Steuerlexikon
Rückstellungen - Mehrsteuern
Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung sind im Jahr
der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen, H 4.9 EStH.
Abzugsfähige Steuern sind also grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem
sie wirtschaftlich gehören, BFH, 03.12.1969 - I R 107/69.
Die
Behauptung des Unternehmers, dass nach allgemeiner Erfahrung bei einer
Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist,
rechtfertigt noch nicht die Bildung einer Rückstellung (BFH, 13.01.1966 -
IV 51/62).
Eine Rückstellung kann den Grundsätzen ständiger
BFH-Rechtsprechung zufolge steuerlich nur anerkannt werden, wenn am
Bilanzstichtag oder am Tag der Bilanzaufstellung erkennbar ist, dass
Ereignisse eingetreten sind, aufgrund derer der Steuerpflichtige ernsthaft
mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Voraussetzung für eine
Rückstellungsbildung ist die konkrete Möglichkeit der
Inanspruchnahme.
Es kommt deshalb auch für die Bildung von
Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund künftiger
Betriebsprüfungen darauf an, ob der Kaufmann am Bilanzstichtag aufgrund
hinreichend konkreter Sachverhalte ernsthaft mit einer Inanspruchnahme
wegen zu wenig bezahlter Betriebssteuern rechnen durfte. Dazu genügt nicht,
dass ganz allgemein und erfahrungsgemäß Betriebsprüfungen zu Beanstandungen
und zu Steuernachforderungen führen. Insofern handelt es sich zunächst nur
um ein dem allgemeinen Unternehmerrisiko vergleichbares Risiko.
Die
o.g. Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige weiß, dass er
den Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht hat.
Für die Rückstellungsbildung ist es also erforderlich, dass der
Steuerpflichtige am Bilanzstichtag aufgrund eines hinreichend konkreten
Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung
rechnen muss. Das ist bei Steuerfahndungsfällen allerdings frühestens mit
der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer
anzunehmen (sog. aufdeckungsorientierte Maßnahme), BFH, 27.11.2001 -
VIII R 36/00. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dieses Urteil jedoch
nicht auf Betriebsprüfungsfälle anwendbar.
Zusammenfassung:
Rückstellungen für Mehrsteuern
aufgrund einer Betriebsprüfung sind bereits im Jahr der wirtschaftlichen
Verursachung zu berücksichtigen.
Rückstellungen für
Mehrsteuern aufgrund von Steuerfahndungsergebnissen sind erst im Jahr der
Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer als
Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.
Zu der
Frage, in welchem Jahr eine Gewerbesteuerrückstellung für Mehrsteuern aus
von der Betriebsprüfung aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttungen zu
bilden ist, ist z. Zt. ein Verfahren beim BFH anhängig, I R 43/08,
Vorinstanz FG Hamburg vom 09.07.2007 - 2 K 175/06.

