Steuerlexikon
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Damit Arbeitnehmer nicht alle Werbungskosten im Einzelnen nachweisen
müssen, wird bei Ermittlung der Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von 920 EUR (1.044 EUR bis
2003) berücksichtigt. Dieser Pauschbetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Sollen
höhere Werbungskosten bereits beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen werden. Werbungskosten über
920 EUR (1.044 EUR bis 2003), Sonderausgaben und sonstige Aufwendungen und
Freibeträge können eingetragen werden,
wenn die Aufwendungen und Beträge mehr als 600 EUR betragen.
In
der Einkommensteuer-Grundtabelle, ebenso wie in der Splittingtabelle, ist
der Pauschbetrag nicht eingearbeitet. Das Finanzamt berücksichtigt im
Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung
grundsätzlich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR (1.044
EUR bis 2003). Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher, müssen diese im
Einzelnen nachgewiesenen werden.
| Praxistipp: | |
| Der Pauschbetrag wird auch dann in voller Höhe abgezogen, wenn
nur während eines Teils des Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen wird. Der Arbeitgeber
kann bestimmte Werbungskosten (z.B. Reisekosten, Umzugskosten, Kosten einer doppelten
Haushaltsführung) steuerfrei erstatten, trotzdem wird beim Lohnsteuerabzug
und in der Einkommensteuer-Veranlagung der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Werden alle Werbungskosten steuerfrei
erstattet, wirkt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR (1.044
EUR bis 2003) wie ein zusätzlicher Freibetrag. Hinzu kommt, dass der
Arbeitgeber oftmals höhere Werbungskosten
steuerfrei erstatten darf als der Arbeitnehmer beim Finanzamt geltend machen
könnte. Wenn z.B. der Arbeitnehmer bei
Dienstreisen übernachtet, darf der Arbeitgeber Pauschbeträge ansetzen,
während der Arbeitnehmer seine
tatsächlichen Aufwendungen einzeln nachweisen müsste (R 9.7 Abs. 1 und 3
LStR 2008). | |
Allgemeine Grundsätze zum Pauschbetrag für Werbungskosten sind in R 9a EStR ausgeführt.
| Hinweis: | |
| Ab 2005 wird
bei den Versorgungsbezügen nicht mehr der Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR,
sondern nur noch ein Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Nr. 1
Buchst. b EStG). Zusätzlich erhalten Empfänger von Versorgungsbezügen
neben dem Versorgungsfreibetrag (§ 19
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 EStG) einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 EUR (für
2005), der aber schrittweise bis 2040 abgebaut wird. Mit diesen Maßnahmen
sollen die Besteuerung der Pensionen und Renten vereinheitlicht werden.
Der Steuerpflichtige, der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, hat einen Rechtsanspruch auf den Ansatz des ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrages, selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Bei einem zwingenden gesetzlichen Pauschbetrag verbieten sich Überlegungen, ob im Einzelfall die Besteuerung vereinfacht wird oder nicht. Erzielt ein Steuerpflichtiger, z.B. ein als angestellter Assessor und als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Jurist sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit, so sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind die Werbungskosten niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann aber keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen (BFH, 10.06.2008 - VIII R 76/05). | |

