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Steuerlexikon

Lohnsteuerkarte

Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln. Hinsichtlich der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2008 bzw. hinsichtlich des Musters für 2008 vgl. BMF, 11.06.2007 - IV C 5 - S 2363/07/0001, BStBl. I 2007, 498). Das BMF-Schreiben vom 25.04.2008 - IV C 5 - S 2363/07/0001, BStBl I 2007, 498 gibt das Muster der Lohnsteuerkarte 2009bekannt und regelt das Ausstellungsverfahren. Die Regelungen für 2010 ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 27.07.2009 (BMF, 27.07.2009 - IV C 5 - S 2363/07/0001).

Aus der Lohnsteuerkarte ergeben sich die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Daten des Arbeitnehmers. Für den Steuerabzug kann der Arbeitgeber ausschließlich die auf der Steuerkarte eingetragenen Merkmale zu Grunde legen, auch wenn sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.

Die Lohnsteuerkarte enthält folgende Angaben:

Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum des Arbeitnehmers

Steuerklasse, ggf. zusätzlich den Faktor bei Anwendung des Faktorverfahrens ab 2010

Zahl der Kinderfreibeträge

Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers
(ggf. des Ehegatten bei glaubensverschiedenen Ehen)

Steuerfreibetrag im Bedarfsfall (§ 39a EStG)

Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG), vgl. Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer

Zum Verfahren bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte siehe R 39.1 LStR, insbesondere zur Bescheinigung des Familienstandes, der Steuerklasse und der Kinder sowie der Kinderfreibeträge.

Zu Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte siehe R 39.2 LStR, insbesondere zu Änderungen bei Steuerklassenwechsel oder für Kinder.

Zur Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte vgl. § 39a EStG und Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.

Zur nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Kalenderjahres Arbeitslohn beziehen, oder bei Eheschließung sowie für die Ersatzlohnsteuerkarte siehe R 39.3 LStR.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzulegen (§ 39b Abs. 1 Satz 1 EStG). Zu den Folgen, wenn die Lohnsteuerkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird siehe Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte. Lohnsteuerkarten werden nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ausgestellt.

Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten für Zwecke des Lohnsteuerabzugs vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine besondere Bescheinigung, die für den Arbeitgeber an die Stelle der Lohnsteuerkarte tritt (§ 39d EStG).
Siehe dazu auch Doppelbesteuerungsabkommen - Allgemeines.

Verbleib der Lohnsteuerkarten

Ab 2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt. Die Lohnsteuerbescheinigungsdaten werden per Internet an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Lohnsteuerkarte wird jedoch mittelfristig bis vorausssichtlich 2010 noch benötigt, damit der Arbeitgeber die für die Lohnabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung hat. Erst wenn die vom Bundeszentralamt für Finanzen aufzubauende Datenbank mit persönlichen Identifikationsnummern zur Verfügung stehen wird, wird auf die "Papierkarte" verzichtet werden können.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben einem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die Lohnsteuerkarte auszuhändigen (§ 41b Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird (§ 41b Abs. 1 Satz 5 EStG). Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen (§ 41b Abs. 1 Satz 6 EStG).

Die Arbeitgeber sollen die entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung bis zum 28.02. des Folgejahres unmittelbar - ohne Umweg über die Lohnsteuerkarte und damit den Arbeitnehmer - übermitteln. Die vorhandenen Daten ermöglichen es der Finanzverwaltung, diese auf Plausibilität zu überprüfen und Fälle unzutreffenden Lohnsteuerabzugs auch in den Fällen der Arbeitnehmer zu erkennen und zu korrigieren, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, entweder aufzubewahren (§ 147 AO) oder zu vernichten (§ 41b Abs. 1 Satz 6 EStG). Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres nicht an seine Arbeitnehmer ausgegeben werden.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt. Er war 2009 ganzjährig bei einem Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung beschäftigt. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und dem Arbeitnehmer hiervon einen Ausdruck nach amtlichem Muster zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer nicht aushändigen. Er kann sie vernichten. Ein Nachweis der Vernichtung der Lohnsteuerkarte ist nicht zu führen (R 41b Abs. 2 Satz 3 LStR). Die Vernichtung muss so erfolgen, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist (R 41b Abs. 2 Satz 1 LStR).


Lohnsteuerkarten, die (ausnahmsweise) eine Lohnsteuerbescheinigung enthalten (z.B. weil der Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres bei einem Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung gearbeitet hat), müssen grundsätzlich den Arbeitnehmern ausgehändigt werden (§ 41b Abs. 1 Satz 5 EStG). Nicht ausgehändigte Karten mit LSt-Bescheinigung sind dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen R 41b Abs. 2 Satz 4 LStR).

Beispiel:
Der Arbeitnehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt. Er war vom 01.01. - 30.04.2009 bei einem Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung beschäftigt. Auf der Rückseite seiner Lohnsteuerkarte 2009 ist für diesen Zeitraum eine Eintragung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten vorgenommen worden. Ab dem 01.05.2009 ist er bei einem Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung beschäftigt. Dem Arbeitnehmer ist nach Ablauf des Kj. die Lohnsteuerkarte 2009 auszuhändigen, da sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur ESt veranlagt wird (§ 41b Abs. 1 Satz 5 EStG).


Praxistipp:
Hat der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht für die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes (R 41c.1 Abs. 7 Satz 2 LStR). Die Anzeigeverpflichtung nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bleibt unberührt.


Hinweis:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil (BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03) entschieden, dass das Arbeitsgericht nur für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere" zuständig ist (§ 2 Abs.1 Nr.3 e Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG). Da es sich aber bei den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung um eine finanzrechtliche Streitigkeit handelt, verwiesen die Arbeitsrichter mit diesem Urteil den Fall an das Finanzgericht. Nach Auffassung der Richter ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Daten aus dem Lohnkonto auf die Lohnsteuerkarte zu übertragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Hierzu gehörten alle Beschäftigungsdaten (z.B. auch die Angabe des Beschäftigungszeitraumes). Anders urteilte das Finanzgericht München. Nach deren Ansicht sind für einen Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und der zutreffenden Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Angelegenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere handelt (entgegen BAG-Beschluss vom 11.06.2003 (Az: 5 AZB 1/03)). Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Berichtigung/Ergänzung der von diesem ausgestellten Lohnsteuer-Bescheinigung ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben (Zivilrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht) (FG München, 09.06.2004 - 1 K 1234/04, rkr, EFG 2004, 1704).


Das BZSt speichert gem. § 39e EStG Identifikationsnummer und Besteuerungsmerkmale für die Bereitstellung der durch den Arbeitgeber automatisiert abzurufenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dazu gehört auch die Identifikationsnummer des Ehegatten. Die bereits durch das JStG 2008 eingeführte Regelung beinhaltet die Basis für den Wegfall der Lohnsteuerkarte ab 2011 und die Umstellung auf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das Lohnsteuerkartenverfahren wird 2011 durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ElsterLohnII) abgelöst. Die Lohnsteuerkarte 2010 auf Papier wird auch für 2011 noch gelten.

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