Steuerlexikon
GoB - Ort der Buchführung
1. Allgemeines Nach § 146 Abs. 2 S. 1 AO sind Bücher und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen im Geltungsbereich der AO grundsätzlich im
Inland zu führen und aufzubewahren.
Ausnahmen von
dieser Regelung bestehen für ausländische Organgesellschaften und
ausländische Betriebsstätten, soweit nach dortigem (ausländischem)
Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und
diese Verpflichtung vom Unternehmen auch
erfüllt wird. Die Ergebnisse der dortigen Buchführung müssen in die
Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die
Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen
an die inländischen steuerrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und die
Anpassungen kenntlich zu machen (Analogie zu § 60 Abs. 2 EStDV).
Ausführungen zur Besteuerung inländischer Betriebsstätten eines
Steuerausländers und ausländischer Betriebsstätten eines Inländers ergeben
sich aus dem Betriebsstättenerlass (BMF-Schreiben vom 24.12.1999, IV
B 4 - S 1300 - 111/99, BStBl I 1999, 1076, aktualisiert durch das
BMF-Schreiben vom 20.11.2000, IV B 4 - S 1300 - 222/00, BStBl I 2000,
1509).
Anträge auf Buchführungserleichterungen nach § 148 AO (z.B.
von Tochtergesellschaften international tätiger Konzerne, die im Inland
eine buchführungspflichtige Betriebsstätte unterhalten) mit dem Ziel, Teile
der Buchführung z.B. aus Gründen der Kostenersparnis oder aus
Gründen der organisatorischen Abwicklung ins Ausland zu verlagern,
werden bisher von der Finanzverwaltung nur unter engen Voraussetzungen
genehmigt.
Es muss sichergestellt sein, dass die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung vom Inland aus lückenlos geprüft werden kann und deshalb alle
durch die GoBS an ein Buchführungssystem
gestellten Anforderungen im Inland erfüllt sind. Dies ist allenfalls bei
kurzen Verarbeitungsvorgängen im Ausland denkbar, z.B. wenn die im Inland
erfassten Daten ins Ausland lediglich zur Datenverarbeitung übermittelt
werden. In diesen Fällen kommt der System- und Verfahrensdokumentation
erhöhte Bedeutung zu.
Grundsätzlich soll die Kontrollfunktion
der deutschen Finanzverwaltung jedoch nicht beschnitten werden.
Um im Zusammenhang mit dem elektronischen Datenzugriff dem
Interessenskonflikt zwischen der Wirtschaft einerseits und der
Sicherstellung einer effizienten Kontrolle durch die Steuerverwaltung und
damit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung andererseits gerecht zu werden,
soll durch die § 146 Abs. 2a und 2b AO der gesetzliche Rahmen einer
Verlegung der Buchführung ins Ausland ab 2009 konkretisiert werden.
2. Änderungen durch das Jahresteuergesetz 2009 Mit dem
Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009 (E-JStG 2009, Stand 28.04.2008,
veröffentlich auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums sollen durch Art. 9 die
Vorschriften der §§ 146 Abs. 2a und 2b AO neu aufgenommen werden.
Danach kann abweichend vom Grundsatz des § 146 Abs. 2 Satz 1 AO
die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen
bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche
elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden, § 146 Abs. 2a AO (i.d.F.d.
JStG 2009).
Die Verlagerung der Buchführung wird auf den EU-Raum und
die meisten Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes beschränkt, weil nur
mit diesen Staaten eine effektive Rechts- und Amtshilferegelung
besteht.
Es darf nur die Verlagerung der mittels eines
Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen
Aufzeichnungen bewilligt werden. Die Papierbuchführung, insbesondere
die in Papierform vorliegenden Rechnungen im Sinne des UStG, müssen im
Inland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG)
weiterhin möglich bleibt.
Voraussetzungen für die Verlagerung
der Buchführung sind, dass
der Steuerpflichtige die
Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf elektronische Bücher und
sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der zuständigen Stelle
des Staates, in den die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert
werden sollen, vorlegt (Nachweis der Zustimmung des ausländischen
Staates zum Datenzugriff; die Zustimmung des ausländischen Staates
ist erforderlich, weil der Zugriff der deutschen Finanzverwaltung auf einen
im Ausland befindlichen Server eine Verletzung fremder Hoheitsrechte
darstellt),
der Steuerpflichtige der zuständigen
Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei
Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt
(Mitteilung über den Standort der Buchführung; der Standort muss
den Behörden bekannt sein, damit ggf. notwendige Beschlagnahmungsmaßnahmen
durchgeführt werden können),
der Steuerpflichtige
seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Abs. 1 und 2 AO
ergebenden Pflichten bisher ordnungsgemäß nachgekommen ist (Erfüllung
der übrigen Auskunftspflichten; die Bewilligung wird von der
bisherigen und zu erwartenden Kooperationsbereitschaft des Unternehmens
abhängig gemacht - Compliance-Gedanke) und
der
Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang möglich ist
(uneingeschränkter Datenzugriff erforderlich, weil der Grundsatz
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung es gebietet, dass Steuerpflichtige, die
ihre Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Ausland erfüllen,
denselben Kontrollen unterliegen wie Steuerpflichtige, die dies im Inland
tun.).
Die Bewilligung ist unabdingbar an diese
Voraussetzungen gebunden.
Fällt ein Bewilligungsgrund weg,
hat der Steuerpflichtige dies der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich
mitzuteilen und diese hat die Bewilligung zu widerrufen und die
unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und
sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen ins Inland zu
verlangen; den Vollzug hat der Steuerpflichtige nachzuweisen.
Kommt
der Steuerpflichtige seiner Pflicht
zur Rückverlagerung
einer nicht erlaubten Verlagerung der elektronischen Buchführung,
zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO,
zur Erteilung von Auskünften oder
zur Vorlage
angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer
Außenprüfung nicht nach oder
hat er seine elektronische
Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde verlagert,
ist nach § 146 Abs. 2b AO (i.d.F.d. JStG 2009) ein
Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festzusetzen.
Um eine Schlechterstellung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und
sonstigen Aufzeichnungen im Inland führen gegenüber solchen
Steuerpflichtigen, die dies im Ausland tun und der Finanzverwaltung aus von
ihnen zu vertretenden Umständen den Datenzugriff erschweren oder
verhindern, zu vermeiden, gilt für diese Personen die Anwendung des
Verzögerungsgeldes im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten.
Für das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die
Höhe des Verzögerungsgeldes gilt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

