Steuerlexikon
Lohnsteuertabellen
Abgeleitet aus den Einkommensteuergrund- und -splittingtabellen werden
jährlich als Ausfluss des Programmablaufplans Lohnsteuertabellen als
Jahres-, Monats-, Wochen und Tageslohnsteuertabellen von Privatverlagen
veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium selbst gibt keine amtlichen
Lohnsteuertabellen mehr heraus, sondern stellt lediglich noch die
erforderlichen Parameter in einem amtlichen Programmablaufplan zur
Verfügung (§ 39b Abs. 8 EStG). Mit Schreiben vom 04.03.2009 - IV C 5 - S
2361/08/10003 wurde der Programmablaufplan für die Erstellung der
Lohnsteuertabellen 2009 veröffentlicht. Aufgrund des Konjunkturpakets II
wurden die Lohnsteuerberechnungen für 2009 geändert, um Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten. Der
Programmablauf für die Lohnsteuertabellen 2008 war mit BMF-Schreiben vom
03.12.2007 - IV C 5 - S 2361/0 bekannt gegeben worden.
Zu den
bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Steuervergünstigungen
siehe Freibeträge.
Zur Berechnung
der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gelten zwei Lohnsteuertabellen bzw.
Methoden der Lohnsteuerberechnung nach § 39b EStG:
1.
Allgemeine Lohnsteuertabelle: mit der normalen, ungekürzten Vorsorgepauschale. Sie gilt im Regelfall für
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
2.
Die
besondere Lohnsteuertabelle: mit der gekürzten Vorsorgepauschale. Sie gilt für Beamte,
Richter, Berufssoldaten, Rentner; weitere Einzelheiten siehe unten.
Da die unter Punkt 2. genannten Personenkreise keine
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten bzw. steuerfreie
Zukunftssicherungsleistungen erhalten,
sollen sie auch nicht in den Genuss einer entsprechend hohen Vorsorgepauschale kommen. Deshalb weisen
beide Lohnsteuertabellen nur dann eine unterschiedlich hohe Lohnsteuer
aus, wenn die Vorsorgepauschale
unterschiedlich hoch ist.
Im Einzelnen fallen folgende Gruppen von
Arbeitnehmern unter die gekürzte Vorsorgepauschale und damit unter die
besondere Lohnsteuertabelle "B":
| 1. | § 10c Abs.3 Nr.1 EStG Beamte, Richter, Berufssoldaten, Geistliche, Beschäftigte bei Sozialversicherungsträgern mit Pensionsanspruch | ||||
| 2. | § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einer Versorgungszusage, für die sie zumindest teilweise keine eigenen Beitragsleistungen erbringen müssen oder Arbeitnehmer, die steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 63 EStG erhalten.
| ||||
| 3. | § 10c Abs. 3 Nr. 3 EStG Arbeitnehmer mit Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG
| ||||
| 4. | § 10c Abs. 3 Nr. 4 EStG Arbeitnehmer, die Altersruhegeld (Rente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
| ||||

