Steuerlexikon
Reiseleistungen - Umfang
1. ReiserücktrittskostenversicherungenNach dem Urteil des BFH vom
13.07.2006 - V R 24/02- kann eine im Reisepreis enthaltene
Reiserücktrittskostenversicherung nicht Bestandteil der einheitlichen
Reiseleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG sein und stellt in der Regel
eine selbstständige Leistung dar.
Wird der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung in das Belieben des Leistungsempfängers
gestellt und erfolgt die Berechnung der Versicherungsprämie neben dem
Reisepreis gesondert, liegt hinsichtlich des Abschlusses der Versicherung
auch umsatzsteuerrechtlich eine gesondert zu beurteilende Leistung vor R
272 Abs. 13 UStR. Diese unterliegt nicht der Margenbesteuerung nach § 25
UStG. Diese Leistung kann dann je nach Sachverhalt entweder unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 10b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz)
oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als
Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.
2.
StornogebührenNach § 651i BGB kann der Reisende vor Reisebeginn
jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert im
Falle dieses Rücktritts den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er
kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der
Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der
vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Regelmäßig wird
die Entschädigung über Allgemeine Geschäftsbedingungen vorab und
vorsorglich mit dem Reisevertrag pauschaliert vereinbart
(Stornogebühren).
Der Reiseveranstalter hat bis zum
Rücktrittszeitpunkt nur Vorbereitungen für die von ihm zugesagten
Reiseleistungen getroffen, ohne dass bereits eine verbrauchsfähige Leistung
in die Verfügungsmacht des Kunden übergegangen ist.
Die Stornogebühren
sind echter Schadensersatz und kein Entgelt für Leistungen, weil deren Ausführung erst mit
dem Reiseantritt beginnt. Sie sind damit umsatzsteuerlich nicht von
Bedeutung.
Die Stornierung einer Reise durch den Kunden kann
bewirken, dass der Veranstalter selbst eine bereits bestellte
Reisevorleistung (z.B. Hotelzimmer) stornieren muss und dafür ebenfalls
Stornogebühren zahlt. Diese Zahlung ist unter der Voraussetzung, dass
zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht, ebenfalls als Schadensersatz
und nicht als Reisevorleistung anzusehen.
3. Umbuchungs- und
ÄnderungsgebührenBei Änderung des Reisevertrags (z.B. bei Umbuchung
wegen Änderung des Reiseziels) zahlt der Reisende in der Regel Umbuchungs-
oder Änderungsgebühren. Diese Zahlungen stellen eine Gegenleistung für
zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar. Sie erhöhen das Entgelt für die
Reiseleistung und teilen deren Schicksal.

