Steuerlexikon
Praxisgebühr
Der sich nach § 61 Satz 2 SGB V ergebende, einmal im Kalendervierteljahr zu
leistende Betrag für ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische
Versorgung (sog. Praxisgebühr) wird gemäß § 28 Abs. 4 SGB V vom
Versicherten als Zuzahlung zu den ärztlichen Behandlungen an den
Leistungserbringer gezahlt. Nach § 43b Abs. 2 SGB V hat der
Leistungserbringer die Zuzahlungen einzubehalten.
Der
Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse, der
Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich in
Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen bei Abrechnung seiner Leistungen. Zahlt der Versicherte trotz
Mahnung nicht, so treibt die Krankenkasse die Zuzahlung ein. Der Arzt trägt
damit kein Ausfallrisiko und sein Vergütungsanspruch bleibt in
vollem Umfang erhalten (§ 43b Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Die vom
Versicherten zu zahlende Praxisgebühr stellt beim Arzt, Zahnarzt oder
Psychotherapeuten eine Betriebseinnahme und keinen durchlaufenden
Posten dar. Die Sonderregelung für den Fall, in dem der Versicherte nicht
zahlt - Übergang des Ausfallrisikos auf die Krankenkasse -, steht dem nicht
entgegen.
Die zeitliche Erfassung dieser Betriebseinnahme
richtet sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen. Bei der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird die Betriebseinnahme
im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Einnahmen erfasst.
Bei einer pflichtwidrigen Nichtzahlung des Versicherten ist der
Ausgleich im Wege des höheren Vergütungsanspruchs gegenüber der
Krankenkasse, der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung
gewährleistet.
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung wird die Einnahme im Zeitpunkt des
Zuflusses der Zuzahlung erfasst.
Die sich aus den Regelungen
des Sozialgesetzbuches (§§ 294, 295 Abs. 1 SGB V i.V.m. dem
Bundesmantelvertrag-Ärzte) für alle Kassenärzte ergeben besonderen Aufzeichnungspflichten über die in jedem
Behandlungsfall vereinnahmte Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V
(Praxisgebühr) sind gemäß § 140 AO auch für steuerliche Zwecke zu beachten.
Die vereinnahmten Praxisgebühren sind dabei vollständig, richtig, geordnet
und zeitnah (regelmäßig täglich) aufzuzeichnen (§ 146 Abs. 1 AO).
Für den Patienten stellt die Praxisgebühr eine steuerlich zu
berückichtigende außergewöhnliche Belastung dar (§ 33 EStG; OFD Frankfurt
a.M., 15.11.2004 - S 2284 A - 53 - St II 2.06, DB 2004, 2782).

