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Steuerlexikon

Lohnsteuertabellen

Abgeleitet aus den Einkommensteuergrund- und -splittingtabellen werden jährlich als Ausfluss des Programmablaufplans Lohnsteuertabellen als Jahres-, Monats-, Wochen und Tageslohnsteuertabellen von Privatverlagen veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium selbst gibt keine amtlichen Lohnsteuertabellen mehr heraus, sondern stellt lediglich noch die erforderlichen Parameter in einem amtlichen Programmablaufplan zur Verfügung (§ 39b Abs. 8 EStG). Mit Schreiben vom 04.03.2009 - IV C 5 - S 2361/08/10003 wurde der Programmablaufplan für die Erstellung der Lohnsteuertabellen 2009 veröffentlicht. Aufgrund des Konjunkturpakets II wurden die Lohnsteuerberechnungen für 2009 geändert, um Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten. Der Programmablauf für die Lohnsteuertabellen 2008 war mit BMF-Schreiben vom 03.12.2007 - IV C 5 - S 2361/0 bekannt gegeben worden.

Zu den bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Steuervergünstigungen siehe Freibeträge.

Zur Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gelten zwei Lohnsteuertabellen bzw. Methoden der Lohnsteuerberechnung nach § 39b EStG:

1.
Allgemeine Lohnsteuertabelle: mit der normalen, ungekürzten Vorsorgepauschale. Sie gilt im Regelfall für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

2.
Die besondere Lohnsteuertabelle: mit der gekürzten Vorsorgepauschale. Sie gilt für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Rentner; weitere Einzelheiten siehe unten.

Da die unter Punkt 2. genannten Personenkreise keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten bzw. steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erhalten, sollen sie auch nicht in den Genuss einer entsprechend hohen Vorsorgepauschale kommen. Deshalb weisen beide Lohnsteuertabellen nur dann eine unterschiedlich hohe Lohnsteuer aus, wenn die Vorsorgepauschale unterschiedlich hoch ist.

Im Einzelnen fallen folgende Gruppen von Arbeitnehmern unter die gekürzte Vorsorgepauschale und damit unter die besondere Lohnsteuertabelle "B":

1. § 10c Abs.3 Nr.1 EStG

Beamte, Richter, Berufssoldaten, Geistliche, Beschäftigte bei Sozialversicherungsträgern mit Pensionsanspruch

2. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG

Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einer Versorgungszusage, für die sie zumindest teilweise keine eigenen Beitragsleistungen erbringen müssen oder Arbeitnehmer, die steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 63 EStG erhalten.

Beispiele
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit Pensionszusage

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften mit Pensionszusage

GmbH-Geschäftsführer mit steuerfreien Einzahlungen in eine Penionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung.


3. § 10c Abs. 3 Nr. 3 EStG

Arbeitnehmer mit Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Beispiel:
pensionierte Beamte

Empfänger von Witwen- und Waisengeld nach beamtenrechtlichen Vorschriften

Pensionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden


4. § 10c Abs. 3 Nr. 4 EStG

Arbeitnehmer, die Altersruhegeld (Rente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen

Beispiel:
Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung

nicht dagegen:

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten

Witwen- oder Waisenrenten


Die besondere Lohnsteuertabelle ist bereits dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teils des Kalenderjahres zu dem o.g. Personenkreis gehört. Weitere Einzelheiten siehe R 39b.7 LStR.

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