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Steuerlexikon

Park and Ride

Ein Arbeitnehmer kann für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht (BFH, 11.05.2005 - VI R 40/04, BStBl. II 2005, 712).

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September (an 165 Tagen) für die Fahrt zur 90 km entfernten Arbeitsstätte und zurück den eigenen Pkw. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Bus (Kosten 3 x 70 EUR = 210 EUR).

Lösung:

Januar bis September: Entfernungspauschale 165 x 90 km x 0,30 EUR = 4.455 EUR

Oktober bis Dezember:
a) Entfernungspauschale: 55 x 5 km x 0,30 EUR = 83 EUR
b) Tatsächliche Kosten = 210 EUR

Entfernungspauschale insgesamt = 4.665 EUR


Neben den die Entfernungspauschale für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolvierte Teilstrecke übersteigenden tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel kann zusätzlich auch die Entfernungspauschale angesetzt werden: D.h. innerhalb eines Tages kann für einen Teil die Entfernungspauschale angesetzt werden, für den anderen Teil die tatsächlichen Kosten (z.B. Monatskarte Bus, Bahn). Die Rechtsprechung ist hier insoweit erweitert worden, als dass die Günstigerprüfung auch für Teilstrecken gilt (BFH, 26.03.2009 - VI R 25/08).

Beispiel:
Die Entfernung zur Arbeit beträgt 28 km. Arbeitnehmer fährt täglich zunächst 25 km mit dem Pkw zu einem Park and Ride-Parkplatz und von dort mit dem örtlichen Nahverkehr weiter zur Arbeitsstätte. Die Monatskarte kostet 44 EUR.

Lösung 1: 230 Tage x 28 km x 0,30 EUR (Entfernungspauschale) = 1.932 EUR

Lösung 2: 230 Tage x 25 km x 0,30 EUR (Entfernungspauschale) = 1.725 EUR
+ 12 x 44 EUR (tatsächliche Kosten) 528 EUR
Summe 2.253 EUR

Lösung: Es können 2.253 EUR berücksichtigt werden (vgl .a. BMF, 31.08.2009 - IV C 5 - S 2351/09/10002).


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Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

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