Steuerlexikon
GoB - Überblick über die Geschäftslage
1. Allgemeines Die Buchführung muss nach § 238 Abs. 1 S. 2 HGB und
nach § 145 Abs. 1 S. 1 AO so beschaffen sein, dass sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über
die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln
kann.
Dieser Grundsatz der Übersichtlichkeit stellt
lediglich allgemeine Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung, die
durch weitere Kriterien konkretisiert werden, vgl. GoB.
2. Überschaubarkeit für
sachverständigen Dritten Die Überprüfbarkeit einer Buchführung setzt
voraus, dass Bücher und Aufzeichnungen ein gewisses Maß an Ordnung und
Systematik aufweisen, das es Sachverständigen ermöglicht, sich in
angemessener Zeit einen Überblick zu verschaffen.
Sachverständige
sind insbesondere Buchhalter, Wirtschaftsprüfer und Angehörige der
steuerberatenden Berufe sowie für den Prüfungsdienst ausgebildete
Angehörige der Finanzverwaltung. Der Sachverständige muss nach
Ausbildung und Erfahrung in der Lage sein, ein Buchführungswerk
grundsätzlich zu verstehen, daher sind Kenntnisse im Steuerrecht allein
nicht ausreichend.
| Beispiel: | |
| Ein erfahrener
Betriebsprüfer prüft einen Kleinstbetrieb mit einem jährlichen Umsatz von 100.000 EUR. Eine Vielzahl von
Konten ist verdichtet, eine Einzelaufstellung hierzu ist nicht vorhanden
und der Ausdruck einer Primanota wird mit dem Hinweis auf möglicherweise
entstehende Kosten verweigert. Der Prüfer wäre allerdings in der Lage,
anhand der kontierten Belege die einzelnen Geschäftsvorfälle
nachzuvollziehen. Der Betriebsprüfer ist als sachverständiger Dritter nicht in der Lage, bestimmte Sachkonten in angemessener Zeit zu prüfen. Es kann nicht von ihm verlangt werden, lediglich über kontierte Belege einzelne Sachverhalte zu ermitteln. Ein Überblick in angemessener Zeit ist nicht möglich. Die Buchführung verstößt gegen den Grundsatz der Übersichtlichkeit. | |
3. Überschaubarkeit in angemessener Zeit Die Zeit, die erforderlich ist, um sich in einer Buchführung zurecht zu finden, hängt einerseits von der Sachkunde des Sachverständigen ab, insbesondere aber von der Art und dem Umfang des Buchführungswerkes. Der Sachverständige muss in der Lage sein, sich überwiegend ohne Rückfragen anhand der Aufzeichnungen, der Abschlüsse und der Belege ohne Schwierigkeiten zügig einen Überblick zu verschaffen.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Übersichtlichkeit liegt z.B. vor, wenn eine halbtägig beschäftigte Buchhalterin fünf Tage brauchte, um ein Sammelkonto aufzuschlüsseln, selbst wenn ein Betriebsprüfer dazu ebenfalls in der Lage gewesen wäre, vgl. Beschluss des BFH, 09.03.1994 - X B 68/93.

