Steuerlexikon
Kontenabruf - Außersteuerliche Zwecke
Die Finanzverwaltung konnte seit dem 01.04.2005 auf Kontenstammdaten
wie Name, Anschrift und Geburtsdatum auch ohne konkreten Verdacht
zugreifen. Hierbei wurde das Finanzamt in dem damals neuen Verfahren auch
zu einer Art "Servicestation" für Dritte. Dies galt allerdings nur bis zum
17.08.2007
Auf Ersuchen von anderen Behörden (außerhalb der
Finanzverwaltung) oder Gerichten konnte ab dem 01.04.2005 bis zum 17.8.2007
nach § 93 Abs. 8 AO ein Kontenabruf (auch
für außersteuerliche Zwecke) erfolgen, wenn ein anderes Gesetz an Begriffe
des EStG anknüpft. Ein Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des EStG,
wenn
dasselbe Wort verwendet wird (z.B. "Einkommen" oder "Einkünfte"),
der Inhalt
des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und
ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird.
Ein Ersuchen um Durchführung eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8
AO war an das nach Landesrecht zuständige Finanzamt zu richten. Das
Finanzamt richtete dann seine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern,
das wiederum seine Information von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen (BaFin) erhält.
In folgenden Fällen kam
hiernach ein Kontenabruf in
Betracht:
Bei der Berechnung der Einkünfte, die nach § 82 Abs. 1 SGB XII zu
dem bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigenden Einkommen gehören, bestimmen sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.
1 bis 3 EStG (§ 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII).
Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und
Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
sowie der sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherung) ist das
Gesamteinkommen gleichbedeutend mit der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts
(§ 16 SGB IV).
Bei der sozialen Wohnraumförderung
basiert das maßgebende Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a
EStG (§ 21 Wohnraumförderungsgesetz).
Bei der
Ausbildungsförderung und der Aufstiegsförderung basiert das
maßgebende Einkommen auf der Summe der
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.
1 und 2 EStG (§ 21 BAföG; § 17 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz).
Bei der Gewährung von Wohngeld basiert das maßgebende
Gesamteinkommen auf der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a
EStG, (§ 10 Wohngeldgesetz).
Bei der Gewährung von Erziehungsgeld basiert das Einkommen auf der nicht um Verluste in
einzelnen Einkommensarten zu vermindernden Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG
(§ 6 Bundeserziehungsgeldgesetz).
Die Leistungen zur Unterhaltssicherung
sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die
er während des Wehrdienstes erhält (§ 11 Unterhaltssicherungsgesetz).
§ 93 Abs. 8 AO a.F. litt nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts an einem Bestimmtheitsmangel. Die
Kontenabrufmöglichkeit für andere Behörden ist inzwischen mit dem
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) auf
bestimmte Einzelfälle eingeschränkt worden. Wichtig: Insbesondere
ist zur Verfahrenserleichterung die Zwischenschaltung der Finanzämter
entfallen. § 93 Abs. 8 bis 10 AO n.F. gilt seit dem 18.08.2007.

