Steuerlexikon
Leistungsaustausch - Arbeitnehmer
Bei der Gewährung betrieblicher Sachzuwendungen liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn diese
Sachzuwendungen Vergütung für geleistete Dienste sind. Das ist der Fall,
wenn sich die Bar- und Sachleistungen des Arbeitgebers und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung
als gegenseitige Verpflichtungen gegenüber stehen. Beispielsweise ist es
nach allgemeiner Erfahrung im Wirtschaftsleben üblich, leitenden
Angestellten firmeneigene Pkws in nicht unerheblichem Umfang zur privaten
Nutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Zurverfügungstellung ist deshalb
neben dem ausdrücklich vereinbarten Barlohn als Bestandteil der Entlohnung
anzusehen.
Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der
Arbeitnehmer das Entgelt gesondert an den
Unternehmer entrichtet oder ob der Unternehmer den entsprechenden Betrag
vom Barlohn einbehält.
In der Regel ist die im Leistungsaustausch erbrachte Sachleistung
auch lohnsteuerpflichtig. Das bedeutet aber nicht, dass jede
lohnsteuerpflichtige Sachleistung auch der Umsatzsteuer unterliegt.
Ein Leistungsaustausch liegt normalerweise
nicht vor, wenn die Sachzuwendung der gesamten Arbeitnehmerschaft
oder zumindest einer überwiegenden Anzahl von Arbeitnehmern angeboten wird
und diese die Sachzuwendung in unterschiedlicher Weise in Anspruch genommen
wird.
Werden Sachzuwendungen nicht im Leistungsaustausch erbracht, kann eine
Versteuerung als unentgeltliche Leistung nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG oder §
3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Betracht kommen. Hierdurch sollen alle Leistungen erfasst werden, die für Zwecke des
Arbeitnehmers erfolgen.
Werden unentgeltliche Leistungen für Zwecke des Unternehmens
erbracht, liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Beispielsweise
erbringt ein Arbeitgeber keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen Arbeitnehmern für
Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten
unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern ermöglicht (BFH,
21.07.1994 - V R 21/92, BStBl II 1994, 881).
Sammelbeförderung
Die unentgeltliche Beförderung von
Arbeitnehmern von der Wohnung zur
Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber
dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden
Zwecken. Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn die
Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die
Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu nutzen, und wechselnde
Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird,
da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht
wird.
Eine Beförderungsverpflichtung auf Grund eines Tarifvertrages
(z.B. im Baugewerbe üblich) ist ein Indiz dafür, dass die Beförderung
unternehmerischen Zwecken dient. Die Verpflichtung kann die Deckung von
privaten Bedürfnissen der Arbeitnehmer
überlagern und somit zu nicht steuerbaren Beförderungsleistungen an den Arbeitnehmer führen (EuGH, 10.07.1997 - Rs C -
248/95 und BFH, 12.03.1998 - V R 127/92).

