Steuerlexikon
Steuerberatungskosten
1. Abzugsfähigkeit Aufgehoben wurde zum 01.01.2006 die
Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2005, wonach Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der
Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der
Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann somit
weiterhin als Werbungskosten angesetzt
werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung
unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder
des Mantelbogens, der u.a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält,
ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Vor
2006 waren dies Sonderausgaben des
Steuerpflichtigen.
| Hinweis: | |
| Die OFD Koblenz
ist der Auffassung, dass von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge
der Lohnsteuerhilfevereine mangels objektivem Aufteilungsmaßstab gänzlich
dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (OFD Koblenz, Kurzinformation
v. 15.01.2007 - S 2350 A - St 32 3). Denn die Erhebung von Beiträgen habe
bei allen Mitgliedern grundsätzlich in gleichem Umfang zu erfolgen und
könne allenfalls aufgrund sozialer Aspekte gestaffelt sein. Sie ist jedoch
unabhängig von der Beratungsleistung und sage daher nichts über den Umfang
und Aufwand der Beratungsleistung aus. Auch sei es den
Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet, daneben ein besonderes Entgelt zu
erheben (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG sowie gleichlautender Ländererlass
vom 30.05.1990 - BStBl I 1990, 244). Diese Auffassung ist fraglich. Auch
die Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine müssen u.E. anteilig als
Werbungskosten anerkannt werden. | |
Erste Klarstellungen bringt zudem das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002. Es enthält Ausführungen zur Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen bzw. zum privaten Bereich. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine sachgerechte Schätzung möglich. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für Steuer-Fachliteratur und Software wird nicht beanstandet, wenn die Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet folgt das Finanzamt der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum.
| Beispiel: | |
| Der Steuerpflichtige zahlt in 2008 einen Betrag an einen
Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 120 EUR. Davon ordnet er 100 EUR den Werbungskosten zu. Die Zuordnung wird vom
Finanzamt nicht beanstandet. | |
§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten ausschließt, nicht anzuwenden (BMF, 17.04.2007 - IV C 8 - S 2301/07/0002, BStBl. I 2007, 451). Ab 2006 gilt auch insoweit das generelle Abzugsverbot im Rahmen der Sonderausgaben.
2. Aktuelle Rechtsprechung Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der seit 2006 geltenden Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten (= Streichung des Sonderausgabenabzugs) bestätigt (BFH, 04.02.2010 - X R 10/08). Weitere Verfahren werden Klarheit bringen müssen (Revisionsverfahren X R 10/10 oder VIII R 51/09). Dem Rechtsschutz des Bürgers ist genüge getan, weil sämtliche Steuerbescheide bezüglich der Nichtabziehbarkeit von privaten Steuerberatungskosten vorläufig ergehen.
3. Kostenübernahme durch Arbeitgeber Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn (BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08).

