Steuerlexikon
Pensionskasse
1. Allgemeines Pensionskassen sind rechtsfähige
Versorgungseinrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge
für die Pensionskasse werden entweder vom Arbeitgeber allein oder von ihm
und den Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht. Die Leistungen des Arbeitgebers an die
Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer, zu deren Gunsten sie geleistet
werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch für Beiträge
und Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 1.752 EUR jährlich je Arbeitnehmer eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich. Zu
Einzelheiten siehe § 40b EStG und R 40b.1 LStR. Siehe auch Direktversicherung, Zukunftssicherungsleistungen.
Da die
späteren Leistungen der Pensionskasse ganz
oder teilweise auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sind die Leistungen kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei laufenden Zahlungen als
Leibrente sind sie zu versteuern. Werden die Leistungen aus der Pensionskasse
kapitalisiert und fließen sie demnach als einmalige Leistung zu, besteht
dafür Steuerfreiheit.
2. Steuerfreiheit oder
Pauschalierung Steuerlich flankiert wird der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung durch die Möglichkeit,
Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem. § 3 Nr. 63 EStG
an einen Pensionsfonds oder eine
Pensionskasse bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung als steuerfrei zu behandeln. Die
Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 2006 und 2007 63.000 EUR, steuerfrei
bleiben 4 % = 2.520 EUR, für 2008 liegt die Grenze bei 4 % von 63.600 EUR =
2.544 EUR. Für 2009 erhöhte sich die Grenze auf 4 % von 64.800 EUR = 2.592
EUR. In 2010und 2011 beträgt die Grenze 4 % von 66.000 EUR =
2.640 EUR.
Bezüglich der steuerfreien Leistungen scheidet eine Zulagen- bzw.
Sonderausgabenförderung (vgl. Altersvorsorge) aus. Der Arbeitnehmer kann aber zur Steuerpflicht optieren, um die Zulage
oder den Sonderausgabenabzug zu erhalten. Die späteren Leistungen aus der Pensionskasse sind gem. §
22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte zu
versteuern, soweit sie auf steuerfreien Einzahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG
basieren oder mit Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert wurden (vgl. Altersvorsorge - Besteuerung). Werden die
späteren Leistungen als Rente ausgezahlt, ist nur der "geringe" Ertragsanteil anzusetzen.
Die
Pauschalierungsmöglichkeit für Zuwendungen an Pensionskassen gem. § 40b
EStG (soweit sie nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind) bleibt auch
ab 01.01.2005 für Altverträge weiter bestehen. Zahlt der Arbeitgeber über
die 4 % steuerfreien Leistungen hinaus
weitere Beiträge in einen Altvertrag an eine Pensionskasse, kann der
übersteigende Betrag bis zu 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschaliert
werden. Über die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind
beitrags- und steuerpflichtig (ggf. insoweit Förderung mit
Zulage/Sonderausgabenabzug).
Bei einer Neuzusage nach dem
31.12.2004 kommt die Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40b EStG nur noch
bei nicht kapitalgedeckten Versorgungszusagen über eine Pensionskasse in
Betracht (z.B. bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst).
Ab 2008 erfolgt auch bei der umlagefinanzierten
Altersversorgung der Einstieg in die Steuerfreiheit der Einzahlungen,
sodass Ausgaben des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Pensionskasse
seit 2008 in begrenztem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 56 i.V.m. § 52 Abs. 5a
EStG) sind. Die Steuerfreiheit setzt die Zahlung der Beiträge im Rahmen
eines ersten Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der zugesagten
Versorgung (Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenenversorgung) in Form
einer Rente oder eines Auszahlungsplans
voraus. Die Steuerfreiheit der Ausgaben ist begrenzt auf 1% der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2008 = 636
EUR, 2009 = 648 EUR; 2010 und 2011 = 660 EUR); ab 2014 2%, ab
2020 3% und ab 2025 4%). Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine
kapitalgedeckte Versorgungseinrichtung (§ 3 Nr. 63 EStG) werden
angerechnet.
Weitere Einzelheiten z.B. zu Bescheinigungspflichten
etc. vgl. Betriebliche
Altersversorgung.
| Hinweis: | |
| Zu Einzelheiten
zur betrieblichen Altersversorgung und zu Einzahlungen in eine
Pensionskasse vgl. BMF-Schreiben vom 20.01.2009 - IV C 3 - S 2496/08/10011/
IV C 5 - S 2333/07/0003. Ab 01.01.2010 gilt BMF, 31.03.2010 - IV C 3
- S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2333/07/0003. | |
3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält (BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07). Gegen dieses BFH-Urteil vom 07.05.2009 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 3056/09, zuvor vorläufiges Az.: AR 5485/09). Die Verfassungsbeschwerde wurde letztlich aber mit Beschluss vom 27.07.2010 (2 BvR 3056/09) nicht zur Entscheidung angenommen.
Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei den laufenden Umlagen an die VBL handelt es sich ab 2007 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG um Arbeitslohn. Inzwischen sind zu dieser Problematik aber auch für die Jahre ab 2007 Gerichtsentscheidungen ergangen bzw. es liegen anhängige Verfahren vor, in denen das Vorliegen von Arbeitslohn strittig ist (FG Niedersachsen 11 K 292/07; FG Münster, 28.05.2009 - 11 K 1990/05 E, gegen das Urteil des FG Münster vom 28.05.2009 wurde Revision beim BFH eingelegt: VI R 36/09, EFG 2009, 1533).

