Steuerlexikon
Altersvorsorge - Eigenheimrente
1. Allgemeines Mit dem Wegfall der Förderung des selbstgenutzten
Wohneigentums über die Eigenheimzulage kam in der Koalitionsvereinbarung
die Idee auf, Wohneigentum alternativ in
die sog. Riester-Förderung mit einzubeziehen.
Der
Gesetzgeber hat das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) mit der Einbeziehung
der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge beschlossen. Das Gesetz enthält
folgende Regelungen zur Einbeziehung der Wohnimmobilie in die
Riester-Förderung:
Erweiterung des Kreises der
begünstigten Anlageprodukte,
Einführung der Förderung
von Tilgungsleistungen,
Verbesserung der
Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altersvorsorgevermögen,
nachgelagerte Besteuerung des
in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals,
Sonderregelungen zu den Fällen der Aufgabe der Selbstnutzung.
2. Erweiterung des Kreises der begünstigten
Anlageprodukte Die im Rahmen der Riester-Rente geförderten Beiträge bestimmen sich
nach § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge sind nach § 82 Abs. 1 EStG Beiträge,
die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden, nach
§ 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten
Vertrags zahlt. Im AltZertG wird somit bestimmt, welche privaten
Anlageprodukte steuerlich gefördert werden.
Im
Eigenheimrentengesetz ist vorgesehen, dass zum einen der Erwerb von
weiteren Genossenschaftsanteilen für die Altersvorsorge mit einbezogen wird und zum
anderen auch Darlehensverträge für die Bildung selbstgenutzten
Wohneigentums in Form von Altersvorsorgeverträgen abgeschlossen werden
können.
3. Förderung von Tilgungsleistungen
Darlehenstilgungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags
sollen künftig als Altersvorsorgebeiträge wie die bisherigen Sparbeiträge
steuerlich gefördert werden, wenn das Darlehen für eine nach dem 31.12.2007
vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz
1 EStG genutzt wird. D. h., werden Tilgungsleistungen in Höhe von
mindestens 4 % der maßgebenden Einnahmen (maximal 2.100 EUR abzüglich
Zulage) in den Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente eingezahlt,
wird dem Zulageberechtigten die ungekürzte Grundzulage in Höhe von 154 EUR
und ggf. Kinderzulagen von 185 EUR für vor
dem 01.01.2008 geborene Kinder bzw. von
300 EUR für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder gewährt.
Die
Altersvorsorgezulage wird von der Zulagenstelle zugunsten des betreffenden
Darlehensvertrags ausgezahlt. Die Altersvorsorgezulage fungiert damit als
Sondertilgung, d.h. in diesem Umfang reduziert sich die Darlehensschuld des
Zulageberechtigten. Eine Förderung der Darlehenszinsen erfolgt nicht. Wie
bei Sparbeiträgen wird auf Antrag des Zulageberechtigten auch geprüft, ob
der Sonderausgabenabzug für die entsprechenden Tilgungsleistungen
einschließlich des Zulagenanspruchs (bis maximal 2.100 EUR) für den
Zulageberechtigten günstiger ist als der Zulagenanspruch. Ist dies der
Fall, erhält der Zulageberechtigte noch einen über die Zulage
hinausgehenden Steuervorteil im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagung.
Hat der Zulageberechtigte ein
Vorfinanzierungsdarlehen abgeschlossen, dann gelten die von ihm geleisteten
Sparbeiträge - die bereits zur späteren Tilgung des Darlehens abgetreten
sind - ebenfalls als Tilgungsleistungen, sie werden allerdings erst im
Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehenstilgung in das sog. Wohnförderkonto
eingestellt.
Umschuldungen sind nur dann begünstigt, wenn mit dem
neuen Darlehen in Form eines zertifizierten Altersvorsorgevertrags eine
nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S.
des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG weiterfinanziert wird.
4.
Verbesserte Entnahmemöglichkeiten von gefördertem
Altersvorsorgevermögen Das Gesetz sieht Verbesserungen beim sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vor. Diese
Regelung ermöglichte in ihrer bisherigen Fassung, dass der
Zulageberechtigte steuerlich gefördertes Kapital - mindestens 10.000 EUR,
höchstens 50.000 EUR - unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche
Verwendung benutzen kann. Bedingung war allerdings, dass das entnommene
Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in einen Altersvorsorgevertrag
zurückgezahlt werden musste. Der Zulageberechtigte konnte somit ein
zinsloses Darlehen bei sich selbst aufnehmen.
Zukünftig besteht
keine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags. Außerdem ist eine
Entnahme auch zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Der
"Wohnriester-Sparer" hat die Möglichkeit, sein angespartes Kapital im Alter
entweder komplett oder bis zu 75 % für Wohnungszwecke einzusetzen und sich
das verbleibende Kapital als Rente
auszahlen zu lassen. Die 75 %-Grenze soll verhindern, dass Mini-Renten
gezahlt werden müssen.
Eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.
S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG liegt in der Ansparphase in folgenden
Fällen vor:
Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung,
Herstellung
einer selbstgenutzten Wohnung,
Erwerb von Pflichtanteilen an einer in das
Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung
einer Genossenschaftswohnung,
Anschaffung eines
eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts.
Als Wohnung zählt insoweit eine Wohnung in einem eigenen Haus, eine
eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer in das
Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft. Die Wohnung muss in Deutschland liegen und
eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz dienen. Zusätzlich ist erforderlich,
dass sich der Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten dort befindet. Damit
stellt der Gesetzgeber zum einen auf das Melderecht und zum anderen auf die
tatsächlichen Verhältnisse ab.
Wird die Entnahme zu Beginn der
Auszahlungsphase durchgeführt, dann liegt eine wohnungswirtschaftliche
Verwendung vor, wenn der Entnahmebetrag zur Entschuldung eines der oben
genannten Objekte eingesetzt wird. Die Entnahme von gefördertem
Altersvorsorgevermögen muss in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der
wohnungswirtschaftlichen Verwendung stehen.
Es ist auch eine
mehrmalige Entnahme zulässig, soweit der entnommene Betrag jedes Mal
unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S. des § 92a Abs.
1 Satz 1 EStG genutzt wird. Verfahrenstechnisch muss der Zulageberechtigte
die Entnahme bei seinem Anbieter beantragen und die wohnungswirtschaftliche
Verwendung nachweisen. Der Anbieter leitet den Antrag an die Zulagenstelle
weiter, die über den Antrag entscheidet. Die Kombination einer
Kapitalentnahme und einer Tilgungsförderung für dieselbe
wohnungswirtschaftliche Verwendung ist zulässig. Eine
Rückzahlungsverpflichtung wie im bisherigen Recht besteht nicht mehr, eine
freiwillige Rückzahlung ist aber jederzeit zulässig.
5. Nachgelagerte Besteuerung Die
geförderten Tilgungsbeiträge, die hierfür gewährten Zulagen sowie der
entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
werden in einem sog. Wohnförderkonto erfasst. Das Wohnförderkonto dient der
Erfassung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals.
Dieser Wert ist die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Es erfolgt somit
keine Nutzungswertbesteuerung der Wohnimmobilie, sondern lediglich eine
Erfassung des tatsächlich geförderten Betrags. Als Ausgleich für die
vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit
anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte
Betrag in der Ansparphase um jährlich 2 % erhöht.
Der
Zulageberechtigte hat jederzeit die Möglichkeit, den Stand des
Wohnförderkontos zu verringern, indem er einen entsprechenden Betrag auf
einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Sparvertrag) einzahlt. Diese
Einzahlungen werden dann jedoch nicht zusätzlich gefördert, allerdings
werden die sich aus den Beiträgen ergebenden Leistungen nachgelagert besteuert.
Wahrecht bei der Auszahlung: Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Saldo
des Wohnförderkontos entweder als Einmalbetrag zu 70 % (also mit 30
% Abschlag) oder verteilt bis zum 85. Lebensjahr besteuert. Für die
Einmalbesteuerung muss der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase
bei seinem Anbieter die Auflösung des Wohnförderkontos beantragen. Ohne
einen solchen Antrag wird der Stand des Wohnförderkontos ab Beginn der
Auszahlungsphase auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres
gleichmäßig verteilt jährlich aufgelöst. Die Verteilung erfolgt über einen
Zeitraum von 17 bis 25 Jahren. Das hängt von dem Beginn der
Auszahlungsphase ab, der zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr gewählt
werden kann.
6. Sonderregelungen in Fällen der Aufgabe der
Selbstnutzung Dient die geförderte Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur
vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies in der
Ansparphase dem Anbieter und in der Auszahlungsphase der Zulagenstelle zu
melden. Entsprechendes gilt für den Rechtsnachfolger der Wohnung, wenn der Zulageberechtigte
verstirbt. In diesen Fällen erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des
Stands des Wohnförderkontos. Im Fall des Todes wird der noch zu besteuernde
Betrag dem Erblasser zugerechnet. Eine Rückforderung der Zulagen und des
ggf. gewährten zusätzlichen Steuervorteils erfolgt insoweit nicht.
Eine sofortige Besteuerung unterbleibt, wenn
der
Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos
innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren nach Ablauf des VZ, in dem
die Selbstnutzung aufgegeben wurde, für eine weitere förderfähige Wohnung verwendet,
der
Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des Stands des Wohnförderkontos
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des VZ, in dem die Selbstnutzung
aufgegeben wurde, auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt,
bei zusammenveranlagten Ehegatten der Ehegatte des
verstorbenen Zulageberechtigten die Wohnung weiter selbst nutzt oder
die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung dem
Ehegatten des Zulageberechtigten zugewiesen wird oder
die selbstgenutzte Wohnung aufgrund eines
beruflich bedingten Umzugs für diesen Zeitraum befristet vermietet wird,
der Stpfl. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und die
Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Stpfl.
wieder aufgenommen wird.
Gibt der Zulageberechtigte
die Selbstnutzung in der Auszahlungsphase auf und hatte er zuvor die
privilegierte Einmalbesteuerung gewählt, hat er bis zum zehnten Jahr nach
dem Beginn der Auszahlungsphase das eineinhalbfache der noch nicht
besteuerten 30 % des Wohnförderkontos zu versteuern, vom elften bis zum
zwanzigsten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache. Im
Falle des Todes des Zulageberechtigten erfolgt nach der Einmalbesteuerung
jedoch keine weitere Besteuerung des Restbetrags.
7. Berufseinsteiger-Bonus Eingeführt wird
ab 2008 auch ein einmaliger Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR
für unter 25-Jährige.
8. Nachbesserungen Die steuerliche
Förderung eines Riester-Vertrags kann aufgrund von Nachbesserungen über
Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften v. 08.04.2010 (BGBl 2010 I S. 386) auch
für die Bildung von selbstgenutztem im EU-/EWR-Ausland belegenem Wohneigentum eingesetzt werden (§ 92a Abs.1
Satz 2 EStG). Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die für Wohn-Riester
begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder
den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt,
sodass Ferienhäuser im Ausland weiterhin von der Förderung ausgeschlossen
sind.
Verstirbt der Zulageberechtigte, muss die Förderung nicht
zurückbezahlt werden, wenn der überlebende Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, auch
wenn die Voraussetzungen des § 26 EStG nicht vorliegen, weil der Ehegatte
seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 EStG).
9. BMF-Schreiben Das Schreiben des BMF vom 20.01.2009 - IV C
3 - S 2496/08/10011/ IV C 5 - S 2333/07/0003 enthält die Grundsätze zur
steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und damit auch zur
Eigenheimförderung. Es wurde zum 01.01.2010 aufgehoben und ersetzt durch
BMF, 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2333/07/0003.

