Steuerlexikon
Kinder - freiw. soziales o. ökologisches Jahr
Eine Kindberücksichtigung ist auch möglich bei Kindern zwischen 18 und 25
Jahren, die Sonderdienste wie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr geleistet haben.
Nach § 32 Abs. 4
Nr. 2 Buchstabe d EStG ist ein Kind bis 25 Jahre zu berücksichtigen, wenn
es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne der
jeweiligen Förderungsgesetze oder einen Freiwilligendienst im Sinne
des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20.07.1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms
"Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" ableistet. Dies gilt
seit dem 01.01.2000 entsprechend für ein Kind, das einen Dienst aufgrund
des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" leistet und seit
dem 01.01.2001 für ein Kind, das den "anderen Dienst im Ausland" nach § 14b
ZDG leistet. Die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Trainingsjahr
kann berücksichtigt werden, soweit sie auf der gesetzlichen Grundlage des
freiwilligen sozialen Jahres erfolgt.
Das freiwillige soziale Jahr
und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen
Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur
Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet.
Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis
zu sechs Monate. Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig
europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch
die Zeit, in welcher der Träger den Freiwilligen bzw. die Freiwillige auf
seine/ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst).
Die
mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen
ökologischen Jahres sowie die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen
Jahres und zusätzlich auch eines freiwilligen ökologischen Jahres führen
nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung.
Der Nachweis des
geleisteten Dienstes ist durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und
dem Träger vor Beginn geschlossenen schriftlichen Vereinbarung oder durch
eine Bescheinigung zu erbringen, welche der Träger dem bzw. der
Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes ausstellt; die Angabe des
Zulassungsbescheids (soweit es dessen bedarf) sowie der Zeitraum der
Verpflichtung bzw. der Teilnahme müssen hierin enthalten sein.
Als
Träger des freiwilligen sozialen Jahres sind zugelassen:
die in der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und
ihre
Untergliederungen,
Religionsgemeinschaften mit
dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
die Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts.
(DA-FamEStG 63.3.5, BStBl I 2004,
769).
Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der
Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags abgeleistet, der zwischen
dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist
im EU- bzw. EWR- Gebiet sitzenden) Aufnahmeorganisation und der die
Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. Der Tätigkeitsort liegt
regelmäßig, aber nicht notwendig, im EU-/EWR-Gebiet. Die Dauer ist auf
maximal 12 Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere
Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.
Die Berücksichtigung ist zusätzlich zu einem freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahr im Sinne des jeweiligen Fördergesetzes möglich.
Der Nachweis des Europäischen Freiwilligendienstes ist zu
erbringen
durch eine Bescheinigung, die die deutsche
Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das
Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der
Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der
Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen
ausstellt oder
durch das Zertifikat über die Ableistung
des Dienstes, das die Europäische Kommission nach Abschluss der Tätigkeit
dem Freiwilligen ausstellt.
Gesetz zur Förderung
von Jugendfreiwilligendiensten:
Der Bundesrat hat am 25.04.2008 dem
Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) zugestimmt. Mit
Artikel 2 Nr. 5 Buchst. a des Gesetzes ist § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG wie folgt neu gefasst worden: "d) ein freiwilliges soziales Jahr oder
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl.
EG Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b
des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen
Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom
1. August 2007 ... leistet oder".
FSJ und FÖJ:
Mit dem
JFDG werden die Freiwilligendienste "Freiwilliges soziales Jahr" (FSJ) und
"Freiwilliges ökologisches Jahr" (FÖJ) neu geregelt. Das JFDG ist am
01.06.2008 in Kraft getreten. Gleichzeitig traten das Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres (Soz-DiG) und das Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJFG) außer Kraft. Auf
Freiwilligendienste nach dem SozDiG oder dem FÖJFG, die vor dem 1.6.2008
begonnen oder vereinbart wurden, sind weiterhin die Vorschriften dieser
Gesetze anzuwenden.
Für die kindergeldrechtliche
Berücksichtigungsfähigkeit dieser Dienste ist in § 52 Abs. 40 EStG eine
entsprechende Übergangsregelung aufgenommen worden: "Die Regelungen des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007
anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen
sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den
31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten
freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und
über den 31.5.2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der
Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vereinbaren."
Freiwilligendienste der EU:
Bereits zum 31.12.2006 ist das
gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Jugend" ausgelaufen. Zum 01.01.2007
wurde in der EU ein neues Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" eingeführt.
Dieser Entwicklung wurde ebenfalls mit der Neufassung des § 32 Abs. 4 S. 1
Nr. 2 Buchst d EStG Rechnung getragen.
Da die Berücksichtigung des neuen Aktionsprogramms der EU erst in einem
Gesetzgebungsverfahren in 2008 erfolgte, ein in 2007 im Rahmen des
Aktionsprogrammes "Jugend in Aktion" geleisteter oder begonnener
Freiwilligendienst kindergeldrechtlich jedoch bereits im Kalenderjahr 2007
relevant ist, wurde hierfür ebenfalls eine ergänzende Regelung in § 52 Abs.
40 EStG aufgenommen: "§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung
des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 16.05.2008 (BGBl. I S.
842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur
Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EG Nr. L 327
S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."
Entwicklungspolitischer
Freiwilligendienst "weltwärts":
Das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) fördert interessierte
junge Erwachsene seit dem 01.01.2008 mit dem entwicklungspolitischen
Freiwilligendienst "weltwärts". Näheres zu diesem Förderprogramm regelt die
Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes
"weltwärts" des BMZ. Mit der Aufnahme dieses Freiwilligendienstes in § 32
Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist dieser auch bei der Prüfung des
Anspruchs der Eltern auf Freibeträge bzw.
Kindergeld ab Januar 2008
berücksichtigungsfähig.
Die Begünstigung für einen sog.
Freiwilligendienst aller Generationen wurde zum 01.01.2010 mit dem
Bürgerentlastungsgesetz-Krankenversicherung eingeführt.

