Steuerlexikon
Raucherentwöhnungskur
Mit Urteil vom 24.06.2004 - 2 K 3877/02, EFG 2004, 1622, hat das FG Köln
die Kosten, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für die Raucherentwöhnung
aufgewendet hatte, als steuerpflichtigen Arbeitslohn beurteilt. Die obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur lohnsteuerlichen
Behandlung der Übernahme von Kosten der Raucherentwöhnung durch den
Arbeitgeber wie folgt entschieden:
Zuschüsse des
Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu den
Kosten von Raucherentwöhnungskursen erfolgen nicht im überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse.
Zuschüsse zu
Raucherentwöhnungskursen, die aus öffentlichen Kassen geleistet werden,
sind keine steuerfreien Beihilfen i. S.
des § 3 Nr. 11 EStG.
| Praxistipp: | |
| Das o.g. Urteil läuft quasi ins Leere. Die Übernahme von Kosten
der Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zur
Steuerbefreiung. Gem. § 3 Nr. 34 EStG werden zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen
Gesundheitsförderung bzw. zur Verbesserung des allgemeinen
Gesundheitszustandes, die den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V
genügen, von der Lohnsteuer und damit im Ergebnis auch von
Sozialversicherungsbeiträgen befreit, soweit sie den Betrag von 500 EUR im
Kalenderjahr nicht übersteigen. Unter die Steuerbefreiung fallen
insbesondere die Leistungen, die im
Leitfaden Prävention "Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und
Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen ..." genannt sind. | |

