Steuerlexikon
Lohnsteuerkarte
Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte
nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln.
Hinsichtlich der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2008 bzw. hinsichtlich
des Musters für 2008 vgl. BMF, 11.06.2007 - IV C 5 - S 2363/07/0001,
BStBl. I 2007, 498). Das BMF-Schreiben vom 25.04.2008 - IV C 5 - S
2363/07/0001, BStBl I 2007, 498 gibt das Muster der Lohnsteuerkarte
2009bekannt und regelt das Ausstellungsverfahren. Die Regelungen für
2010 ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 27.07.2009 (BMF,
27.07.2009 - IV C 5 - S 2363/07/0001).
Aus der Lohnsteuerkarte
ergeben sich die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Daten
des Arbeitnehmers. Für den Steuerabzug kann der Arbeitgeber ausschließlich
die auf der Steuerkarte eingetragenen Merkmale zu Grunde legen, auch wenn
sie von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.
Die
Lohnsteuerkarte enthält folgende Angaben:
Name,
Vorname, Anschrift, Geburtsdatum des Arbeitnehmers
Steuerklasse, ggf. zusätzlich den Faktor bei Anwendung des
Faktorverfahrens ab 2010
Zahl der Kinderfreibeträge
Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers
(ggf. des
Ehegatten bei glaubensverschiedenen Ehen)
Steuerfreibetrag im Bedarfsfall (§ 39a EStG)
Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG), vgl. Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag
Lohnsteuer
Zum Verfahren bei der Ausstellung der
Lohnsteuerkarte siehe R 39.1 LStR, insbesondere zur Bescheinigung des
Familienstandes, der Steuerklasse und der Kinder sowie der Kinderfreibeträge.
Zu Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte siehe R 39.2 LStR,
insbesondere zu Änderungen bei Steuerklassenwechsel oder für Kinder.
Zur Eintragung eines
Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte vgl. § 39a EStG und Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte.
Zur nachträglichen Ausstellung von Lohnsteuerkarten für Arbeitnehmer, die erst im Laufe des
Kalenderjahres Arbeitslohn beziehen, oder
bei Eheschließung sowie für die Ersatzlohnsteuerkarte siehe R 39.3
LStR.
Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vor Beginn des
Kalenderjahres oder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzulegen (§ 39b
Abs. 1 Satz 1 EStG). Zu den Folgen, wenn die Lohnsteuerkarte nicht oder
nicht rechtzeitig vorgelegt wird siehe Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte.
Lohnsteuerkarten werden nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland ausgestellt.
Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten für Zwecke des
Lohnsteuerabzugs vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine
besondere Bescheinigung, die für den Arbeitgeber an die Stelle der
Lohnsteuerkarte tritt (§ 39d EStG).
Siehe dazu auch
Doppelbesteuerungsabkommen - Allgemeines.
Verbleib der
Lohnsteuerkarten
Ab 2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt. Die
Lohnsteuerbescheinigungsdaten werden per Internet an die Finanzverwaltung
übermittelt. Die Lohnsteuerkarte wird jedoch mittelfristig bis
vorausssichtlich 2010 noch benötigt, damit der Arbeitgeber die für die
Lohnabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung hat. Erst wenn die vom
Bundeszentralamt für Finanzen aufzubauende Datenbank mit persönlichen
Identifikationsnummern zur Verfügung stehen wird, wird auf die
"Papierkarte" verzichtet werden können.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich
vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des
lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch
bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres
beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben einem Ausdruck der
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
die Lohnsteuerkarte auszuhändigen (§ 41b Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach
Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur
aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt
wird (§ 41b Abs. 1 Satz 5 EStG). Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte
Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber
vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit
Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen
(§ 41b Abs. 1 Satz 6 EStG).
Die Arbeitgeber sollen die
entsprechenden Daten grundsätzlich der Finanzverwaltung bis zum 28.02. des
Folgejahres unmittelbar - ohne Umweg über die Lohnsteuerkarte und damit den
Arbeitnehmer - übermitteln. Die vorhandenen
Daten ermöglichen es der Finanzverwaltung, diese auf Plausibilität zu
überprüfen und Fälle unzutreffenden Lohnsteuerabzugs auch in den Fällen
der Arbeitnehmer zu erkennen und zu
korrigieren, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Nach
Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die
keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten,
entweder aufzubewahren (§ 147 AO) oder zu vernichten (§ 41b Abs. 1 Satz 6
EStG). Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen vom
Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres nicht an seine Arbeitnehmer ausgegeben werden.
| Beispiel: |
| | Der Arbeitnehmer wird zur Einkommensteuer
veranlagt. Er war 2009 ganzjährig bei einem Arbeitgeber mit maschineller
Lohnabrechnung beschäftigt. Der Arbeitgeber hat die
Lohnsteuerbescheinigungsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung
übermittelt und dem Arbeitnehmer hiervon
einen Ausdruck nach amtlichem Muster zur Verfügung gestellt. Der
Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer nicht aushändigen. Er kann sie
vernichten. Ein Nachweis der Vernichtung der Lohnsteuerkarte ist nicht zu
führen (R 41b Abs. 2 Satz 3 LStR). Die Vernichtung muss so erfolgen, dass
eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist (R 41b Abs. 2 Satz 1 LStR).
|
Lohnsteuerkarten, die (ausnahmsweise) eine
Lohnsteuerbescheinigung enthalten (z.B.
weil der
Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres
bei einem Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung gearbeitet hat),
müssen grundsätzlich den
Arbeitnehmern ausgehändigt werden (§ 41b Abs. 1
Satz 5 EStG). Nicht ausgehändigte Karten mit LSt-Bescheinigung sind dem
Betriebsstättenfinanzamt einzureichen R 41b Abs. 2 Satz 4 LStR).
| Beispiel: |
| | Der Arbeitnehmer wird zur Einkommensteuer
veranlagt. Er war vom 01.01. - 30.04.2009 bei einem Arbeitgeber ohne
maschinelle Lohnabrechnung beschäftigt. Auf der Rückseite seiner
Lohnsteuerkarte 2009 ist für diesen Zeitraum eine Eintragung der
Lohnsteuerbescheinigungsdaten vorgenommen worden. Ab dem 01.05.2009 ist er
bei einem Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung beschäftigt. Dem Arbeitnehmer ist nach Ablauf des Kj. die
Lohnsteuerkarte 2009 auszuhändigen, da sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur ESt veranlagt wird (§ 41b
Abs. 1 Satz 5 EStG). |
| Praxistipp: |
| | Hat der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt, ist
eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht
mehr möglich (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht für die bloße
Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes (R 41c.1 Abs.
7 Satz 2 LStR). Die Anzeigeverpflichtung nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG bleibt unberührt. |
| Hinweis: |
| | Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil (BAG,
11.06.2003 - 5 AZB 1/03) entschieden, dass das Arbeitsgericht nur für
"bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
über Arbeitspapiere" zuständig ist (§ 2 Abs.1 Nr.3 e
Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG). Da es sich aber bei den Eintragungen auf
der Lohnsteuerkarte bzw. in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung um eine
finanzrechtliche Streitigkeit handelt, verwiesen die Arbeitsrichter mit
diesem Urteil den Fall an das Finanzgericht. Nach Auffassung der Richter
ist der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Daten aus dem Lohnkonto auf
die Lohnsteuerkarte zu übertragen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Hierzu
gehörten alle Beschäftigungsdaten (z.B. auch die Angabe des
Beschäftigungszeitraumes). Anders urteilte das Finanzgericht München. Nach
deren Ansicht sind für einen Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und der zutreffenden
Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung ausschließlich die
Gerichte für Arbeitssachen zuständig, da es sich um eine
bürgerlich-rechtliche Angelegenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über
Arbeitspapiere handelt (entgegen BAG-Beschluss vom 11.06.2003 (Az: 5 AZB
1/03)). Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen (ehemaligen)
Arbeitgeber auf Berichtigung/Ergänzung der von diesem ausgestellten
Lohnsteuer-Bescheinigung ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben
(Zivilrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht) (FG München, 09.06.2004 - 1 K
1234/04, rkr, EFG 2004, 1704). |
Das BZSt
speichert gem. § 39e EStG Identifikationsnummer und Besteuerungsmerkmale
für die Bereitstellung der durch den Arbeitgeber automatisiert
abzurufenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dazu gehört auch die
Identifikationsnummer des Ehegatten. Die bereits durch das JStG 2008
eingeführte Regelung beinhaltet die Basis für den Wegfall der
Lohnsteuerkarte ab 2011 und die Umstellung auf elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das Lohnsteuerkartenverfahren wird 2011 durch
die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren
ElsterLohnII) abgelöst. Die Lohnsteuerkarte 2010 auf Papier wird auch für
2011 noch gelten.