Steuerlexikon
Steuerbefreiungen - gemeinnützige Veranstaltungen
Steuerbefreit sind in erster Linie Veranstaltungen zur
Erwachsenenbildung, außerdem auch kulturelle und sportliche
Veranstaltungen von bestimmten Einrichtungen, soweit sie nicht aus
Gewinnerzielungsgründen durchgeführt werden. Die Vorschrift dient
insbesondere zur Gleichbehandlung der Erwachsenenbildung mit der
Schulbildung, die nach § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit ist. Ein Verzicht auf
die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Da die Leistungen überwiegend an private
Endverbraucher gehen, tritt insoweit eine echte Entlastung ein, auch wenn
für Vorleistungen kein Vorsteuerabzug in
Anspruch genommen werden kann.
Steuerbefreit sind Vorträge,
Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender
Art sowie andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Vorträge und
Kurse sind Veranstaltungen, bei denen Wissen, Erfahrungen oder sonstige
Informationen weitergegeben werden. Der Einsatz von unterstützenden Medien
wie Filme, Fotos oder Tonträger ist dabei unschädlich. Die reine Vorführung
von Kultur- und Lehrfilmen kann als andere Veranstaltung ebenfalls
steuerbefreit werden. Der Umfang der Steuerbefreiung reicht sehr weit. Es
werden auch Veranstaltungen über Musik, Kochen, Malen, verschiedene
Sportarten oder reine Hobbykurse begünstigt. Auf die Zahl der Teilnehmer
kommt es grundsätzlich nicht an. Beim Sportunterricht durch Vereine müssen
die Teilnehmer auch nicht dem Verein angehören. Wichtig ist nur, dass die
Tätigkeit im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes (§ 67a AO)
ausgeübt wird.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Regelfall
zu verneinen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten
verwendet werden, bzw. bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen nur
Teilnehmergebühren bestehen. Von einer überwiegenden Verwendung der
Einnahmen zur Kostendeckung ist grundsätzlich auszugehen, wenn mehr als 50
% der Einnahmen auf die direkt der Veranstaltung zuzuordnenden Kosten
entfallen. Dabei ist allerdings eine Zusammenfassung mehrerer oder aller
Veranstaltungen in einem Kalenderjahr nicht zulässig. Die Kosten müssen für
jede einzelne Veranstaltung ermittelt werden. Wird die Grenze von 50 % im
Einzelfall unterschritten, wird dies im Regelfall nicht beanstandet, wenn
der Gewinn der Veranstaltung nicht unangemessen hoch ist und der
Veranstalter nicht regelmäßig solche Ergebnisse ausweist. Hierdurch sollen
die Eintrittsgelder bzw. Teilnahmegebühren möglichst gering gehalten
werden, um unter sozialen Gesichtspunkten einen großen Teilnehmerkreis zu
erreichen.
Die Steuerfreiheit kann nur von bestimmten Unternehmen in Anspruch genommen werden.
Dabei handelt es sich um
juristische Personen des
öffentlichen Rechts,
Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien,
Volkshochschulen,
andere Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen.
Eine weitere Ausdehnung der
Steuerfreiheit auf andere Unternehmer ist nicht vorgesehen, die Aufzählung
im Gesetz ist insoweit abschließend. Somit sind auch die Leistungen der in den obigen Einrichtungen
tätigen externen Dozenten grundsätzlich steuerpflichtig. Sie können unter
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen, wenn die Einrichtung als
Ersatzschule gem. Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz staatlich genehmigt ist oder
die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule auf einen Beruf
oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Der
Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts umfasst die
Gebietskörperschaften, also Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
sowie die andere Körperschaften wie z.B. Religionsgemeinschaften,
Hochschulen, Industrie- und Handelskammern, Kammern der verschiedenen
Berufsgruppen.
Zu den Volkshochschulen gehören auch Einrichtungen
privater Träger, die auf freiwilliger, überparteilicher und
überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen. Wesentlich für die
Anerkennung als "Volkshochschule" ist nicht der Name, sondern die Offenheit
der Einrichtung für Jedermann. Eine Einengung des Teilnehmerkreises auf
bestimmte Personengruppen ist nicht zulässig.
Zu den
Berufsverbänden gehören insbesondere die Gewerkschaften sowie z.B.
Verbraucherverbände, oder Haus- und Grundbesitzervereine.

