Steuerlexikon
Arbeitslosenversicherung
1. Allgemeines Versicherungspflichtig in der
Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind.
Auch arbeitsunfähige Arbeitnehmer zahlen
Beiträge (Beiträge aus Entgeltersatzleistungen), wenn sie unmittelbar vor
Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung
gestanden haben.
Sowohl die (Arbeitnehmer-)Beiträge für die gesetzliche
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit als auch etwaige Beiträge für eine
freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit sind als Sonderausgaben gem. § 10 EStG begünstigt. Die
gezahlten Beträge sind in der Anlage Vorsorgeaufwand zur Einkommensteuererklärung zu erfassen.
Die Beiträge sind im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zusammen mit Beiträgen
z.B. an eine Unfallversicherung oder eine Haftpflichtversicherung bis zu
einem Höchstbetrag von 1.500 EUR begünstigt. Ab 2010 erhöht sich
dieser Betrag auf 1.900 EUR. Bei Selbstständigen steigert
sich der Höchstbetrag ab 2010 von 2.400 EUR auf 2.800 EUR, vgl.
hierzu das Stichwort Sonderausgaben 2010.
2. Rechtsbehelfe In der Praxis werden vermehrt
Einsprüche eingelegt, in denen sich der Einspruchsführer gegen die
beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung wendet
(§ 10 Abs. 3 EStG) und die Berücksichtigung der Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts
beantragt (§ 32b EStG). Vielfach wird auf das BFH-Verfahren X R 15/09
verwiesen und ein Ruhen des Verfahrens i.S.d. § 363 Abs. 2 S. 2 AO
beantragt. Hinsichtlich der Bearbeitung dieser Einsprüche unterscheidet die
Finanzverwaltung, ob der Einspruchsführer in seinem Einspruch beide oder
nur eine der beiden Rechtsfragen geltend macht.
Einspruchsführer wendet sich nur gegen die beschränkte Abziehbarkeit von
Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
Für die
Veranlagungszeiträume ab 2005 ist zu beachten, dass die
Einkommensteuerfestsetzungen im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit
von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3,4,4a
EStG) nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig ergehen. Die Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung stellen gem. § 10 Abs. 3 a EStG ebenfalls Vorsorgeaufwendungen dar. Da auch die
vorstehende Rechtsfrage von diesem Vorläufigkeitsvermerk erfasst wird, ist
der Einspruch mangels Beschwer unzulässig.
Betrifft der Einspruch
einen Veranlagungszeitraum vor 2005, ist zu beachten, dass der
Vorläufigkeitsvermerk, der die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG
betraf, in Folge des seinerzeitigen Wegfalls der Ungewissheit erst in 2008
aus dem Vorläufigkeitskatalog gestrichen wurde. Einkommensteuerbescheide
für Veranlagungszeiträume vor 2005 dürften daher noch vielfach den
Vorläufigkeitsvermerk wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 3 EStG
enthalten; zumal eine Endgültigkeitserklärung entsprechend § 165 Abs. 2 S.
4 AO nur auf Antrag des Steuerbürgers erfolgt. Wird eine
Endgültigkeitserklärung vom Steuerbürger nicht beantragt, entfällt die
Vorläufigkeit mit Ablauf der - ggf. nach § 171 Abs. 8 Satz 2 AO
verlängerten - Festsetzungsfrist (Abschnitt 124 AEAO zu § 165, Nr. 9).
Deshalb ruhen Einsprüche gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO, die mit Hinweis auf das
anhängige Verfahren X R 15/09 erhoben werden, obwohl in den angefochtenen
Bescheiden teilweise noch ein Vorläufigkeitsvermerk wegen der beschränkten
Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
gem. § 10 Abs. 3 EStG ausgewiesen ist.
Einspruchsführer
beantragt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Rahmen des negativen
Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen
Die Rechtsfrage ist vom
Vorläufigkeitsvermerk, der im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit
von Vorsorgeaufwendungen in die
Einkommensteuerbescheide aufgenommen wird, nicht erfasst. Unabhängig von
einem im Steuerbescheid ausgewiesenen Vorläufigkeitsvermerk zur
beschränkten Abziehbarkeit nach § 10 Abs. 3 EStG ruhen die Einsprüche
deshalb gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Einspruchsführer trägt beide
Streitpunkte vor
Der gesamte Einspruch ruht gem. § 363 Abs. 2 S. 2
AO. Dies gilt sowohl für Veranlagungszeiträume vor 2005 als auch für
Veranlagungszeiträume ab 2005.

