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Steuerlexikon

Pflegedienst

Ein Krankenpflegebetreiber ohne eigene Qualifikation als examinierter Krankenpfleger oder examinierte Krankenschwester übt keinen ähnlichen Heilberuf i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1-2 EStG aus und kann daher im Übrigen auch nicht leitend und eigenverantwortlich i.S. v. § 18 Abs. 1 Satz 3 EStG fachlich vorgebildete Arbeitskräfte einsetzen, ohne dass es noch auf deren Zahl und deren Kontrolle ankommt. Es liegen also bei fehlender eigener Qualifikation gewerbliche Einkünfte u. a. mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht vor (§ 15 EStG), (FG Hamburg, 30.09.2003 - III 347/03, EFG 2004, 409).

Für die ertrag- bzw. gewerbesteuerliche Abgrenzung der den im Gesetz genannten Heilberufen ähnlichen Heilberufe ist abzustellen auf eine mit ersteren vergleichbare staatliche Aufsicht einschließlich gesetzlich geregelter Berufsausbildung oder Erlaubnis zur Ausübung des Berufs unter der geschützten Berufsbezeichnung.

Ohne das entsprechende Examen kann keine ähnliche Tätigkeit im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften des § 18 EStG ausgeübt werden, weder als Krankenpflegehelfer oder Schwesternhelferin noch auf Grund anderweitig erworbener Kenntnisse. Entsprechendes gilt für die Altenpflege (§ 1 Altenpflegegesetz -AltPflG-).

Ambulante Krankenpfleger mit entsprechender Qualifikation können trotz des Einsatzes von Mitarbeitern freiberuflich (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) tätig sein, wenn jeder Patient wöchentlich vom Betriebsinhaber oder bei einer Krankenpfleger-GbR von einem Gesellschafter persönlich aufgesucht wird. Freiberufliche Behandlungspflege wird bei gesonderter Erfassung nicht durch geringfügige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als gewerblich indiziert (FG Hamburg, 22.01.2003 - III 186/01, EFG 2003, 1016).

Ein selbstständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird. Die freiberufliche Krankenpflege setzt persönliche Beziehungen zur weitaus überwiegenden Zahl der Patienten voraus (BFH, 13.06.2003 - IV B 171/01, BFH/NV 2003, 1414). Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01).

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für sich selbst oder für die Betreuung von Familienangehörigen im Privathaushalt, z.B. durch mobile Pflegedienste, werden ab 2006 im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich anerkannt. Es können 20 Prozent der Kosten geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt der Maximalbetrag bis 2008 nicht 600 Euro, sondern 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind wohl auch freiwillige oder vertraglich übernommene Aufwendungen für Dritte, z.B. Freunde, Nachbarn oder Bekannte. Voraussetzung: Es besteht ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI (Pflegstufe I, II oder III) oder es werden Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen. Da die Pflegeversicherung unterhalb der Pflegestufe I keine Leistungen gewährt (s. § 33 SGB XI), kann es sich nur um den Fall einer freiwilligen oder ausländischen Pflegeversicherung handeln, die nicht an die formelle Feststellung der Pflegebedürftigkeit knüpft.

Erfasst sind Pflege- und Betreuungsleistungen, sei es in Form der Dauerpflege oder der Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z.B. Hilfe bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme), bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen oder Erledigung von Schriftverkehr als Nebenleistungen. Der Höchstbetrag ist nicht personenbezogen, sondern haushaltsbezogen zu sehen. D. h. es kommt nicht zu einer Verdoppelung des Höchstbetrags, wenn z.B. zwei pflegebedürftige Personen im Haushalt leben.

Beispiel:
Aufwendungen 2008 für allg. haushaltsnahe Dienstleistungen 0 EUR
Aufwendungen für Betreuungsleistungen Pflegebedürftiger 6.000 EUR
Steuerermäßigung 20 % von 6.000 EUR = 1.200 EUR


Beispiel:
Aufwendungen 2008 für Gärtner und Fensterreinigungsunternehmen 2.000 EUR
Steuerermäßigung 20 % von 2.000 EUR = 400 EUR

Aufwendungen für Betreuungsleistungen
Pflegebedürftiger Pflegestufe I: 4.000 EUR
Steuerermäßigung 20 % = 800 EUR
Summe 1.200 EUR


Ab 2009 werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen, in § 35a Absatz 2 EStG zu einem Tatbestand zusammengefasst. Die Höchstbeträge für die Förderung werden ab 2009 auf 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR (= 20 Prozent von 20.000 EUR) festgelegt. Aufgrund der Anhebung der Förderhöchstbeträge entfällt die Verdoppelung des Höchstbetrags für Pflege- und Betreuungsleistungen (1.200 EUR statt 600 EUR; § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG 2008). Deshalb müssen ab 2009 die unterschiedlichen Pflegestufen nicht mehr nachgewiesen werden.

Beispiel:
Aufwand für lfd. Gartenpflegedienstleistungen (z.B. selbstständiger Gärtner) 6.000 EUR
+ Aufwand für Betreuungsleistungen pflegebedürftiger Angehöriger 8.000 EUR
= Summe 14.000 EUR
Steuerermäßigung 2009 20% von 14.000 EUR (höchstens 4.000 EUR) 2.800 EUR

Abwandlung 2008:
Steuerermäßigung 2008: 20 %, Höchstbetrag: 1.200 EUR


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Partner: Paul Stuhlmüller Steuerberater / Lars Stuhlmüller Dipl. Betriebswirt (FH), Steuerberater / Daniel Pfofe Rechtsanwalt Steuerberater

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