Steuerlexikon
Steuerstrafverfahren - Einleitung
Das Steuerstrafverfahren beginnt mit der
Einleitung des Strafverfahrens. Sobald die Finanzbehörde i.S.d. § 6 AO, die
Polizei, die Staatsanwaltschaft, ein Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft
oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt,
gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat
vorzugehen, ist das Strafverfahren eingeleitet.
Die Einleitung des
Steuerstrafverfahrens steht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens der für die
Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle sowie der Steuerfahndung. Sie ist somit die erste
Maßnahme zur Aufklärung des Verdachts einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit.
Mit der Einleitung erfolgt eine notwendige Abgrenzung zum
Besteuerungsverfahren, da die Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten
des Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren eine Beeinträchtigung
erfahren. Gem. § 393 Abs. 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten des
Steuerpflichtigen im Besteuerungs- und Strafverfahren nach den für das
jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Zwangsmittel i.S.d. § 328 AO
sind jedoch im Besteuerungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen dann
unzulässig, wenn er dadurch gezwungen werden würde, sich selbst wegen einer
von ihm begangenen Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Insofern dient die Einleitung des
Steuerstrafverfahrens auch dem Schutz des Steuerpflichtigen. Siehe hierzu
Beschuldigter - Mitwirkung.
Nach
dem sog. Legalitätsgrundsatz aus § 152 Abs. 2 StPO ist die
Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person.
Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtstaatsgedankens vom Grundsatz
der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der
Legalitätsgrundsatz stellt somit eine Rechtspflicht zur Strafverfolgung
dar. Verletzt ein Bediensteter der Strafverfolgungsbehörde diesen
Grundsatz, so sind eventuell die Voraussetzungen für eine Strafvereitelung
im Amt gem. §§ 258, 258a StGB zu prüfen. In der Praxis wird dieser
Straftatbestand aber aufgrund des nachzuweisenden Vorsatzes bei dieser
Verletzung kaum zum tragen kommen.
Vom Legalitätsgrundsatz kann
lediglich aufgrund des sog. Opportunitätsprinzips abgewichen werden.
Die §§ 153 ff. StPO und § 398 AO enthalten bestimmte Einstellungsgründe,
wonach von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann.
Beachte:
Im Bußgeldverfahren gilt
ausschließlich das Opportunitätsprinzip. Die Finanzbehörden verfolgen somit
die Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG).
Kommt es einmal vor, dass eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit
zusammentreffen, so gilt der Subsidiaritätsgrundsatz. In diesen Fällen
kommt allein das Strafgesetz zur Anwendung.
Der Legalitätsgrundsatz
steht unter einem Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, wie z.B. der
Strafverfolgungsverjährung gem. §§ 78 ff. StGB oder einem anderen
gesetzlichen Verfolgungshindernis (Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371
AO, Immunität von Mitgliedern eines Gesetzgebungsorgans, Verfolgungsverbot
gem. § 393 Abs. 2 AO etc.). In diesen Fällen können die
Strafverfolgungsorgane von einer Einleitung absehen.
Der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit mit seinem Verbot des Übermaßes staatlichen
Handelns hingegen berührt das Legalitätsprinzip nicht. Schwere Nachteile,
die das Strafverfahren bzw. das Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten
mit sich bringt, dürfen nicht dazu führen, dass von einer Einleitung
überhaupt abgesehen wird. In der Praxis führt diese Güterabwägung schon mal
öfter dazu, dass der tatsächliche Beginn der Ermittlungen nach hinten
geschoben wird. Das kann schon mal aus kriminaltaktischen Gründen der Fall
sein, darf sich aber nicht so lange hinausschieben, bis eine
Strafverfolgungsverjährung i.S.d. §§ 78 ff. StGB eingetreten ist. Die
Strafverfolgungsorgane sind demgegenüber auch aufgrund des
Legalitätsprinzips verpflichtet, behebbare Verfolgungshindernisse zu
beseitigen.
Für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen bedarf es
nicht der vorherigen Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Vielmehr wird
die Einleitung durch die Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen
jemanden wegen einer Steuerstraftat
vorzugehen, bereits vorgenommen. Die Einleitung ist somit die gesetzliche
Folge der Vornahme einer Ermittlungsmaßnahme. Sie stellt insbesondere
keinen nach § 347 Abs.1 Nr.1 AO anfechtbaren Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO
dar, sondern sie ist vielmehr eine strafprozessuale Verfahrenshandlung.
Eine Einleitung kann nicht rückgängig gemacht werden oder rückwirkend
entfallen. Die Annahme des Tatverdachts ist auf den Zeitpunkt der
Verdachtsprüfung bezogen. Wird daraufhin eine Maßnahme mit
Einleitungswirkung getroffen, so ist im Ermittlungsverfahren die
vorgeworfene Tat fortlaufend vorläufig dahingehend zu bewerten, ob ein
hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 170 Abs.1 StPO gegeben ist, der genügend
Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gibt, oder ob das Verfahren bei
einem nicht genügenden Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft nach § 170
Abs. 2 StPO einzustellen ist.
Für die Einleitung ist die Kenntnis
des Vorsatzes keine Voraussetzung. Im Ermittlungsverfahren wird die
schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestandes ermittelt und im
Ermittlungsergebnis entsprechend gewürdigt.
Der Beginn des
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist von besonderer Bedeutung
für:
die Rechtsstellung des betroffenen Steuerpflichtigen
bzw. Verantwortlichen;
die Berechnung der
Strafverfolgungsverjährung;
das
Besteuerungsverfahren.
Zu den Rechtsfolgen der
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens siehe Steuerstrafverfahren - Einleitung -
Rechtsfolgen.

