Steuerlexikon
Innergemeinschaftliches Verbringen
Ein unternehmensinternes innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn
der Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens zu einer nicht nur
vorübergehenden Verwendung aus einem anderen EG-Staat zu seiner Verfügung
in das Inland oder aus dem Inland zu seiner Verfügung in einen anderen
EG-Staat befördert oder versendet (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Nicht unter
diese Regelung fällt das Befördern eines Gegenstandes zu einer lediglich
vorübergehenden Verwendung.
| Die deutsche Baufirma Tief und Hoch AG
befördert einen Baukran zu ihrer Baustelle auf dem Flughafen Amsterdam.
Nach Abschluss der Arbeiten wird der Baukran wieder nach Deutschland
zurückgebracht. Lösung: Dieses unternehmensinterne Verbringen fällt nicht unter die Regelung des § 1a UStG. |
| Die Baufirma befördert von ihrem Lager in Deutschland
Stahlträger nach Amsterdam, wo sie beim Flughafenbau verwendet werden. Lösung: Da die Firma Tief und Hoch AG die Stahlträger bei einer Werklieferung verwendet, die in den Niederlanden steuerpflichtig ist, gilt das Verbringen als vorübergehende Verwendung. Es liegt daher keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 3a Abs. 1a Nr. 1 UStG vor. |
| Die Firma Tief und
Hoch AG verbringt aus ihrer Filiale in Deutschland eine Computeranlage in
ihre Filiale in Frankreich. Die Anlage soll dort installiert werden und auf
Dauer für die Lagerverwaltung eingesetzt werden. Lösung: Da es sich hier nicht um eine vorübergehende Verwendung handelt, werden mit diesem unternehmensinternen Vorgang gleichzeitig zwei Steuertatbestände in zwei EG-Staaten bewirkt:
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