung mit Strafzumessung
Zum Ende des strafrechtlichen Abschlussvermerkes ist die strafrechtliche Ahndung darzustellen oder die erwogene Einstellung des Verfahrens zu begründen.
Grundlage für die Strafzumessung ist die Schuld des Täters. Die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft sind zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 StGB). Die für und gegen den Täter sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen (§ 46 Abs. 2 StGB) und im Vermerk aufzuzeigen. Die Strafe muss dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechen und den Täter wegen des begangenen Unrechts fühlbar treffen.
| Beispiel: | |
| Die Straf- und
Bußgeldsachenstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster hält den Erlass eines
Strafbefehls für geboten. Angesichts der Höhe der bewirkten Steuerverkürzungen erscheinen folgende Einzelstrafen als schuld- und tatangemessen: 1. wegen Verkürzung von Einkommensteuer 2005 in Höhe von 10.000 EUR eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen und 2. wegen Verkürzung von Einkommensteuer 2006 in Höhe von 30.000 EUR eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen. Die Einzeltaten sollten gemäß §§ 53, 54 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zusammengefasst werden. Hierbei wurde strafverschärfend berücksichtigt, dass der Beschuldigte bereits einschlägig wegen Steuerhinterziehung vorbestraft ist (siehe Strafregisterauszug.). Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich geständig zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf eingelassen und darüber hinaus aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat, was zu einer erheblichen Beschleunigung der Ermittlungen beigetragen hat. | |
Bei Taten mit geringem Unrechtsgehalt geben § 398 AO und § 153 StPO die Möglichkeit, ganz von Strafe abzusehen.

