Steuerlexikon
Lieferung
Die Lieferung gehört zu den im Umsatzsteuerrecht steuerpflichtigen Leistungen. Der umsatzsteuerliche
Leistungsbegriff differenziert zwischen zwei Leistungsarten: Lieferung und
sonstige Leistung.
Die Lieferung unterscheidet sich von der sonstigen
Leistung dadurch, dass bei der Lieferung einem Dritten die Verfügungsmacht
an einem Gegenstand verschafft wird. Die Abgrenzung zur sonstigen Leistung
ist in Einzelfällen von Bedeutung, da verschiedene Vorschriften
hinsichtlich des Orts und des Zeitpunkts der Leistung bestehen oder
bestimmte Vergünstigungen nur für bestimmte Leistungsarten in Anspruch
genommen werden können.
1. LieferungsinhaltNur
Gegenstände können geliefert werden. Die Beurteilung hinsichtlich des
Gegenstandsbegriffs wird dem Zivilrecht entnommen, allerdings beschränkt
auf die körperlichen Gegenstände. Darüber hinaus sind auch andere
Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen
behandelt werden, als Gegenstände anzusehen (BFH, 21.12.1988 - V R 24/87,
BStBl II 1989, 430). Auch Sachgesamtheiten, die ein aus mehreren
selbstständigen Gegenständen bestehendes, einheitliches Ganzes darstellen,
dass mehr ist als die Summe der einzelnen Gegenstände, sind wie ein
Gegenstand zu behandeln.
Rechte sind zwar zivilrechtlich ebenfalls
Gegenstände, ihre Übertragung stellt aber umsatzsteuerlich immer eine
sonstige Leistung dar (BFH, 16.07.1970 - V R 95/66, BStBl II 1970, 706).
Das gilt auch für dingliche Rechte wie ideelle Miteigentumsanteile an
einem Gebäude.
Inhalt einer Lieferung können daher im Einzelnen
sein:
Körperliche Gegenstände (Sachen, § 90 BGB);
Tiere (§ 90a BGB);
Strom, Wärme,
Wasserkraft, Firmenwert, Kundenstamm;
Sachgesamtheiten, wie z.B. Warenlager.
2.
Verschaffung der VerfügungsmachtDie Verschaffung der Verfügungsmacht
ist das Versetzen des Abnehmers in die Stellung eines Eigentümers. Diese
Rechtsänderung muss von den Beteiligten auf Dauer gewollt sein. Die
Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein tatsächlicher Vorgang, der in der
Regel mit der bürgerlich- rechtlichen Eigentumsübertragung zusammenfällt.
Diese Verbindung kann allerdings auch durchbrochen werden, da Zivil- und
Steuerrecht insoweit nicht immer deckungsgleich sind.
| Beispiel: | |
| Der Warenbestand, den der Getränkegroßhändler V
in Essen seiner Bank zur Sicherheit für eingeräumte Darlehn übereignet
hat, stellt zivilrechtlich Eigentum der Bank dar, eine Verschaffung der
Verfügungsmacht und damit eine steuerpflichtige Lieferung erfolgt
allerdings erst in dem Moment, in dem die Bank von ihrem Sicherungsrecht
Gebrauch macht und den Warenbestand auf eigene Rechnung verkauft. | |
Eine Lieferung kann auch ohne Eigentumsübertragung erfolgen, da auch bei Übertragung von Diebesgut durch den Hehler auf einen gutgläubigen Erwerber eine Verschaffung der Verfügungsmacht vorliegt, obwohl eine Eigentumsübertragung regelmäßig nicht erfolgen kann.
Abgesehen von diesen besonderen Ausnahmen erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht in der Regel entsprechend der Eigentumsübertragung durch Einigung und
Übergabe (§ 929 BGB),
Abschluss Mietvertrag o.ä. (§ 930 BGB),
Abtretung eines Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB),
Übergabe eines sog. Traditionspapiers (z.B. § 424 HGB, § 477 HGB),
Auflassung u. Eintragung bei Grundstücken (§ 925 BGB).
Gerade bei Grundstücken weicht der zivilrechtliche Zeitpunkt des Eigentumsübergangs vom steuerlichen Zeitpunkt häufig ab, da hier in der Regel der Erwerber steuerlich bereits im Vorfeld wirtschaftlicher Eigentümer wird, um den Übergang von Nutzen und Lasten nicht vom Zeitpunkt der Grundbucheintragung abhängig zu machen.
3. Abgrenzung zur sonstigen LeistungIn der Praxis treten häufig Fälle von gemischten Leistungen auf, bei denen sowohl Lieferungen erbracht als auch sonstige Leistungen ausgeführt werden. Sind diese einzelnen Teile nicht eindeutig abgrenzbar, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen ist.
Entscheidend für die Einstufung ist, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen (BFH, 19.12.1991 - V R 107/86, BStBl II 1992, 449). So kann zum Beispiel die Überlassung von Fotokopien eine Lieferung des Papiers oder eine sonstige Leistung in Form der Übertragung einer Vorlage auf ein anderes Medium sein. Eine Lieferung liegt regelmäßig vor, wenn aus den Kopien neue Gegenstände (Bücher, Broschüren) hergestellt werden, an denen dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft und die als Lieferungen von Druckerzeugnissen nur ermäßigt besteuert werden. Ansonsten handelt es sich um sonstige Leistungen, die dem vollen Steuersatz unterliegen.
4. Sonderfälle der LieferungEinen Sonderfall der Lieferung stellen die sog. Reihengeschäfte dar, bei denen es für grenzüberschreitende Geschäfte Sonderregelungen gibt. Die Behandlung innerhalb der EG weist noch weitere Besonderheiten auf. Vgl. hierzu innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.
Die Reihengeschäfte werden zwischen mindestens drei Personen über den selben Gegenstand abgeschlossen, die Warenbewegung erfolgt unmittelbar vom ersten zum letzten Glied in der Reihe. Dabei erhalten die Personen, die sich weder am Anfang noch am Ende der Reihe befinden, zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand. Gleichwohl wird an sie eine Lieferung erbracht und sie selbst liefern auch wieder weiter.
| Beispiel: | |
| Der Apotheker S in Bochum bestellt bei
seinem Großhändler M in Dortmund eine Waage für seine Apotheke, auf der
sich seine Kunden wiegen können. Da M die Waage selber nicht vorrätig hat,
wendet er sich an den Hersteller W in Münster und bittet ihn, die Waage
unmittelbar an S auszuliefern. Lösung: Obwohl M nie die Verfügungsmacht über die Ware erhält, wird gleichwohl eine Lieferung von W an ihn ausgeführt. Dadurch ist er in der Lage, diesen Liefergegenstand selbst an S weiterzuliefern. | |
Ein weiterer Sonderfall der Lieferung kann in Form einer Werklieferung vorliegen. Dabei wird durch den Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes unter Verwendung selbst beschaffter Stoffe vorgenommen.
Für eine Werklieferung gelten die allgemeinen Regeln für Lieferungen hinsichtlich Ort und Zeitpunkt sowie für die Anwendung von möglichen Steuerbefreiungen und den Steuersatz.

