Steuerlexikon
Reichensteuer
Der Höchststeuersatz wird gem. §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG für Steuerpflichtige
mit einem zu versteuernden Einkommen von
250.000 EUR / 500.000 EUR (ledig/verheiratet) auf 45 % angehoben
("Reichensteuer"). Wegen der vorgenommenen Tarifentlastungen erhöhen sich
ab 2010 die Grenzbeträge auf 250.731 EUR bzw. 501.462
EUR.
| Beispiel: | |
| Der ledige
Geschäftsführer erzielt in 2011 ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 EUR. Die 250.731 EUR
übersteigenden Einkünfte betragen 300.000
EUR - 250.731 EUR = 49.269 EUR. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 49.269
EUR = 1.478,07 EUR. | |

