Steuerlexikon
Steueränderungen 2006
1. Einleitung Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag vom
11.11.2005 die Eckpunkte der Steuer- und Finanzpolitik für die aktuelle
Legislaturperiode festgelegt. Daraufhin ist es noch im Jahr 2005 zur
Einleitung der ersten Gesetzgebungsvorhaben gekommen.
Drei der
eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren wurden bereits in 2005 abgeschlossen.
Die entsprechenden Gesetzesänderungen sind mit Wirkung zum 01.01.2006 in
Kraft getreten. Es handelt sich dabei um das Gesetz zum Einstieg in ein
steuerliches Sofortprogramm, das Gesetz zur Beschränkung der
Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen sowie um
das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage.
Weitere
Änderungen von Steuergesetzen sind am 07.04.2006 vom Bundesrat
verabschiedet worden. Diese sind teilweise unmittelbar nach ihrem
In-Kraft-Treten, teilweise auch rückwirkend zum 01.01.2006 anwendbar. Bei
den Gesetzen handelt es sich um das Gesetz zur zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen und um das Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung.
Daneben
hat der Bundesrat das Haushaltsbegleitgesetz 2006 am 16.06.2006
verabschiedet. Die hierin enthaltenen Steueränderungen gelten teilweise
erst ab dem 01.01.2007 (wie bspw. die Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes
von 16 auf 19 %). Andere Neuerungen sind jedoch bereits ab dem 01.07.2006
in Kraft (vgl. Art. 14 HBeglG 2006).
Auch das sog.
Mittelstandsentlastungsgesetz (Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer
Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft), das am
07.07.2006 vom Bundesrat verabschiedet wurde, entfaltet seine
Rechtswirkungen teilweise seit dem Tag nach seiner Verkündung am 25.08.2006
im BGBl. (BGBl I 2006, 1970). Andere Regelungen gelten auch hier erst ab
dem 01.01.2007, vgl. Art. 16 1. BürokratAbbG.
Die folgende
Abhandlung soll Ihnen einen schnellen Überblick über die einzelnen
Gesetzesänderungen verschaffen:
2. Gesetz zum Einstieg in ein
steuerliches Sofortprogramm (BGBl I 2005, 3682) Aufgrund des Gesetzes
zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm sind einige Änderungen im
EStG erfolgt.
Streichung der Freibeträge für Abfindungen bei
Entlassung
Nach früherer Rechtslage kamen einem Arbeitnehmer im Falle einer Entlassung nach
Maßgabe des § 3 Nr. 9 EStG Steuerfreibeträge für Abfindungszahlungen
zugute. Der Freibetrag betrug grundsätzlich 7.200 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und
bestand das Dienstverhältnis seit mindestens 15 Jahren, belief sich der
Freibetrag auf 9.000 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und
bestand das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre, lag der Freibetrag bei
11.000 EUR. Die Freibeträge für
Abfindungen bei Entlassungen wurden nunmehr vollständig gestrichen.
Dies führt dazu, dass die Abfindungszahlungen beim Arbeitnehmer ab 2006 in vollem Umfang
steuerpflichtigen Arbeitslohn
darstellen.
Unverändert kommt jedoch eine Anwendung von § 34 Abs. 1
EStG in Betracht. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist eine
ermäßigte Besteuerung als außerordentliche
Einkünfte möglich.
Die Gesetzesänderung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2006 anwendbar. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 52
Abs. 4a Satz 1 EStG eine Übergangsregelung geschaffen. Die
Übergangsregelung gilt für Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor
dem 01.01.2006 entstanden sind, für Abfindungen wegen einer vor dem
01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung sowie für Abfindungen wegen
einer bis zum 31.12.2005 anhängigen Klage. Sie sieht eine weitere Anwendung
der bisherigen Steuerfreibeträge vor, soweit dem Arbeitnehmer die Abfindung vor dem 01.01.2008 zufließt.
Streichung der Freibeträge bei
Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen
Gemäß § 3 Nr. 10 EStG
bestand bei Übergangsgeldern und Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus
einem Dienstverhältnis ein Steuerfreibetrag in Höhe von 10.800 EUR. Zum
01.01.2006 erfolgte eine Streichung dieses Freibetrags. Übergangsgelder und
Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sind damit
nunmehr in vollem Umfang steuerpflichtig.
Auch insoweit wurde mit §
52 Abs. 4a Satz 2 EStG eine Übergangsregelung geschaffen, die
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anwendbar ist. Danach sind für
Entlassungen vor dem 01.01.2006 die bisherigen Steuerfreibeträge für
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen weiter anzuwenden, soweit diese dem
Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen.
Die Steuerfreibeträge gelten überdies für Soldatinnen bzw. Soldaten auf
Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde und das
Übergangsgeld oder die Übergangsbeihilfe bis zum 01.01.2009 zugeflossen
sind.
Streichung der Freibeträge für Zuwendungen des Arbeitgebers
anlässlich einer Heirat oder Geburt eines Kindes
Für Zuwendungen
des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer
anlässlich seiner Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sah § 3 Nr. 15
EStG einen Freibetrag in Höhe von 315 EUR vor.
Dieser Freibetrag
wurde zum 01.01.2006 gestrichen, sodass derartige Zuwendungen in voller
Höhe steuerpflichtig sind. Die Streichung gilt gemäß § 52 Abs. 1 EStG für
Heirats- und Geburtsbeihilfen, die im Veranlagungszeitraum 2006 oder für
einen nach dem 31.12.2005 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden.
Abschreibung für Mietwohnungen
Bei Mietwohnungen konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
für die Abnutzung degressiv abgeschrieben werden. Die degressive AfA betrug
für vermietete und im Jahr ihrer Herstellung bzw. Anschaffung bezogene
Neugebäude, die Wohnzwecken dienten und aufgrund eines nach dem 31.12.2003
gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach diesem Datum
rechtswirksam geschlossenen Vertrages angeschafft worden sind, im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils 4 %, in den
darauffolgenden 8 Jahren jeweils 2,5 % und in den darauffolgenden 32 Jahren
jeweils 1,25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die degressive Abschreibung bei Mietwohngebäuden
wurde zum 01.01.2006 abgeschafft. Sie ist § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3c EStG
zufolge letztmalig für Mietwohngebäude anzuwenden, die aufgrund eines nach
dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006 gestellten Bauantrags hergestellt
oder aufgrund eines nach dem 31.12.2003 und vor dem 01.01.2006
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden
sind.
Steuerberatungskosten
als Sonderausgaben
Bis
einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2005 konnten Steuerberatungskosten, die weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben
abgezogen werden. Ein Abzug als Sonderausgaben ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG ab
dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr möglich. Der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bleibt erhalten, sodass z.B.
Aufwendungen für die Erstellung der Anlage N, GSE oder KAP weiterhin
abzugsfähig bleiben, Aufwendungen für die Erstellung des Mantelbogens
hingegen nicht mehr geltend gemacht werden können.
3. Gesetz
zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen (BGBl I 2005, 3683) Das Gesetz zur
Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen enthält Änderungen des EStG.
Streichung
des § 2b EStG
Nach vormals geltendem Recht konnten negative Einkünfte aufgrund von Beteiligungen an
Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen mit anderen
Einkünften ausgeglichen werden. Einer Verlustverrechnung setzte § 2b EStG
nur dann Grenzen, wenn beim Erwerb oder der Begründung der Einkunftsquelle
die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand.
Aufgrund dieser Regelung der Verlustverrechnung haben immer mehr
Steuerpflichtige - insbesondere solche mit höheren Einkommen - versucht, ihre Steuerbelastung
durch Zeichnung von sog. Steuerstundungsmodellen zu reduzieren. Dies
geschah durch Beteiligungen an Fonds in Form von Personengesellschaften,
die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuwiesen. Diese
Investitionen wurden - so auch die Gesetzesbegründung - häufig nur wegen
des damit verbundenen steuerlichen Vorteils getätigt und führten damit zu
erheblichen Steuerausfällen.
Der Attraktivität dieser sogenannten
Steuerstundungsmodelle ist der Gesetzgeber durch eine noch weiter gehende
Beschränkung der Möglichkeit einer Verlustverrechnung durch die Einführung
des § 15b EStG entgegengetreten, als sie bislang in § 2b EStG enthalten
war. Dazu erfolgte zunächst die Streichung des § 2b EStG zum 01.01.2006.
Die Vorschrift des § 2b EStG war letztmals für Einkünfte aus den dort genannten
Einkunftsquellen anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 04.03.1999
und vor dem 11.11.2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat (§ 52 Abs.
4 EStG).
Einfügung des § 15b EStG
Die steuerliche
Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen wird
seit 2006 in dem neu eingefügten § 15b EStG geregelt. Gemäß § 15b Abs. 1
EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem sogenannten
Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Eine
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften desselben Veranlagungszeitraums
oder mit anderen Einkünften anderer Veranlagungszeiträume ist somit
ausgeschlossen. Ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorangegangene Wirtschaftsjahr entfällt ebenfalls. Verluste
im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen dürfen nur noch mit Einkünften
verrechnet werden, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Wirtschaftsjahren aus derselben Einkommensquelle erzielt.
Ein
sogenanntes Steuerstundungsmodell liegt gemäß § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn
aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form
negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
Dies ist dem Gesetzeswortlaut zufolge der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen
aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll,
zumindest in der Anfangsphase der Investitionen Verluste mit übrigen Einkommen zu verrechnen (§ 15b Abs. 2 Satz 2
EStG). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen (§ 15b Abs. 2 Satz 3
EStG).
Die Regelung zielt entsprechend dem Willen des Gesetzgebers
insbesondere auf Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen - soweit
diese noch Verluste vermitteln -, New Energy Fonds, Leasingfonds,
Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds ab. Ihnen sei gemeinsam, dass sie
den Anleger mit hohen Verlustzuweisungsquoten zum Beitritt bewogen haben.
An einer konzeptionellen Verlustzuweisung an den Anleger fehle es hingegen
bei Private Equity und Venture Capital Fonds, bei denen dem Willen des
Gesetzgebers zufolge daher keine Verlustverrechnungsbeschränkung erfolgen
soll.
Der Gesetzesbegründung zufolge sollen die Einschränkungen
steuerwirksamer Verlustverrechnungen ausschließlich Steuerstundungsmodelle
treffen, deren Attraktivität für den Anleger vor allem auf den anfänglichen
Verlustzuweisungen basiert. Nicht von der Verlustrechnungsbeschränkung des
§ 15b EStG erfasst werden sollen übliche unternehmerische Aktivitäten. Um
solche handelt es sich beispielsweise bei Existenzgründern, die in den
ersten Jahren Verluste machen. Hierbei liege kein Steuerstundungsmodell
vor, sodass die Verluste in bisherigem Umfang abziehbar bleiben. Auch
typische Verlustsituationen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
außerhalb modellhafter Gestaltungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers
nicht dem § 15b EStG unterfallen.
Für die Modellhaftigkeit einer
Steuerstundung spricht der Gesetzesbegründung zufolge das Vorliegen eines
vorgefertigten Konzepts, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile
aufgrund negativer Einkünfte ausgerichtet
ist. Typischerweise werde das Konzept durch einen Anlegerprospekt oder in
vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsbögen usw.)
vermarktet. Eine solche Vermarktung liege bei Steuerstundungsmodellen
regelmäßig vor, sei aber für die Annahme eines solchen nicht zwingend
erforderlich. Charakteristisch für eine modellhafte Gestaltung sei nach
Aussage des Gesetzgebers zudem eine Bündelung von Verträgen und/oder Leistungen durch den Anbieter. Für das
Vorliegen eines Steuerstundungsmodells spricht, so der Gesetzgeber, wenn
der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an
einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt.
Der
Gesetzesbegründung zufolge soll die Verlustverrechnungsbeschränkung des §
15b EStG auch modellhafte Anlage- und Investitionstätigkeiten einzelner
Steuerpflichtiger außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfassen.
Es sei nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf
die Einkünfteerzielung im weitesten Sinne gemeinsam tätig werden. Daher
seien auch Investitionen mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen
betroffen.
Bei doppelstöckigen Gestaltungen - beispielsweise
Dachfonds -, sei § 15b Abs. 1 EStG der Gesetzesbegründung zufolge bereits
auf Ebene der Untergesellschaften zu prüfen. Eine Verlustverrechnung
zwischen den Beteiligungen auf Ebene der Obergesellschaft sei damit nicht
mehr möglich.
Das für die Anwendung des § 15b EStG genannte
Tatbestandsmerkmal der Anfangsphase ist gesetzlich nicht definiert. Aus der
Gesetzesbegründung geht hervor, dass unter der Anfangsphase im Sinne der
Vorschrift der Zeitraum zu verstehen ist, bis zu dem nach dem Konzept keine
nachhaltig positiven Einkünfte erzielt
werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen Verluste, die bei der Konzeption
nicht abzusehen waren - beispielsweise unerwartete Mietausfälle oder der
Verlust bzw. die Beschädigung des Anlageobjekts - bei der Prüfung des
Verhältnisses der prognostizierten Verluste zum eingesetzten Kapital nicht
berücksichtigt werden.
Liegt ein Steuerstundungsmodell vor, dann
ist § 15b Abs. 2 EStG i. V. m. Abs. 3 EStG zufolge die
Verlustverrechnungsbeschränkung nur anzuwenden, wenn innerhalb der
Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur
Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals
oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift mithin nicht ein, wenn das
Verhältnis aus der Summe der Verluste in der Anfangsphase zum eingesetzten
Kapital 10 % nicht übersteigt.
Der nicht ausgleichsfähige Verlust
ist nach § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG jährlich gesondert festzustellen. Dabei
ist vom verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen (§ 15b Abs. 4 Satz
2 EStG). Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden,
als der verrechenbare Verlust sich gegenüber dem verrechenbaren Verlust des
Vorjahres verändert hat (§ 15b Abs. 4 Satz 3 EStG).
Die Anwendung
der Verlustverrechnungsbeschränkung in zeitlicher Hinsicht regelt § 52
EStG. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge sollte die Attraktivität der
Steuerstundungsmodelle bereits mit Wirkung ab dem 11.11.2005
wirkungsvoll eingeschränkt werden. Ab diesem Stichtag können die Verluste
u.a. aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds,
Wertpapierhandelsfonds und Videogamesfonds nur noch mit positiven
Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.
Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der
Verlustverrechnungsbeschränkung ist gemäß § 52 EStG zwischen Verlusten aus
geschlossenen Fonds und aus anderen Investitionen zu differenzieren:
§ 15b EStG ist bei geschlossenen Fonds erstmals auf Verluste
aus Steuerstundungsmodellen anzuwenden, denen der Steuerpflichtigenach
dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit
dem Außenvertrieb begonnen wurde (§§ 52 Abs. 33a Satz 1 EStG). Der
Außenvertrieb beginnt gemäß § 52 Abs. 33a Satz 2 EStG zufolge in dem
Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret
bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst (auch
über ein Vertriebsunternehmen) mit Außenwirkung an den Markt herangetreten
ist.
Bei anderen Investitionen, insbesondere
Einzelinvestitionen, ist die Verlustverrechnungsbeschränkung auf Verluste
anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich
getätigt wurde (§ 52 Abs. 33a Satz 4 EStG). Damit findet die
Verlustverrechnungsbeschränkung auch auf bereits bestehende
Steuerstundungsmodelle Anwendung, soweit diese ab dem Stichtag des
11.11.2005 Kapitalerhöhungen beschließen oder Investitionen in neue Objekte
tätigen. Dies dient der Gesetzesbegründung zufolge der Vermeidung von
Umgehungsgestaltungen.
Änderungen im Zusammenhang
mit der Einfügung von § 15b EStG zur Vermeidung von
Umgehungsgestaltungen
Um weitere Umgehungsgestaltungen von
vornherein zu vermeiden, gilt die Verlustverrechnungsbeschränkung für
gewerbliche Steuerstundungsmodelle auch für
Verluste aus
Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 7 EStG)
Verluste
aus selbstständiger Arbeit (§ 13 Abs. 4 Satz 2 EStG) sowie für
Verluste aus typisch stillen Gesellschaften (§ 20 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG).
Die Verlustverrechnungsbeschränkung
gilt auch für Verluste bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21
Abs. 1 Satz 2 EStG). Das betrifft insbesondere geschlossene
Immobilienfonds. Ausgenommen sind jedoch Bauträgergestaltungen, in denen
ein Bauträger ein Objekt im Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert, für
die erhöhte Absetzungen gemacht werden können und bei denen vor Beginn der
Sanierung die Grundstücke oder Eigentumswohnungen an Erwerber außerhalb
einer Fondskonstruktion veräußert werden. In solchen Fällen fehlt es nach
der Gesetzesbegründung am Merkmal der modellhaften Gestaltung. Die Erwerber
können daher die erhöhten Absetzungen für die Sanierungsaufwendungen
weiterhin steuerlich geltend machen, ohne dass die
Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG greift. Sollte der Bauträger
neben der Sanierung und dem Verkauf aber auch weitere Dienstleistungen
erbringen, beispielsweise die Finanzierung vornehmen, kann allerdings eine
modellhafte Gestaltung gegeben sein.
Zur Vermeidung von
Umgehungsgestaltungen ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für
gewerbliche Verluste auch auf Verluste bei sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1
Satz 1 EStG) anwendbar. Von der Regelung werden insbesondere sogenannte
Renten- und Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierte Einmalbeträge
erfasst, bei denen sich die steuerlichen Verluste aus der günstigen
Besteuerung von Leibrenten und der Ansammlung sofort abziehbarer Werbungskosten ergeben.
In zeitlicher
Hinsicht gilt für die Änderungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen
die Anwendungsregelung für die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b
EStG entsprechend (§ 52 Abs. Abs. 30a, Abs. 34b, Abs. 36a, Abs. 37d, Abs.
38 Satz 3 stets i. V. m. Abs. 33a EStG).
4. Gesetz zur
Abschaffung der Eigenheimzulage (BGBl I 2005, 3680) Bis Ende 2005
wurde für den Kauf eines Eigenheims eine Eigenheimzulage gewährt. Die
Eigenheimzulage setzte sich aus dem Fördergrundbetrag und der Kinderzulage
zusammen. Der Fördergrundbetrag lag seit dem 01.01.2004 bei 1 % der
Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch bei 1.250 EUR. Seit 2004 machte es
für die Höhe der gewährten Förderung keinen Unterschied mehr, ob es sich um
den Kauf eines Alt- oder eines Neubaus handelte. Beim Kauf einer bereits
vorhandenen Wohnung konnten zusätzlich
gemachte Modernisierungsaufwendungen berücksichtigt werden, soweit diese in
den ersten 2 Jahren anfielen. Die vorher bestehende Förderung von Ausbauten
und Erweiterungen entfiel bereits zum 01.01.2004. Für jedes steuerlich zu
berücksichtigende Kind des Anspruchsberechtigten oder seines Ehegatten, das
zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehörte oder gehört
hatte, wurde zusätzlich eine sogenannte Kinderzulage in Höhe von 800 EUR
gewährt. Der Fördergrundbetrag und die Kinderzulage wurden insgesamt 8
Jahre lang ausbezahlt und durften in dieser Zeit die Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage stellten die Herstellungs- oder
Anschaffungskosten der Wohnung einschließlich der Anschaffungskosten des Grund und Bodens
dar.
Die Gewährung der Eigenheimzulage war daran gebunden, dass der
Antragsteller zu Beginn des Förderzeitraums bestimmte Einkunftsgrenzen
nicht überschritt. Diese lagen ab dem 01.01.2004 bei 70.000 EUR bei
Alleinstehenden sowie bei 140.000 EUR bei Ehegatten. Die Einkunftsgrenze
erhöhte sich pro Kind um 30.000 EUR.
Die steuerliche Förderung von
Wohneigentum nach dem
Eigenheimzulagengesetz ist nun zum 01.01.2006 weggefallen. Das
Eigenheimzulagengesetz ist noch für solche Fälle anzuwenden, in denen der
Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des Objekts vor dem 01.01.2006
begonnen hat. Beim Kauf einer Wohnung ist
das Eigenheimzulagengesetz noch anwendbar, wenn vor dem 01.01.2006 ein
notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder der Beitritt zu einer
Genossenschaft vor dem 01.01.2006 erfolgte. Berechtigte haben in den
vorgenannten Fällen auf Antrag und bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen Anspruch auf die Eigenheimzulage über den gesamten
Förderzeitraum.
5. Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen (BGBl 2006, 1095) Das Land Hessen hatte bereits im
Januar 2005 einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, dessen
Gegenstand der "Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher
Missbräuche und Umgehungen" (BR-Drs. 45/05) war. Zu diesem Entwurf nahm die
vormalige Bundesregierung am 01.06.2005 Stellung (BT-Drs. 15/5605). Zur
Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes kam es jedoch aufgrund der
Neuwahlen nicht mehr. Nach Konstituierung der neuen Bundesregierung hat das
Land Hessen am 08.12.2005 den Gesetzesentwurf nochmals in den Bundesrat
eingebracht (BR-Drs. 890/05). Die Bundesregierung selbst hat am 21.12.2005
den "Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen" vorgelegt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung
griff die Vorschläge des hessischen Gesetzesentwurfs weitgehend auf. Im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden durch den Bundestag noch
Änderungen Gesetzentwurf vorgenommen.
Letztendlich haben der
Bundestag am 17.03.2006 (BT-Drs. 16/634) und der Bundesrat am 07.04.2006
(BR-Drs. 199/06) dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen zugestimmt. Es ist am 28.04.2006 im BGBl. verkündet
worden, sodass sämtliche Regelungen am 29.04.2006 in Kraft getreten sind
(vgl. Art. 4 StMissbrEindG).
Änderungen des EStG
Gewinnermittlung bei Einnahmenüberschussrechnung
Nach
alter Rechtslage galten im Rahmen der Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung die Anschaffungskosten für Wertpapiere und
vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte des Umlaufvermögens
sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grund und Boden sowie
Gebäude des Umlaufvermögens als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
In einem bis dahin
auf der Grundlage dieser Behandlung betriebenen Gestaltungsmodell wurde
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH als geschäftsführender
Gesellschafterin aufgesetzt. Die GbR nahm kurzfristige
Vermögensumschichtungen durch An- und Verkauf von Wertpapieren vor. Den
jeweiligen Verlustanteil, d.h. also die vollen Anschaffungskosten aus dem Wertpapierankauf,
verrechneten die Gesellschafter mit ihren
übrigen positiven Einkünften und konnten so ihre Steuerschuld vermindern.
Im Gegenzug musste ein späterer Veräußerungserlös auch voll versteuert
werden. Insbesondere bei Steuersatzänderungen konnten auf diese Weise aber
Steuersatz-Arbitrage-Geschäfte gemacht werden, in dem ein Verlust in einem
Veranlagungszeitraum mit höherem Steuersatz generiert wurde und der
korrespondierende Gewinn dann erst in dem Veranlagungszeitraum mit
niedrigerer Steuerbelastung versteuert wurde.
Das Gestaltungsmodell
beruhte auf der Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 3 EStG VZ 2005,
die einen sofortigen Abzug der zum Umlaufvermögen gehörenden Anschaffungskosten von Wertpapieren vorsah.
Das Modell war auf kurzfristige Vermögensumschichtungen angelegt. Die
Wertpapiere befanden sich nicht länger als 12 Monate im Besitz der
Gesellschaft und gehörten somit zum Umlaufvermögen. Bei den
Wertpapierkäufen handelte es sich dann durchweg um sofort abzugsfähiges
Umlaufvermögen, sodass die Anschaffungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt wurden.
Diesem Gestaltungsmodell wurde durch die Änderung der Regelungen zur Einnahmenüberschussrechnung entgegengetreten.
Die Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten im Rahmen der
Einnahmenüberschussrechnung als sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben wurde
eingeschränkt. Der bis dahin nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens geltende § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG wurde dahingehend zu
erweitert, dass nun Anschaffungs- und Herstellungskosten
für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare
nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie
für Grund
und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens
erst im
Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme als Betriebsausgabe abzugsfähig
sind.
Gemäß § 52 Abs. 10 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes
zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die Änderung
erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Tag der
Gesetzesverkündung angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die vor dem Tag der Gesetzesverkündung angeschafft,
hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 52
Abs. 10 Satz 3 EStG).
Bilanzierung von Wirtschaftsgütern bei
Sicherungsgeschäften
Geschäfte (Grundgeschäfte), die einem
Kursrisiko unterliegen, werden von Unternehmen in der Regel durch andere
Geschäfte (Sicherungsgeschäfte) abgesichert, die einem gegenläufigen Risiko
unterliegen. Eine derartige Konstruktion dient dazu, Verluste zu
vermeiden.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die
Steuerbilanz gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung prinzipiell
auch für die Steuerbilanz. Für die Steuerbilanz sind daher auch die
Grundsätze der Einzelbewertung (§ 240 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB;
§ 6 Abs. 1 EStG) und des Realisationsprinzips maßgeblich.
Nach dem
Grundsatz der Einzelbewertung ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten.
Bei Grundgeschäften, die durch Sicherungsgeschäfte abgesichert sind,
entstehen keine Verluste, soweit sich Wertverluste auf der Aktivseite und
Wertgewinne auf der Passivseite oder Verluste durch eine höhere Bewertung
auf der Passivseite durch Wertsteigerungen auf der Aktivseite
neutralisieren.
Allerdings sind aufgrund des Realisationsprinzips
nicht realisierte Gewinne bilanziell nicht auszuweisen. Die einzelnen
Wirtschaftsgüter sind also auf der Aktivseite maximal mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Auf der
Passivseite hingegen sind Verbindlichkeiten wegen des Imparitätsprinzips
mit ihrem Höchstwert zu bilanzieren.
Aufgrund der isolierten
imparitätischen Bewertung werden Verluste berücksichtigt, die tatsächlich
niemals eintreten. Die Einzelbewertung von Grundgeschäft und
Sicherungsgeschäft hat also zur Folge, dass häufig bilanzielle Verluste
entstehen.
Es wurde daher diskutiert, an die Stelle des
Einzelbewertungsgrundsatzes die Bildung von Bewertungseinheiten zu setzen,
zu der sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsgeschäft gehören.
Dies hätte zur Folge, dass unter Durchbrechung des Realisationsprinzips und
des Imparitätsprinzips Gewinne und Verluste zwischen Grundgeschäft und
Sicherungsgeschäft verrechnet werden können.
Nach der Altregelung
war die Bildung einer Bewertungseinheit zwischen Grundgeschäft und
Sicherungsgeschäft bei Microhedges statthaft, bei denen ein direkter und
enger Sicherungszusammenhang zwischen Sicherungsgeschäft und Grundgeschäft
bestand.
Nunmehr wird in der Gesetzesbegründung explizit
festgestellt, dass bei Sicherungsgeschäften im Rahmen von Portfolien der
handels- und steuerrechtliche Grundsatz der Einzelbewertung und das
Saldierungsverbot nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis
entsprechen.
Die Gesetzesänderung führt daher dazu, dass
wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen, wie sie auch bei
Portfolio-Hedges und Marco-Hedges vorliegen, nicht einzeln bewerten werden,
sondern die handelsrechtliche Praxis der Bildung von Bewertungseinheiten
auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist (§ 5 Abs. 1a
EStG).
Die Gesetzesänderung ist erstmals am Tag nach der
Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen).
Rückstellung für drohende
Verluste
Ein nach der Bildung der Bewertungseinheiten
verbleibendes negatives Ergebnis wird in der Handelsbilanz oftmals als
Rückstellung für drohende Verluste dargestellt. Tatsächlich handelt es sich
bei dieser Bilanzposition jedoch um die Zusammenfassung einer Vielzahl
unterschiedlichster Aufwendungen und Erträge. Deshalb wurde in § 5 Abs. 4a
EStG ein Satz 2 eingefügt, der klarstellt, dass diese lediglich technisch
als Rückstellung für drohende Verluste bezeichnete Bilanzposition nicht dem
Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG unterliegt.
Diese
Änderung ist erstmals am Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4
des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen).
Private Nutzung eines betrieblichen Kfz
Für die Bewertung der
privaten Nutzung eines Firmenwagens war gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich
Umsatzsteuer anzusetzen. Eine
Unterscheidung danach, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder
gewillkürtes Betriebsvermögen handelt, erfolgte nicht. Aufgrund eines
BFH-Urteils vom 02.10.2003 - IV R 13/03, BStBl II 2004, 985) erfolgt eine
Anerkennung gewillkürten Betriebsvermögens auch bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG. Da der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung von
einer durchschnittlichen privaten Nutzung in einem Umfang von 30 bis 35 %
ausgegangen ist, führte die 1 %-Regelung zu einem - so die
Gesetzesbegründung - ungerechtfertigten Vorteil für den
Steuerpflichtigen.
Deswegen wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
geändert. Nunmehr ist die 1 %-Regelung nur noch für Fahrzeuge des
notwendigen Betriebsvermögens - also Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung
mehr als 50 % beträgt - anwendbar. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige
also weiterhin die Wahl, ob er die 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG oder die Fahrtenbuchmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in
Anspruch nimmt.
Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten
Betriebsvermögen - dies ist bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50
% der Fall -, kommen die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuchmethode nicht
länger zur Anwendung. Vielmehr ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung
entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom
Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und
Beweislastregelungen nachzuweisen, das heißt glaubhaft zu machen. Hierfür
soll die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich sein.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung
der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (§ 8 Abs. 2 Satz
2 EStG) verbunden sein, dem von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen
überlassen wird. Unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug nutzt, stelle der
Dienstwagen beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar.
Die
Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zieht eine Änderung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG nach sich. Der dort genannte Pauschalwert (0,03
vom Hundert pro Entfernungskilometer und Monat abzüglich Entfernungspauschale) ist nämlich nur
zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der
Privatnutzung des Firmenwagens die 1 %-Regelung anwendet bzw. überhaupt
anwenden kann. Ist das nicht der Fall, etwa weil das Kfz nicht zu
mindestens 50% betrieblich genutzt wird, dann sind bei der Ermittlung der
nicht als Betriebsausgaben abziehbaren
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und
Betriebsstätte anstelle der Pauschalierungsregelung die tatsächlichen
Aufwendungen gegen zu rechnen.
Die neuen Regelungen zur
steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz sind
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen
(Art. 1 Nr. 4c des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen).
S. hierzu auch BMF, 07.07.2006 - IV B 2 - S
2177 - 44/06 / IV A 5 - S 7206 - 7/06.
Änderungen des UStG
Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen öffentlicher Spielbanken aus der
Veranstaltung von Glücksspielen
Durch den Betrieb der Spielbank
bedingte Umsätze öffentlicher Spielbanken waren bisher umsatzsteuerfrei.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom
17.02.2005 - C-453/02 und C-462/02 (verbundene Rechtssachen) entschieden,
dass eine Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz in
zugelassenen öffentlichen Spielbanken gemeinschaftsrechtlich unzulässig
sei, wenn gleichzeitig gleichartige Umsätze außerhalb dieser Spielbanken,
also Umsätze gewerblicher Glücksspielanbieter umsatzsteuerpflichtig sind.
Wird zur Abgrenzung steuerbefreiter und steuerpflichtiger
Glücksspielumsätze an die Identität des Veranstalters oder Betreibers der
Spiele oder Geräte angeknüpft, liegt dem EuGH zufolge eine Verletzung des
umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes vor.
Der BFH hat in
seinen Anschluss-Urteilen vom 12.05.2005 - V R 7/02 und vom 19.05.2005 - V
R 50/01 entschieden, dass die Kläger sich, da § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit
der Bestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie
unvereinbar ist, in dem Sinne auf diese Bestimmung berufen können, dass die
Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG keine Anwendung findet.
Um
den Vorgaben des EuGH Genüge zu tun, sind die bislang umsatzsteuerfreien
Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb
der Spielbank bedingt sind, nunmehr in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen
worden. Damit sind nur noch die Umsätze, die unter das Rennwett- und
Lotteriegesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit.
Die Änderung
des UStG ist erstmals am Tag nach Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4 des
Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen).
Änderung der AO
Das Ausstellen unrichtiger Belege oder das
unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen zur Ermöglichung einer
Steuerverkürzung oder eines Steuervorteils stellt gemäß § 379 Abs. 1 Satz 1
AO eine Ordnungswidrigkeit dar.
Der Gesetzesbegründung zufolge
werden bei Internetauktionen vermehrt Tankquittungen angeboten, die die
Käufer dann zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nutzen.
Nach der
Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten des StMissbrEindG konnten sich die
Verkäufer der Tankbelege darauf berufen, für die weitere Verwendung der
Belege durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein. Nunmehr wurde der
Anwendungsbereich des § 379 Abs. 1 AO dahingehend erweitert, dass auch das
Inverkehrbringen von Belegen gegen Entgelt eine Ordnungswidrigkeit
darstellt, wenn dadurch eine Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht
gerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht wird. Durch die Gesetzesänderung
wurde den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte
Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Dabei
wurde sichergestellt, dass nur die gezielte Weitergabe von Belegen gegen
Entgelt zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Eine unbeabsichtigte
Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, beispielsweise durch
Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke, führt zu keiner
Ordnungswidrigkeit.
Die Änderung ist erstmals am Tag nach der
Gesetzesverkündung anzuwenden (Art. 4 des Gesetzes zur Eindämmung
missbräuchlicher Steuergestaltungen).
6. Gesetz zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BGBl I 2006,
1091) Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung beinhaltete mehrere Änderungen des Einkommensteuergesetzes
und eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Änderungen des
EStG
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Mit dem
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde ab
dem 01.01.2006 hinsichtlich der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten eine
Differenzierung zwischen erwerbsbedingten und privaten Kinderbetreuungskosten vorgenommen.
Erwerbsbedingt sind Kinderbetreuungskosten, wenn der
steuerpflichtige Elternteil bzw. beide Eltern erwerbstätig sind. Privat
bedingt sind die sonstigen Kinderbetreuungskosten.
Bei
erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten
bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die
wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu
unterhalten, können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je
Kind, wie Werbungskosten (§ 9 Abs.
5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4f Satz 1 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4f Satz 1 EStG)
berücksichtigt werden. Der Abzug der Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn der
Steuerpflichtige, in dessen Haushalt das Kind lebt, berufstätig ist.
Damit soll der Gesetzesbegründung zufolge die Vereinbarkeit von
Kinderbetreuung und Berufstätigkeit verbessert werden.
Bei
zusammenlebenden Eltern können die Kinderbetreuungskosten nur dann wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn
beide Elternteile erwerbstätig sind (§ 4f Satz 2 EStG). Zum Abzug ist
derjenige Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben
beide Elternteile Aufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG getragen, so können
gleichwohl je Kind nur maximal 4.000 EUR wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Sofern die Steuerpflichtigen nicht eine andere Aufteilung wählen, ist der
Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu
berücksichtigen.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, etwa Schulgeld oder Aufwendungen für Nachhilfe-
bzw. Fremdsprachenunterricht. Ebenso wenig sind Aufwendungen für sportliche
und andere Freizeitbetätigungen, beispielsweise für die Mitgliedschaft in
Sport- oder anderen Vereinen oder Kosten für Tennis- und Reitunterricht
Berücksichtigung finden können (§ 4f Satz 3 EStG).
Ist das zu
betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, so ist der genannte Betrag zu kürzen, soweit es
nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen
ist (§ 4f Satz 4 EStG-E). Hierfür ist die Ländergruppeneinteilung gemäß BMF-Schreiben
vom 17.11.2003 - IV C 4 - S 2285 - 54/03, BStBl I 2003, 637) als Maßstab
heranzuziehen.
Die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten sind neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abziehbar (§ 9a Satz 1 Nr. 1
Buchst. a EStG).
Durch eine entsprechende Ergänzung des § 12 EStG
wird sichergestellt, dass erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten außerhalb einer
Berücksichtigung wie Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten im Rahmen des § 4f EStG
bzw. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4f EStG abzugsfähige Aufwendungen der privaten
Lebensführung darstellen.
Private Kinderbetreuungskosten können nunmehr
unter den Voraussetzungen der neuen Sätze 5 oder 8 des § 10 Abs. 1 EStG als
Sonderausgaben abgezogen werden.
Nach §
10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können alle Eltern, deren Kinder das 3. aber noch nicht das 6.
Lebensjahr vollendet haben, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 EUR,
als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 8
EStG können Kinderbetreuungskosten in Höhe
von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchsten 4.000 EUR, geltend gemacht
werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten und wenn der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind
gehört, sich in Ausbildung befindet, körperlich, seelisch behindert oder
krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen entweder beide
Elternteile jeweils eine dieser Voraussetzungen erfüllen oder ein
Elternteil erfüllt eine dieser Voraussetzungen (in Ausbildung befindlich,
körperlich/seelisch behindert oder krank) und der andere Elternteil ist
berufstätig.
Nummer 5 ist nur anwendbar, wenn Nr. 8 nicht zur Anwendung
kommt. Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 EStG kommt
nur in Betracht, wenn die Kosten nicht bereits wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (§ 4f
EStG).
§ 33c EStG (als außergewöhnliche Belastungen) wurde
aufgehoben. Vgl. Kinderbetreuungskosten
Sämtliche
Neuregelungen zur Berücksichtigung erwerbsbedingter und privater Kinderbetreuungskosten sind für alle
Aufwendungen anzuwenden, die für nach dem 31.12.2005 erbrachte Leistungen in 2006 gezahlt werden (Art. 1 Nr.
17 a und Nr. 17 d des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung).
Veräußerung eines Binnenschiffs
§ 6b
EStG wurde dergestalt erweitert, dass die bei der Veräußerung eines
Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven auf erworbene Binnenschiffe
übertragen werden können. Steuerpflichtige, die ein Binnenschiff veräußern,
können damit im Wirtschaftsjahr der
Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Binnenschiffs, das im Wirtschaftsjahr der
Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt
worden ist, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen
Gewinns abziehen.
Diese Regelung ist erstmals auf Veräußerungen
nach dem 31.12.2005 anzuwenden und gilt für Veräußerungen, die vor dem
01.01.2011 vorgenommen werden (Art. 1 Nr. 17 b des Gesetzes zur
steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung).
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Die Bedingungen der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens wurden verbessert. Zu diesem Zweck wurde die AfA für
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf das Dreifache des
linearen AfA-Satzes, höchstens jedoch auf 30 % angehoben (§ 7 Abs. 2 EStG
in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und
Beschäftigung). Um die Anreizwirkung zu erreichen, gilt die Regelung nur
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem
31.12.2005 und vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7
Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Wachstum und Beschäftigung).
Tarifliche Einkommensteuer auf
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der der Anwendungsbereich
des § 35a Abs. 2 EStG wurde erweitert. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist wie
bisher für haushaltsnahe Dienstleistungen,
beispielsweise die Reinigung der Wohnung
durch eine Dienstleistungsagentur oder die Pflege von Angehörigen durch
einen Pflegedienst, anwendbar. Gemäß der
Neufassung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch Aufwendungen für die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, begünstigt.
Auf die Einkommensteuer werden 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 600
EUR angerechnet.
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für sämtliche
handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig
vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche
Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung in Auftrag gegeben
werden, etwa das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung
kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett
oder Fliesen) oder der Austausch von Fenstern.
Dieser Abzug von der
tariflichen Einkommensteuer ist allerdings nur für Arbeitskosten möglich (§
35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren
bleiben außer Ansatz.
Es sind nur Aufwendungen abzugsfähig, die
keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und die nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese
Regelung dient dazu, eine Doppelförderung insbesondere bei
Erhaltungsaufwendungen auszuschließen.
Ebenfalls der Vermeidung
einer Doppelförderung dient § 35a Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach ist ein
Steuerabzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nur möglich, wenn hierfür nicht
bereits eine Steuerermäßigung wegen eines haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses nach § 35a Absatz 1 EStG in Anspruch genommen
worden ist.
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahe
Dienstleistung als auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung
davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage
einer Rechnung und die Zahlung durch einen
Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG).
Die
Gesetzesänderung ist erstmals für nach dem 31.12.2005 erbrachte und nach
diesem Zeitpunkt bezahlte Leistungen
anwendbar (Art. 1 Nr. 17e des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Wachstum und Beschäftigung).
Änderung des UStG - Istbesteuerung
Gemäß § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein
Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 EUR betrug, die Steuer
nicht nach den vereinbarten Entgelten i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG,
sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. In den neuen
Bundesländern liegt die Umsatzgrenze bei 500.000 EUR (§ 20 Abs. 2 UStG),
wobei die Regelung bis zum 31.12.2006 befristet ist.
Mit der
Gesetzesänderung wird die Umsatzgrenze in den alten Bundesländern auf
250.000 EUR angehoben. Dies gilt ab dem 01.07.2006 (Art. 3 Abs. 1 des
Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung). In den
neuen Bundesländern gilt der höhere Betrag von 500.000 EUR nunmehr noch bis
zum 31.12.2009.
7. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl I 2006,
1402) Geringfügig Beschäftigte - Pauschaler Beitragssatz
angehoben
Der pauschale Beitragssatz für geringfügig
Beschäftigte (Minijobs) im gewerblichen Bereich wurde zum
01.07.2006 von 25 auf 30 Prozent erhöht. (Zusammensetzung im
Einzelnen: Erhöhung des Pauschalbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung
von 12 auf 15 Prozent, Erhöhung des Pauschalbetrags zur gesetzlichen
Krankenversicherung von 11 auf 13 Prozent, unverändert 2 Prozent Steuern.).
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privatbereich sind von dieser
Anhebung nicht betroffen.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
- Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit
Die
Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wurde
ab dem 01.07.2006 auf einen Grundlohn von 25 EUR die Stunde
begrenzt. Für Zuschläge auf höhere Löhne fallen Sozialversicherungsbeiträge
an. Davor war die Bemessungsgrundlage für steuerfreie Lohnzuschläge auf
einen rechnerischen Stundengrundlohn von max. 50 EUR begrenzt. Die
Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bleibt
unverändert erhalten. Die Sozialversicherungspflicht besteht jedoch bereits
ab 25 EUR Stundenlohn (§ 1 ArEV i.d.F.d. Haushaltsbegleitgesetzes
2006).
Weihnachtsgeld für Bundesbeamte halbiert
Das
Weihnachtsgeld für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes
wurde für die Jahre 2006 bis 2010 halbiert. Für die Mitglieder der
Bundesregierung sowie die parlamentarischen Staatssekretärinnen und
Staatsekretäre wurde es ganz abgeschafft.
Weitere Änderungen durch
das Haushaltsbegleitgesetz, die erst ab 2007 gelten, vgl. Steueränderungen 2007 / 2008.
8.
Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl I 2006, 1970) Mit dem Ersten
Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der
mittelständischen Wirtschaft (sogenanntes Mittelstandsentlastungsgesetz)
wurden besonders mittelständische Betriebe von überflüssiger Bürokratie
befreit.
Anhebung der Buchführungsgrenzen
Die
steuerlichen Buchführungspflichtgrenzen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO wurden
einen Tag nach In-Kraft-Treten des Gesetzes (also am 23.08.2006) von
350.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben.
Sozialversicherung
Mit dem "Mittelstandsentlastungsgesetz" wurde § 23 Abs. 1 SGB IV um
einen neuen Satz 3 ergänzt. Bei der Fälligkeit von
Sozialversicherungsbeiträgen können Arbeitgeber sich mit ihren
Beitragszahlungen zur Sozialversicherung nunmehr am Vormonatsbeitrag
orientieren, wenn sich Ihre Beiträge regelmäßig aufgrund von
Mitarbeiterwechseln oder variablen Entgeltbestandteilen ändern. Ein
verbleibender Restbetrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des
Folgemonats fällig.
Weitere Maßnahmen
Das
Mittelstandsentlastungsgesetz beinhaltete u.a. noch die folgenden weiteren
Maßnahmen:
Einführung eines pauschalierten Verfahrens bei
der Abrechnung der Beiträge zur Sozialversicherung,
erleichterter Zugriff auf die drei Grunddaten der Gewerbeanzeige (Name,
betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit)
Aussetzung
der Gehalts- und Lohnstrukturerhebung für 2007,
Verzicht
auf die statistische Auswertung der Gewerbeummeldungen,
Erhöhung der Abschneidegrenze in der Statistik im Produzierenden
Gewerbe bei Monatserhebungen im Verarbeitenden Gewerbe von 20 auf 50
Beschäftigte,
Streichung der vierteljährlichen
Produktionserhebung im Fertigteilbau.
Weitere
Änderungen durch das Mittelstandsentlastungsgesetz, die erst ab 2007
gelten, vgl. Steueränderungen 2007 /
2008.

