Steuerlexikon
Arbeitslosengeld
Steuerfrei ist das Arbeitslosengeld (ab 2005 auch Arbeitslosengeld I
genannt) im Sinne des § 117 SGB III . Dazu gehört auch das Arbeitslosengeld
nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG. Ebenso ist die bis 2004 gezahlte
Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenbeihilfe steuerfrei.
Falls der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine
Arbeitslohnnachzahlung erhält, ist diese grundsätzlich steuerpflichtig (R
3.2. Abs. 1 Satz 3 LStR).
Das steuerfreie Arbeitslosengeld (R 3.2
LStR ) unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a EStG).
Rückzahlung von Lohnersatzleistungen
Werden Lohnersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben
Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzuziehen. Ergibt sich hierdurch
ein negativer Betrag, weil die Rückzahlung höher ist als die erhaltenen
Beträge oder weil keine Leistungen gezahlt
wurden, ist auch der negative Betrag beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen
(negativer Progressionsvorbehalt).
Aus Vereinfachungsgründen können die zurückgezahlten Leistungen in dem Jahr berücksichtigt werden,
in dem der Rückforderungsbescheid ausgestellt wurde. Auf Antrag ist auch
der tatsächliche Rückzahlungszeitpunkt maßgebend - jedoch sind in diesem
Fall die einzelnen Zahlungen nachzuweisen.
Rückwirkender
Wegfall von Lohnersatzleistungen
Fällt der Anspruch auf
Arbeitslosengeld rückwirkend ganz oder teilweise z.B. wegen
Rentenansprüchen weg, ist dies steuerlich wie folgt zu behandeln:
| 1. | Soweit der Bundesagentur für
Arbeit ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger
zusteht, ist das bisher gezahlte Arbeitslosengeld als Rentenzahlung
anzusehen und als Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
steuerpflichtig. Das Arbeitslosengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt. |
| 2. | Die
Rentenleistung übersteigende Arbeitslosengeldbeträge sind steuerfrei,
unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. |
| 3. | Soweit der
Rentenanspruch auf die Vorjahre zurückwirkt und hierfür schon
Steuerbescheide vorliegen, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. |
Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit gilt Folgendes:
Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Arbeitslohnzahlungen (z.B. innerhalb der Kündigungsfrist), die der Arbeitgeber wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllen kann, werden durch Zahlung von Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit beglichen. In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 115 SGB X). Kommt es später zu Ausschüttungen von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, so ist das bezogene Arbeitslosengeld aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs vom Insolvenzverwalter unmittelbar der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Diese Zahlungen sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei (R 3.2 Abs. 1 Satz 2 LStR ). Lediglich ein eventuell übersteigender Betrag, der an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, unterliegt der Lohnsteuerpflicht.
Zahlungen, die die Voraussetzungen von R 3.2 Abs. 1 Satz 2 LStR nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (H 3.2 LStH). Solche Zahlungen können beispielsweise Ansprüche auf Arbeitslohn sein, die auf einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung fallen.

