Steuerlexikon
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Damit Arbeitnehmer nicht alle Werbungskosten im Einzelnen nachweisen
müssen, wird bei Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von 920 EUR
berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Sollen
höhere Werbungskosten bereits beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden. Werbungskosten über
920 EUR, Sonderausgaben und sonstige
Aufwendungen und Freibeträge können
eingetragen werden, wenn die Aufwendungen und Beträge mehr als 600 EUR
betragen.
In der Einkommensteuer-Grundtabelle, ebenso wie in der
Splittingtabelle, ist der Pauschbetrag nicht eingearbeitet. Das Finanzamt
berücksichtigt im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung grundsätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR. Sind
die tatsächlichen Werbungskosten höher,
müssen diese im Einzelnen nachgewiesenen werden.
| Hinweis: | |
| Nach dem Referentenentwurf eines
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist beabsichtigt, den
Arbeitbnehmer-Pauscbetrag ab 2011 auf 1.000 EUR anzuheben. |
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| Praxistipp: | |
| Der
Pauschbetrag wird auch dann in voller Höhe abgezogen, wenn nur während
eines Teils des Kalenderjahres Arbeitslohn
bezogen wird. Der Arbeitgeber kann bestimmte Werbungskosten (z.B. Reisekosten, Umzugskosten, Kosten einer doppelten
Haushaltsführung) steuerfrei erstatten, trotzdem wird beim Lohnsteuerabzug
und in der Einkommensteuer-Veranlagung der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Werden alle Werbungskosten steuerfrei
erstattet, wirkt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR wie ein
zusätzlicher Freibetrag. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber oftmals höhere
Werbungskosten steuerfrei erstatten darf
als der Arbeitnehmer beim Finanzamt geltend
machen könnte. Wenn z.B. der Arbeitnehmer
bei Dienstreisen übernachtet, darf der Arbeitgeber Pauschbeträge ansetzen,
während der Arbeitnehmer seine
tatsächlichen Aufwendungen einzeln nachweisen müsste (R 9.7 Abs. 1 und 3
LStR ). | |
Allgemeine Grundsätze zum Pauschbetrag für Werbungskosten sind in R 9a EStR ausgeführt.
| Hinweis: | |
| Ab 2005 wird
bei den Versorgungsbezügen nicht mehr der Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR,
sondern nur noch ein Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Nr. 1
Buchst. b EStG). Zusätzlich erhalten Empfänger von Versorgungsbezügen neben
dem Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG) einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 EUR (für 2005),
der aber schrittweise bis 2040 abgebaut wird. Mit diesen Maßnahmen sollen
die Besteuerung der Pensionen und Renten vereinheitlicht werden. Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht. Erzielt ein Steuerpflichtiger, z.B. ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann aber keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen (BFH, 10.06.2008 - VIII R 76/05). | |

