Steuerlexikon
Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen
1. Änderungen Jahressteuergesetz 2009 Im Rahmen des
Jahressteuergesetzes 2009 ist § 4 Nr. 14 UStG neu gefasst worden. Dabei
sind bisher in § 4 Nr. 16 UStG geregelte Steuerbefreiungen hierhin übernommen und
eine Anpassung an die neuere Rechtsprechung vorgenommen worden.
Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) werden
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng
verbundene Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen durch die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Mehrwertsteuer befreit.
Darüber hinaus werden Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im
Rahmen der Tätigkeiten der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten
ärztlichen oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, von der
Mehrwertsteuer befreit.
Kriterium für die Abgrenzung des
Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbestände in Artikel 132 Abs. 1
Buchstabe b und Buchstabe c MwStSystRL ist weniger die Art der
Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung.
Der EuGH
hat festgestellt, dass solche Leistungen
zu befreien sind, die aus einer Gesamtheit von ärztlichen Heilbehandlungen
in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie der des Schutzes der
menschlichen Gesundheit, bestehen, während Buchstabe c auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von
Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in den
Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder einem anderen Ort
erbracht werden (vgl. EuGH vom 06. November 2003, C-45/01).
Überblick über geänderte Vorschriften:
Die bisherige Steuerbefreiung im § 4 Nr. 14 UStG wird mit Anpassungen
in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG fortgeführt.
Die bislang in § 4 Nr. 16 Buchstabe a bis c UStG enthaltenen
Steuerbefreiungsvorschriften sind in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe b
UStG weiterentwickelt und zusammengefasst worden.
In § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG wird die bisherige
Befreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe a UStG für die von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts betriebenen Einrichtungen
fortgeführt.
In § 4 Nr. 14 Buchstabe c UStG
werden Leistungen von Einrichtungen nach
§ 140b Abs. 1 SGB V erfasst, mit denen Verträge zur integrierten
Versorgung nach § 140a SGB V bestehen.
In § 4 Nr. 14
Buchstabe d UStG wird die Steuerbefreiung des bisherigen § 4 Nr. 14
Satz 2 UStG fortgeführt.
2. Allgemeines
Durch die Vorschrift sollen weitestgehend alle Leistungen zur Versorgung Kranker im Rahmen
einer heilberuflichen Tätigkeit steuerbefreit werden. Die
Steuerbefreiung dient weniger zur Begünstigung der ausübenden Unternehmer,
vielmehr sollen hierdurch die Sozialversicherungsträger, insbesondere die
Krankenkassen, von der Belastung mit Umsatzsteuer verschont bleiben. Mittlerweile
hat diese Vorschrift auf Grund der stärker werdenden Eigenbeteiligung der
Kranken auch für Privatpersonen einen erheblichen Entlastungscharakter.
Durch die Steuerbefreiung wird zwar gleichzeitig der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, einen
Verzicht auf die Steuerbefreiung lässt das Gesetz in diesem Bereich nicht
zu, gleichwohl werden die im medizinischen Bereich nicht unerheblichen
Personalkosten nicht zusätzlich um die Umsatzsteuer erhöht.
3.
Berufsgruppen Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die
typischen Tätigkeiten der Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker,
Physiotherapeuten (einschließlich der Krankengymnasten) und Hebammen.
Darüber hinaus sind auch ähnliche heilberufliche Tätigkeiten im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ( Freiberufler)
steuerbefreit. Da nach dem Gesetzeswortlaut nur Heilbehandlungen im
Bereich der Humanmedizin steuerfrei sind, fallen Leistungen der Tierärzte nicht unter
die Befreiung. Darüber hinaus sind von der Steuerbefreiung ausgenommen die
Lieferung und Wiederherstellung von
Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie durch den
Unternehmer selbst hergestellt oder wiederhergestellt worden sind.
Schließen sich mehrere Angehörige aus der begünstigten Berufsgruppe zu
einer Gemeinschaft (Praxisgemeinschaft, Laborgemeinschaft) zusammen,
so sind auch die Leistungen dieser
Gemeinschaften steuerbefreit, wenn sie an die Angehörigen der Gemeinschaft
erbracht werden und unmittelbar zur Ausführung der steuerfreien Umsätze
dienen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe d UStG).
Die nicht typischen Umsätze
sind von der betroffenen Personengruppe grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit es sich
dabei nur um Hilfsgeschäfte (Steuerbefreiungen - Hilfsgeschäfte) handelt,
kann eine Steuerbefreiung für diese nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht
kommen. Dadurch wird der entsprechende Personenkreis vollständig von der
Umsatzsteuer entlastet.
Neben den
im Gesetz selbst aufgeführten Heilberufen, die unter den entsprechenden
Fachbezeichnungen nur von dazu bestellten oder auf Grund gesetzlicher
Vorschriften dazu berechtigten Personen ausgeübt werden kann, gibt es
weitere ähnliche Tätigkeiten, die unter die Steuerbefreiung fallen.
Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um eine freiberufliche
Tätigkeit handelt. Dies schließt die Inanspruchnahme durch eine GmbH
grundsätzlich aus, da diese gewerbliche Einkünfte erzielt. Auch Erben, die eine
heilberufliche Praxis übernommen haben, ohne selbst die fachlichen
Voraussetzungen des betreffenden Berufs zu erfüllen, erzielen gewerbliche
Einkünfte und können somit die
Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus muss die
Tätigkeit einer der o.g. ähnlich sein. Dies gilt z.B. für Chiropraktiker,
selbstständige Krankenschwestern, Logopäden, Masseure und medizinische
Bademeister, wenn sie nicht überwiegend kosmetische oder
Schönheitsmassagen durchführen. Keine ähnlichen Tätigkeiten sind
die der Ärztepropagandisten, der Fußpfleger, der Kosmetikerinnen, der
Optiker und der Zahntechniker.
4. Ärztliche Tätigkeiten
Begünstigte Tätigkeiten
Die Steuerbefreiung umfasst sämtliche
Leistungen, die von freiberuflich tätigen
Ärzten auf dem Gebiet der Heilkunde ausgeübt werden. Zur Ausübung der
Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Linderung oder
Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden dient.
Die
Beurteilung der sonstigen ärztlichen Leistungen, insbesondere aus der Erstellung
von Gutachten, ist durch das Urteil des EuGH, 14.09.2000 - Rs C-384/98 und
den dazu ergangenen BMF-Schreiben mit Wirkung vom 09.03.2001 neu geregelt
worden. Leistungen aus der Erstellung von
ärztlichen Gutachten fallen nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn
ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Insbesondere sind die
folgenden Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit:
Erstellung von Gutachten
über die Feststellung der
persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation,
die der Kommunikation unter den Ärzten dienen, wenn die
medizinische Betreuung im Vordergrund steht,
durch
Vertragszahnärzte über die geplante Behandlung von Patienten,
die nach Nr. 71 ff des einheitlichen Bewertungsmaßstabes
abgerechnet werden,
zu medizinischen Vorsorge- und
Rehabilitationsleistungen,
zur
Hilfsmittelversorgung,
zur häuslichen
Krankenpflege;
Berichte und Bescheinigungen
sowie Zeugnisse
die der Kommunikation unter den Ärzten
dienen, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht,
die nach Nr. 70 GOÄ abgerechnet werden (z.B.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen),
die nach Nr. 71 ff
des einheitlichen Bewertungsmaßstabes abgerechnet werden,
für Versorgungsämter, die nach dem Zeugen- und
Sachverständigenentschädigungsgesetz entschädigt werden;
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten;
Untersuchung von Personen in
Polizeigewahrsam zur Feststellung der Haftfähigkeit;
Obduktionen bei Seuchenverdacht, die von therapeutischer Bedeutung für
Kontaktpersonen sind;
ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen;
die Anpassung von Kontaktlinsen und Hörgeräten.
Nicht begünstigte Tätigkeiten
Keine heilberufliche
Tätigkeit und damit nicht unter die Steuerbefreiung fallend sind
folgende Tätigkeiten:
Erstellung von Gutachten
insbesondere in folgenden Bereichen
Erbbiologische
Gutachten,
Gutachten über die chemische Zusammensetzung
des Wassers,
Alkohol-Gutachten,
Gutachten über den Gesundheitszustand für Versicherungsabschlüsse,
Gutachten über die Berufstauglichkeit,
Gutachten über die Minderung der Erwerbstätigkeit in
Sozialversicherungsangelegenheiten und Schadensersatzprozessen,
Gutachten über das Sehvermögen,
Gutachten im
Rahmen von Strafverfahren,
Gutachten zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit bzw. zur Stufe der Pflegebedürftigkeit;
Blutuntersuchungen zur Vaterschaftsfeststellung;
Obduktionen;
Sport- und reisemedizinische
Untersuchungen und Beratungen;
psychologische
Tauglichkeitstests zur Berufsfindung;
Tierversuche im
Rahmen der wissenschaftlichen Forschung;
Sachverständigentätigkeit i.S. des § 3 ZESG;
Leistungen der selbstständigen
Betriebsärzte, soweit die medizinische Betreuung nicht im Vordergrund
steht;
die schriftstellerische Tätigkeit;
die Vortrags- und Lehrtätigkeit;
die Lieferung von Hilfsmitteln wie Kontaktlinsen
oder Schuheinlagen;
die entgeltliche Überlassung von
Großgeräten an Dritte.
Die o.a. Leistungen sind auch dann steuerpflichtig,
wenn sie durch ein Krankenhaus oder eine andere in § 4 Nr. 16 UStG
genannte Einrichtung erbracht werden. Insoweit wird eine Leistung dann
steuerpflichtig, wenn sie bei einem selbstständigen Arzt steuerpflichtig
wäre.
Alle diese Beispiele können nur als Anhaltspunkt dienen, sie
basieren im Wesentlichen auf Verwaltungsanweisungen oder Rechtsprechung,
eine endgültige Entscheidung ist nach den jeweiligen Verhältnissen des
Einzelfalls zu treffen.
Zur Frage der Steuerbefreiung von
Schönheitsoperationen vgl. dort.
5. Zahnärzte Unter die
Steuerbefreiung fallen alle Tätigkeiten der Zahnheilkunde, soweit sie
nicht in der Lieferung oder
Wiederherstellung von Zahnprothesen oder kieferorthopädischen Apparaten
bestehen, die vom Zahnarzt im eigenen Unternehmen selbst hergestellt werden. Die
Herstellung kann auch durch angestellte Mitarbeiter erfolgen. Selbst wenn
Zahnärzte nur Teile der Prothesen herstellen oder Material dem fremden
Unternehmer zur Herstellung beistellen, liegen hinsichtlich dieser
Teilarbeiten steuerpflichtige Umsätze vor. Diese Umsätze sind mit dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern (vgl. Ermäßigter Umsatzsteuersatz -
Zahnärzte).
Eine Ausnahme besteht bei kieferorthopädischen
Behandlungen, wenn die verwendeten Apparate im Eigentum des
behandelnden Arztes bleiben. Insoweit fehlt es an einer Lieferung, sämtliche Umsätze des Arztes sind
somit steuerfrei.
6. Ähnliche Berufsgruppen Bei den
ähnlichen Berufsgruppen beschränkt sich die Steuerfreiheit auf Leistungen, die auch bei Ausführung durch
einen Arzt steuerfrei wären.
Die Leistungen der Diplom-Psychologen können
auch steuerpflichtig sein (Steuerbefreiungen
- Psychologen).
Masseure und Bademeister, die
überwiegend als Heilmasseure tätig sind, können die Steuerbefreiung auch
für die medizinische Fußpflege, die Verabreichung von medizinischen
Bädern, Unterwassermassagen und Fangopackungen in Anspruch nehmen, auch
wenn diese nicht als Nebenleistung zur Heilmassage erbracht werden.
Saunabäder sind dagegen nur steuerfrei, wenn sie als Hilfsleistung zur
Vor- oder Nachbereitung einer Massage erbracht werden.
Die
selbstständigen Krankenschwestern und -pfleger üben eine ähnliche
Tätigkeit nur hinsichtlich der "Behandlungspflege" aus. Wird von ihnen
auch die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen,
sind die erbrachten Leistungen insofern
steuerpflichtig, soweit nicht die Steuerbefreiung für Altenpflege in
Anspruch genommen werden kann (Steuerbefreiungen - Krankenhäuser und
Altenpflege).
7. Krankenhausbehandlungen
Allgemeines
Mit der Vorschrift des § 4 Nr. 14b UStG werden die
Umsätze aus Krankenhausbehandlungen u.ä. steuerfrei belassen, wenn sie von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Die Leistungen eines Arztes aus dem
Betrieb eines Krankenhauses oder einer ähnlichen Einrichtung sind auch
hinsichtlich der ärztlichen Leistungen
nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr.
14b Satz 2 UStG erfüllt sind.
Begünstigte Leistungen
Der gesetzliche
Anwendungsbereich bezieht sich auf die folgenden Umsätze aus
Krankenhausbehandlungen
ärztlichen
Heilbehandlungen
Diagnostikleistungen
Befunderhebungsleistungen
Vorsorgeleistungen
Rehabilitationsleistungen
Geburtshilfeleistungen
Hospitzleistungen
Darüber hinaus werden die mit den Hauptleistungen eng
verbundenen Umsätze mit in die Steuerbefreiung einbezogen.
Eng
verbundene Umsätze
Die Steuerbefreiung umfasst in diesem Bereich
jeweils alle mit dem Betrieb einer entsprechenden Einrichtung eng
verbundenen Umsätze. Das sind Umsätze, die nach der Verkehrsauffassung für
diese Einrichtungen typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden
Betrieb vorkommen und mit diesem unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen
(BFH, 01.12.1977 - V R 37/75, BStBl II 1978, 173). Dazu gehören u.a. neben
den Leistungen zur medizinischen
Versorgung einschließlich der Lieferung
von Medikamenten auch die mit der Unterbringung und Verpflegung
verbundenen Leistungen. Werden im Rahmen
einer Heilbehandlung Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel
(z.B. Krücken) geliefert, fallen auch diese Leistungen unter die Steuerbefreiung.
Eingeschlossen sind auch die Beherbergung und Beköstigung des Personals
sowie die Mitbenutzung der Telefonanlage durch Patienten, Heimbewohner,
Besucher und Mitarbeiter.
Die Überlassung von Geräten eines
Krankenhauses einschließlich der Gestellung des erforderlichen Personals
an angestellte Ärzte zur Nutzung im Rahmen einer selbstständigen
Tätigkeit, an andere Krankenhäuser oder an niedergelassene Ärzte für deren
eigene Patienten fällt genauso unter die Steuerbefreiung wie die Gestellung
von Ärzten oder medizinischem Hilfspersonal an andere vergleichbare
Einrichtungen. Steuerfrei ist sogar die Lieferung von Gegenständen des
Anlagevermögens und die Lieferung von
Produkten, die im Wege der Arbeitstherapie hergestellt worden sind. Hier
greift die Steuerbefreiung allerdings nur, wenn kein nennenswerter
Wettbewerb zu den entsprechenden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
besteht.
Keine eng verbundenen Umsätze sind z.B. die Lieferungen
von Speisen, Getränken oder Medikamenten an Besucher sowie die Leistungen von Zentralwäschereien und
-apotheken. Die Veräußerung des gesamten Anlagevermögens und der Vorräte
bei Beendigung der Tätigkeit fällt ebenfalls nicht unter die
Steuerbefreiung, hier kann allerdings die Steuerbefreiung für
Hilfsgeschäfte zum Tragen kommen.
Persönliche
Voraussetzungen
Die Leistungen -
einschließlich der damit eng verbundenen Umsätze - sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nach § 4 Nr.
14b Satz 1 UStG von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder den in Satz
2 bezeichneten Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden; nach
gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen"
auch natürliche Personen.
Um auszuschließen, dass eine Einrichtung
nach § 4 Nr. 14b Satz 2 UStG die Steuerbefreiung für einrichtungsfremde Leistungen in Anspruch nimmt, wird die
Steuerbefreiung jeweils auf den Bereich der Zulassung, des Vertrages bzw.
der Regelung nach SGB beschränkt. Dies bedeutet z. B., dass eine
Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht,
keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen erbringen kann, wenn sie nicht
auch über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt.
Begünstigte
Einrichtungen i. S. des 4 Nr. 14b Satz 2 UStG
Als Einrichtung
anerkannt werden die zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V :
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften
als Hochschulklinik anerkannt sind
Krankenhäuser, die
in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind
(Plankrankenhäuser)
Krankenhäuser, die einen
Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts betrieben werden und die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind,
sind mit ihren in § 4 Nr. 14b Satz 1 UStG genannten Leistungen steuerpflichtig, also auch mit
ihren in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten
ärztlichen Heilbehandlungsleistungen.
Durch § 4 Nr. 14b Satz 2
Doppelbuchstabe bb UStG werden die Zentren der ärztlichen - auch
zahnärztlichen - Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an
der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die
Regelungen nach § 115 SGB V gelten, als steuerbegünstigte Einrichtungen
anerkannt. Unter diese Befreiungsvorschrift können, unabhängig von ihrer
Rechtsform, z. B. medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von
Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken fallen.
Außerdem werden hiervon alle Einrichtungen des Vierten Abschnitts des
Vierten Kapitels des SGB V erfasst, für die eine Regelung nach § 115 SGBV
gilt, somit z. B. auch Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V,
Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 SGB V und Sozialpädiatrische
Zentren nach § 119 SGB V.
Über Doppelbuchstabe cc werden die
Einrichtungen erfasst, mit denen die Unfallversicherungsträger Verträge
über die Durchführung von Heilbehandlungen nach § 34 SGB VII (Gesetzliche
Unfallversicherung) abgeschlossen haben.
Durch Doppelbuchstabe
dd werden die Einrichtungen erfasst, mit denen Versorgungsverträge
nach den §§ 111 und 111a SGB V bestehen, also Versorgungsverträge mit
Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen bzw. Versorgungsverträge mit
Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger
Einrichtungen.
Außerdem werden gemäß Doppelbuchstabe ee
medizinische Rehabilitationseinrichtungen erfasst, mit denen Verträge nach
§ 21 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
bestehen.
Von Doppelbuchstabe ff werden die Einrichtungen
zur Geburtshilfe erfasst, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten. Die
Steuerbefreiung umfasst auch die Leistungen der stationären Geburtshilfe,
unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsfähigkeit
dieser Leistungen.
Durch die
Aufnahme von Hospizen im Doppelbuchstaben gg, mit denen Verträge
nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen, werden deren stationäre Hospizleistungen
steuerfrei gestellt. Ambulante Hospizleistungen, die unter den neuen § 4
Nr. 14 Buchstabe a UStG fallen, sind nach dieser Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit.
8.
Gemeinschaftspraxen und Laborgemeinschaften Gemeinschaftspraxen sowie
Labor- und Apparategemeinschaften können die Steuerbefreiung nur in
Anspruch nehmen, wenn sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sie somit auch als
Einzelunternehmer in den Genuss der Steuerbefreiung kommen würden.
Gemeinschaftspraxen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
in denen sich mehrere Heilberufler zusammengeschlossen haben. Die
Gemeinschaft tritt gegenüber den Patienten als unmittelbar leistender
Unternehmer auf. Ihre Leistungen sind bei
Vorliegen der Voraussetzungen steuerbefreit.
Labor-, Apparate-
oder Praxisgemeinschaften nutzen nur verschiedene Einrichtungen,
Geräte oder Räumlichkeiten gemeinsam, die einzelnen Heilberufler erbringen
ihre Leistungen selbstständig an die
Patienten. Darüber hinaus erbringt die Gemeinschaft Leistungen an die einzelnen Mitglieder, die
von der Steuer befreit werden können, soweit sie unmittelbar von den
Mitgliedern zur Ausführung ihrer steuerfreien Umsätze verwendet werden.
Das gilt grundsätzlich für alle Leistungen im medizinischen Bereich. Werden
außerdem auch andere Leistungen durch die
Gemeinschaft erbracht, wie Buchführung, Rechtsberatung oder Beschaffung von
Praxisräumen und Inventar, fehlt es an der unmittelbaren Verwendung zur
Ausführung der steuerfreien Umsätze mit der Folge der Steuerpflicht für diese Tätigkeiten auf
Seiten der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Raumüberlassung wird regelmäßig
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG anzuwenden sein, ansonsten kann
allenfalls noch die Steuerbefreiung für Hilfsgeschäfte nach § 4 Nr. 28
UStG in Frage kommen. Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung nur für Leistungen der Gemeinschaft an ihre
Mitglieder.
Werden Laborarbeiten für Dritte ausgeführt oder
Geräte Dritten zur Nutzung überlassen, um aus Rentabilitätsgründen eine
höhere Auslastung zu erreichen, greift die Steuerbefreiung nicht ein.
Allerdings bleibt die Steuerfreiheit für die Umsätze an die Mitglieder der
Gemeinschaft erhalten. Durch die steuerpflichtigen Umsätze entsteht für die
Gemeinschaft grundsätzlich auch das Recht, den anteiligen Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten u.
Investitionen geltend zu machen.
Der Bundesfinanzhof hat
entschieden, dass die Umsätze eines Arztes für Labormedizin auch dann
steuerfrei sind, wenn das Labor in Form einer GmbH betrieben wird und der
Arzt alleiniger Gesellschafter der GmbH
ist (BFH, 23.11.2006 - V R 55/03). Das Bundesfinanzministerium hat
allerdings mit Schreiben vom 17.12.2007 festgelegt, dass dieses Urteil
nicht allgemein anzuwenden ist (BMF 17.12.2007 - IV A 6 - S
7172/07/0001).
9. Unentgeltliche Wertabgaben
Unentgeltliche Wertabgaben fallen unter die Steuerbefreiung, wenn die
Leistung auch gegenüber Dritten steuerfrei wäre.
| Beispiel: | |
| Ein Arzt untersucht seine Ehefrau und seine Kinder und nimmt dafür Geräte, Materialien
und Personal seiner Praxis in Anspruch. Die unentgeltliche Wertabgabe ist
steuerfrei. Sie muss nicht besonders aufgezeichnet werden. |
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