Steuerlexikon
Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht stellt eine Sammlung aller Normen dar, die die
Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze mit straf- oder bußgeldrechtlichen
Konsequenzen ahndet. Hierbei ist das Straf- oder Bußgeldrecht den Eigenarten der
Zuwiderhandlungen im Steuerrecht angepasst.
Inhalt des
Steuerstrafrechts ist somit die Verfolgung von steuerlichem Fehlverhalten.
Zu diesem Zweck bedient sich das Steuerstrafrecht zweier Verfahren, dem
Strafverfahren und dem Bußgeldverfahren.
Im Steuerstrafverfahren wird ein
Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
durchgeführt. Im Bußgeldverfahren hingegen
werden Steuerordnungswidrgkeiten verfolgt. Beide Verfahren unterscheiden
sich im Wesentlichen in der zu sühnenden Schwere der Schuld. Während im Steuerstrafverfahren Vorsatz gegeben sein
muss, reicht im Bußgeldverfahren die
bewusste Fahrlässigkeit für die Annahme einer Steuerordnungswidrigkeit
aus.
Die zu beachtenden Rechtsvorschriften im Steuerstrafrecht sind
vielfältiger Herkunft. Im achten Teil der Abgabenordnung finden sich die
Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 369 ff. AO) sowie die anzuwendenden
Vorschriften für das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 ff. AO).
Untergliedert sind diese Vorschriften in:
das materielle
Steuerstrafrecht nach den §§ 369 bis 384 AO und
das
Steuerstrafverfahrensrecht nach §§ 385 bis 412 AO.
Zahlreiche dieser Vorschriften stellen sog. Überleitungsparagrafen dar, in
denen auf die Anwendung der Vorschriften zahlreicher anderer Gesetze
übergeleitet wird. Im Wesentlichen sind dies die allgemeinen Gesetze über
das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das
Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz. Ferner enthalten
das Grundgesetz, die Menschenrechtskonvention (MRK) und das Gesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) weitere im Steuerstrafrecht
anzuwendende Vorschriften. Hinzu treten das Bundeszentralregistergesetz
(BZRG), das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StEG) sowie das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen (ZSEG). Im Wege der Selbstbindung hat die Finanzbehörde
sich für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten in verschiedenen
Verwaltungsanweisungen selbst Vorschriften auferlegt. Dies sind zum
Beispiel die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiSTBV, die
Betriebsprüfungsordnung, die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in
strafrechtlichen Angelegenheiten - RiVASt - sowie die Anweisungen für das
Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) -
AStBV (St).

